Folgekosten von Verkehrsunfall sind keine zusätzlichen Werbungskosten
Wer einen Unfall mit seinem Fahrzeug erleidet, kann die dadurch entstehenden Aufwendungen nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Im konkreten Fall klagte ein Arbeitnehmer auf die steuerliche Anerkennung von Gerichtskosten, eigenen Rechtsanwaltskosten, Rechtsanwaltskosten einer Nebenklägerin sowie Aufwendungen wegen eines Versicherungsschutzentzugs der Kfz-Haftpflicht. Das Finanzgericht Nürnberg lehnte dies jedoch ab.
Begründung:
Sämtliche Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien durch die vom Kläger in Anspruch genommene Entfernungspauschale abgegolten.



