Praxisaufgabe – dann hat die Tilgung von Darlehen klar Vorrang
Betrieblich begründete Schulden sind bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis oder die Verwertung von zurückbehaltenen aktiven Wirtschaftsgütern hätten beglichen werden können.
Im konkreten Fall hatte ein Arzt ein betriebliches Darlehen aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht getilgt. Dies kann laut dem Finanzgericht Niedersachsen bei Betriebsaufgabe aber kein Hindernis für die Ablösung betrieblicher Verbindlichkeiten sein, wenn ausreichend Aktivvermögen vorhanden ist.
In diesem Fall muss der Steuerpflichtige es hinnehmen, dass die betriebliche Schuld in sein Privatvermögen übergeht und die zu entrichtenden Zinsen nicht mehr als (nachträgliche) Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Das Gericht hat die Revision zugelassen.



