Untersagung eines Heimbetriebs wegen Missachtung der Grundsätze in der Pflege
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss vom 17.02.2011 (AZ.: 12 A 241/10) entschieden, dass die Untersagung eines Heimbetriebs nach § 19 Abs. 1 HeimG eine gebundene Entscheidung ist und folglich nicht im Ermessen der Behörde steht. Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung lässt sich aus dem HeimG nicht entnehmen. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen aus § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG (Aufstellung von Pflegeplanung und Aufzeichnung der Umsetzung dieser Pflegeplanung) unabhängig von tatsächlich eingetretenen Pflegemängeln eine Betriebesuntersagung nach § 19 Abs. 1 HeimG rechtfertigen kann. So liegt hier die auch in anderen Bereichen gültige Annahme zugrunde, dass eine Pflicht zur Dokumentation dazu führt, dass sich der Handelnde in besonderem Maße der Richtigkeit seines Handelns vergewissert. Die Sicherung einer qualifizierten gesundheitlichen Betreuung aller Bewohner des Heims ist ohne Pflicht zur Planung und Aufzeichnung nach Ansicht des Gerichts auch kaum denkbar. Der Schwellenwert für eine Betriebesuntersagung wegen mangelhafter Pflegedokumentation ist erreicht, wenn gemessen an der zulässigen Gesamtzahl bei einer signifikant hohen Anzahl von Bewohnerinnen und Bewohnern des konkreten Heims Defizite in der jeweiligen Pflegedokumentation festzustellen sind. Bei einer Quote von einem Drittel ist der Schwellenwert in der Regel überschritten. Diese Höhe wird damit begründet, dass unter Berücksichtigung der hochrangigen Rechtsgüter (Würde, Leib, Leben, Selbstbestimmung) der in vieler Hinsicht auf Hilfe angewiesenen Heimbewohner, die durch das Heimgesetz wirksam zu schützen sind, der Schwellenwert nicht zu hoch angesetzt werden darf. Hier ist darauf hinzuweisen, das Defizite in der Pflegedokumentation nicht erst dann vorliegen, wenn die Dokumentation insgesamt oder in Teilbereichen vollständig fehlt, sondern es reichen das Fehlen einzelner Eintragungen sowie falsche unklare oder widersprüchliche Eintragungen etc. aus. Ausreichend ist es jedoch nicht, wenn lediglich vereinzelte Fehler festzustellen sind, die ersichtlich auf einem punkturellen, individuellen Fehlverhalten beruhen.
(OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2011, 12 A 241/10)





