Außergewöhnliche Belastung auch ohne vorheriges Attest
Krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen können auch dann abgezogen werden, wenn ein vorher erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ähnliches Zeugnis fehlt. Der Bundesfinanzhof bestätigte abermals seine Kehrtwende, die er im November 2010 vollzogen hatte. Ausreichend für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist, ob die Aufwendungen für die Maßnahmen medizinisch angezeigt waren. Damit können etwa der Einbau eines Treppenliftes, die Fahrtkosten für therapeutische Gespräche, Aufwendungen für alternative Behandlungsmethoden, für Kuraufenthalte oder die Kosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast mindern.
Zur Erinnerung: Ab 2012 wird für Kuren, für die Betreuung durch eine Begleitperson oder für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ein amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nötig sein, wenn die Kosten anerkannt werden sollen. Krankheitskosten hingegen können leichter geltend gemacht werden: Zum Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung reicht das Attest des Hausarztes oder die Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes.




