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    Oliver Frielingsdorf

    Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen
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Probezeitkündigung: Schreiben muss rechtzeitig zugehen

Schlagwörter: Probezeit, Kündigung, Auszubildender, Bundesarbeitsgericht, Azubi, Zustellung, Kündigungszustellung, Zustellungsfrist, BAG, Arbeitsrecht

Wenn Arbeitgeber einen Auszubildenden in der Probezeit entlassen wollen, müssen sie darauf achten, dass die Kündigung noch während der Probezeit zugestellt wird. Bei minderjährigen Azubis heißt das: Der Brief muss rechtzeitig dem gesetzlichen Vertreter (in der Regel also den Eltern) zugehen. Dafür reicht es laut Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung in den Briefkasten der Eltern geworfen wird. Dann schadet es auch nicht, wenn sie erst Tage später von der Kündigung Notiz nehmen.

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