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    Oliver Frielingsdorf

    Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Arztpraxen
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Problembereich „400 Euro-Jobs“: Erkundigungspflicht für Arbeitgeber

Schlagwörter: Minijob, 400 Euro Job, Arbeitsgeber, Arbeitnehmer, geringfügige Beschäftigung, Sozialabgaben, Sozialgesetzbuch, SGB, Krankenkassen, Urteil, BSG, Bundessozialgericht, Sozialversicherungspflicht

Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2009 gesetzlich verpflichtet, sich bei Ihren in der Praxis beschäftigten „Minijobbern“ danach zu erkundigen, ob diese ein weiteres geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausüben. Was ist der Hintergrund dieser Regelung?

Bei mehr als einem Minijob sind Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen

Nach den Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuchs zur Sozial­versicherung (SGB IV) ist es Arbeitnehmern, die keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, erlaubt, mehrere sogenannte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander auszuüben. Wird dabei nach Zusammenrechnung sämtlicher monatlicher Einkünfte die Grenze von 400 Euro überschritten, werden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig.

Zuständig für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht sind allein die Krankenkassen. Allerdings kann die Versicherungspflicht erst einsetzen, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass seine Mitarbeiterin mehrere „400 Euro-Jobs“ nebeneinander ausübt. Eine rückwirkende Festsetzung und Nachforderung von Beiträgen für die Zeit vor der Feststellung der Leistungspflicht kommt demnach grundsätzlich nicht in Betracht (Bundessozialgericht [BSG], Urteile  vom 15.7.2009, Az: B 12 R 1/08 und B 12 R 5/08).

Arbeitgeber müssen sich bei „Minijobber“ erkundigen

Allerdings können sich Praxisinhaber jetzt nicht zurücklehnen, frei nach dem Motto „Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß!“ Denn seit dem 1. Januar 2009 trifft den Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht, „den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären“ (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SGB IV). Demnach muss er sich nun vorbeugend nicht mehr nur bei der Einstellung eines „Minijobbers“, sondern regelmäßig – bestenfalls schriftlich – bei diesem nach der Ausübung weiterer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse erkundigen. Kommt er seiner Aufklärungspflicht „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ nicht nach, können nicht entrichtete Sozialabgaben ihm gegenüber auch rückwirkend vom Zeitpunkt der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze an nachgefordert werden. Und dies unabhängig davon, ob er von der insgesamt nicht mehr nur geringfügigen Tätigkeit seines Angestellten im Auftrage mehrerer Arbeitgeber wusste oder nicht.

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