Selbstanzeige: Nur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit schützt vor Strafe
Steuerhinterzieher können nur dann Straffreiheit erlangen, wenn sie gegenüber den Finanzbehörden alle bisher verheimlichten Auslandskontakte offenbaren. Wer sich nur zu jenen Konten bekennt, deren Aufdeckung er fürchtet, kommt nicht in den Genuss von Straffreiheit. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Demnach verlangt der BGH die „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“.
Übrigens: Die Straffreiheit tritt im Falle einer Selbstanzeige nur ein, wenn noch kein Amtsträger zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist.


