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    Oliver Frielingsdorf

    Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen
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Achtung Versorgungslücke

Schlagwörter: Versorgung, Versorgungslücke, Ehegatte, Arbeitsverhältnis, Anstellung, SBG, Rentenversicherung, Altersvorsorge, Sozialversicherung, Gesellschafter, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung

Gut eine halbe Million Beschäftigte in Deutschland werden Schätzungen zufolge als sozialversicherungspflichtig behandelt, obwohl sie es nicht sind. Vor allem Ehegattenarbeitsverhältnisse und Verträge mit Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sind hiervon betroffen. Stellt sich heraus, dass ein Beschäftigter nicht sozialversicherungspflichtig ist, dann können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gezahlten Anteile zur Sozialversicherung für mehrere Jahre zurückfordern. Andererseits treten aber echte Versorgungslücken auf. Deshalb ist es wichtig, den falschen Status rechtzeitig aufzudecken und die erstatteten Beiträge gegebenenfalls zur privaten Vorsorge zu nutzen.

Eine Beschäftigung ist im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV dann grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, wenn

  • der Arbeitnehmer eine Tätigkeit nach Weisung erbringt und
  • der Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist.

Prüfung anhand von Indizien

Um zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Rechtsprechung einen umfassenden Katalog von Indizien erstellt. Anhaltspunkte dafür, ob die Beschäftigung eines Ehegatten des Praxisinhabers/ der Praxisinhaberin in der (Zahn) Arztpraxis sozialversicherungspflichtig ist, sind:

  • Der Arbeitnehmer ist im Betrieb seines Ehegatten wie ein Fremder eingegliedert.
  • Der beschäftigte Ehegatte übt die Tätigkeit wirklich aus.
  • Der Ehegatte unterliegt dem Weisungsrecht des Praxisinhabers.
  • Der Ehegatte wird anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt.
  • Es ist eine der Arbeitsleistung angemessene Vergütung vereinbart.
  • Der Ehegatte erhält die Vergütung regelmäßig und zum gleichen Zeitpunkt wie fremde Arbeitskräfte.
  • Vergütung regelmäßig und zum gleichen Zeitpunkt wie fremde Arbeitskräfte.
  • Der Praxisinhaber entrichtet Lohnsteuer auf das Arbeitsentgelt.
  • Er verbucht das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe.

Wenn einzelne dieser Punkte nicht zutreffen, dann spricht dies gegen die Sozialversicherungspflicht. Sie kann aber auch deshalb zu verneinen sein, weil der Ehegatte als Mitunternehmer anzusehen ist. Mitunternehmer ist der Ehegatte dann, wenn er neben seiner Arbeitsleistung eigene Vermögenswerte einbringt, um gemeinsam mit seinem Ehepartner Gewinn zu erwirtschaften. Dafür wäre beispielsweise eine so genannte Innengesellschaft oder eine atypisch stille Gesellschaft ausreichend. Wenn der Ehegatte beispielsweise Kredite als persönlich Verpflichteter mit unterschreibt oder wenn er eigenes Kapital in die Praxis einbringt, ist dies der Fall.

Sonderfall Rentenversicherung

Auch wenn keine Sozialversicherungspflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des § 7 SGB IV besteht, ist zu prüfen, ob nicht für einzelne Sozialversicherungen eine Versicherungspflicht besteht. Gerade bei der Rentenversicherung kann diese Prüfung zu einem abweichenden Ergebnis führen. In der gesetzlichen Rentenversicherung können nicht nur Beschäftigte, sondern gemäß § 2 SGB VI auch selbständig Tätige versicherungspflichtig sein. Unter anderem sind „arbeitnehmerähnliche Selbständige“ rentenversicherungspflichtig. Dies sind Selbständige, die

  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und
  • keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.


Auch wenn ein Ehegattenarbeitsverhältnis in der Zahnarztpraxis nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV sozialversicherungsfrei ist, kann der Ehegatte als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig sein.

Rückerstattung

Wurde die Sozialversicherungspflicht fälschlicherweise angenommen, dann ist zu prüfen, welche Beiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmer zurückfordern können.
Die Arbeitslosenversicherung dürfte zumindest für die vergangenen vier Jahre zurückgezahlt werden. Dies ist die regelmäßige Verjährungsfrist im Sozialversicherungsrecht. Wenn es gelingt, der Behörde eine Pflichtverletzung nachzuweisen, kann auch ein längerer Erstattungszeitraum in Betracht kommen. Wer die Beiträge geleistet hat, kann sie gemäß § 26 Absatz 3 SGB IV auch zurückfordern. Arbeitnehmer und Arbeitgerber erhalten also jeweils die Hälfte der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zurück. Auch gegenüber der Krankenversicherung besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch für die zurückliegenden vier Jahre. Er scheitert aber häufig an § 26 Absatz 2 SGB IV: Hat die Krankenkasse Leistungen erbracht, dann sind Erstattungen der Beiträge ausgeschlossen, die zeitlich vor dieser Leistung eingezahlt wurden.

Gegenüber der Rentenversicherung bestehen verschiedene Erstattungsansprüche: Wie bei der Arbeitslosen- und Krankenversicherung ergeben sich Ansprüche aus § 26 Absatz 2 SGB VI, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils hälftig zustehen. Nach einer Prüfung beim Arbeitgeber kann sich der betroffene Arbeitnehmer aber auf Vertrauensschutz berufen – dann gelten die gezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge und können nicht zurückgefordert werden.


Neben der Erstattung der noch nicht verjährten Monatsbeiträge kommt bei der Rentenversicherung gemäß § 210 SGB IV auch ein darüber hinausgehender Erstattungsanspruch in Betracht. Er setzt dreierlei voraus:

  • Der Antragsteller ist seit mindestens 24 Monaten nicht mehr versicherungspflichtig.
  • Während des Antragsverfahrens ist keine Versicherungspflicht mehr eingetreten.
  • Es wurden nicht mehr als 59 Pflichtbeiträge eingezahlt.

Erstattete Beiträge versteuern?

Die Arbeitnehmeranteile hat der Ehegatte des Praxisinhabers grundsätzlich aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt. Erhält er nun zu Unrecht einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge erstattet, dann sind sie weder Gehalt noch Bestandteil anderer zu versteuernder Einkünfte.

Hat der Arbeitnehmer diese Anteile aber als Vorsorgeaufwendungen in der privaten Einkommensteuererklärung angesetzt, dann können sie sich bei der Begrenzung der steuerlichen Höchstbeträge ausgewirkt haben. Ihre Rückzahlung könnte also eine rückwirkende Änderung der Einkommensteuerveranlagung auslösen. Für den Praxisinhaber sind die erstatteten Arbeitgeberbeiträge zunächst eine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Doch es liegt nahe, dass der Arbeitgeber diese Beträge an seinen Ehegatten auszahlt. Schließlich sollten die Arbeitgeberbeiträge ja der Absicherung des Beschäftigten dienen. Die Betriebsausgabe neutralisiert die Einnahme steuerlich. Allerdings sind Ehegatten nahe stehende Personen. Hier sind die Finanzbehörden geneigt, die Auszahlung des Arbeitgeberanteils an den Arbeitnehmer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe einzustufen. Sie werden argumentieren, die Auszahlungsvereinbarung sei erst nachträglich getroffen worden und halte den besonderen Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit nahen Angehörigen nicht stand. Hier kann und muss man gegenhalten: Die erstatteten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern für eine private, steuerlich begünstigte Vorsorge genutzt. Letzteres ist ein ganz entscheidendes Thema.

Versorgungslücken schließen

Scheidet ein Ehegatte aus der Sozialversicherungspflicht aus, bringt das zum Teil erhebliche Liquiditätszuflüsse für den Praxisinhaber und seinen Ehegatten mit sich. Die Rückzahlungen überschreiten – je nach Art und Dauer der Beschäftigung - häufig die Summe von 100.000 Euro.


Andererseits entstehen große Versorgungslücken in allen Arten der gesetzlichen Sozialversicherung. Deshalb sollte ein Versicherungsspezialist dringend prüfen, inwieweit freiwillige Beiträge zu einzelnen gesetzlichen Versicherungen wirtschaftlich sinnvoll oder sogar notwendig sind.

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