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    Dagmar Kayser-Passmann

    Diplom-Finanzwirtin / Steuerberaterin
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Verschwiegenheitspflicht des Arztes auch bei minderjährigen Patienten

Schlagwörter: Minderjährigkeit, minderjährig, Verschwiegenheitspflicht, Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, LG, Landgericht, Urteil, Schmerzensgeld, Schadensersatz, Unterhaltsverpflichtung, Verhütung, Beratungsstelle, Verschwiegenheit

Der behandelnde Arzt ist laut Landgericht Köln auch bei seinem minderjährigen Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn dieser eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ausdrücklich untersagt, keine besonderen medizinischen Risiken bestehen und er die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vermittelt.

Auch bei minderjährigen Patienten ist der behandelnde Arzt grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 17.09.2008 entschieden.

Im konkreten Fall musste eine Gynäkologin die Eltern ihrer minderjährigen Patientin nicht über eine bestehende Schwangerschaft informieren, nachdem die Minderjährige für die Entscheidung über die Fortführung der Schwangerschaft die erforderliche Einsichtsfähigkeit vermittelt hatte und keine besonderen medizinischen Risiken bei Fortführung der Schwangerschaft ersichtlich waren. Die Patientin hatte gegenüber ihrer Ärztin eine Unterrichtung ihrer Eltern über die bestehende Schwangerschaft explizit untersagt.

Die 15-jährige Patientin hatte die Gynäkologin gemeinsam mit ihrer Mutter konsultiert, um ein Mittel zur Schwangerschaftsverhütung
verschrieben zu bekommen. Im Rahmen der zugehörigen Untersuchung stellte die Gynäkologin eine Schwangerschaft fest. Die Mutter der Patientin befand sich während der Untersuchung nicht mit im Behandlungsraum und wurde über die Schwangerschaft nicht informiert.

Die Schwangere wünschte nunmehr einen Schwangerschaftsabbruch. Nachdem sie einen Termin in einer Beratungsstelle wahrgenommen hatte, wurde im Krankenhaus festgestellt, dass sie sich bereits in der 14. Schwangerschaftswoche befand und ein Abbruch im Wege der Beratungslösung daher nicht mehr infrage kam.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren informierte die Gynäkologin die Eltern der Patientin nicht. Eine weitere Behandlung fand erst über fünf Monate nach dem vereinbarten Abbruchtermin statt. Die Ärztin gab später an, dass mit der Patientin eine erneute Vorstellung vereinbart gewesen sei, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Ferner habe die Schwangere auf sie den Eindruck gemacht, die
notwendige Einsichtsfähigkeit und Reife zu ihrem Verhalten zu haben.

Nach der Geburt klagte die Patientin gegen die Gynäkologin sowohl auf die Zahlung von Schmerzensgeld als auch auf die Feststellung einer Schadensersatz- und Unterhaltsverpflichtung für das Kind und begründete dies mit der unterlassenen Information ihrer Eltern. Wären diese informiert worden, hätte sowohl eine emotionale Unterstützung als auch eine bessere medizinische Versorgung stattgefunden.

Sie stellte sich außerdem auf den Standpunkt, dass es bei rechtmäßigem Verhalten der Gynäkologin zu einem Schwangerschaftsabbruch wegen medizinischer Indikation aufgrund des Alters der Klägerin, der damit einhergehenden Unreife und der durch die Geburt entstehenden Belastung gekommen wäre.

Das Gericht hat die geltend gemachten Ansprüche mit der Begründung abgelehnt, die Gynäkologin sei nicht verpflichtet gewesen, die Eltern der Schwangeren von den Umständen zu unterrichten. Auch minderjährigen Patienten gegenüber bestehe eine Verschwiegenheitspflicht. Die Schwangere habe zum Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt und habe für ihr Alter einen sehr selbstständigen und reifen Eindruck vermittelt. Dafür spreche auch, dass die
damals Schwangere selbstständig die Termine in der Beratungsstelle und im Krankenhaus wahrgenommen hat.

Außerdem konnte die Gynäkologin durch Einträge in der Patientenkartei nachweisen, dass die Patientin eine Information ihrer Eltern untersagt hatte. Dies wurde von der Patientin auch nicht bestritten. Außerdem sei die junge Mutter nicht an ihrer Gesundheit geschädigt, sodass auch aus diesem Grund kein Anspruch bestehe. Besondere psychische Belastungen konnten nicht nachgewiesen werden.

Ebenso lehnte das Gericht Unterhalts- und Schadensersatzansprüche wegen eines unterbliebenen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs ab. Die Voraussetzungen für einen zeitlich unbefristeten Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinisch-sozialen Indikation waren nicht gegeben.

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