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Kooperationen: Die Aufnahme eines „Junior-Partners“ in die Praxis – Möglichkeiten und Grenzen

Die Problematik, unter welchen Voraussetzungen ein Juniorpartner noch als echter Gesellschafter und nicht nur als „Scheinsozius“ gilt, ist ein juristischer Dauerbrenner. Ein als Partnerschaft getarntes verdecktes Angestelltenverhältnis kann erhebliche nachteilige Folgen für alle Beteiligten mit sich bringen. Zunächst besteht für die von dem Scheingesellschafter erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen nach „traditioneller Rechtsprechung“ kein Honoraranspruch gegenüber der KZV. Auch drohen strafrechtliche Konsequenzen, sofern sich die Liquidationen als Abrechnungsbetrug erweisen. Schließlich können neben berufsrechtlichen Konsequenzen auch erhebliche Nachzahlungen von Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherung die Folge sein.  

 

Da die Thematik sehr komplex ist und die Aspekte einer Partnerschaft vielfältig sind, kann sich die richtige Gestaltung im jeweiligen Einzelfall nur im Rahmen einer sorgfältigen Beratung erschließen. Der folgende Beitrag will jedoch skizzieren, wie der rechtliche Rahmen in zentralen Fragen abgesteckt ist und welche Aspekte unbedingt in die Überlegungen vor einer Aufnahme einbezogen werden sollten.  

Was ist ein Juniorpartner überhaupt?

Immer wieder geistert der Begriff des „Juniorpartners“ durch die standespolitische Berichterstattung. Dabei handelt es sich zwar um keinen fest definierten Begriff oder Status, gleichwohl wird darunter im allgemeinen ein Partner einer Gemeinschaftspraxis verstanden, der (zunächst) am Anlagevermögen der Praxis nicht beteiligt ist. Das Interesse an einer derartigen Gestaltung liegt für den aufnehmenden Zahnarzt auf der Hand: Das von ihm über viele Jahre Geschaffene soll nicht ohne weiteres in die Hände eines jüngeren Kollegen gegeben werden, ohne zu wissen, ob sich der Partner oder die Partnerschaft überhaupt bewährt.  

Beteiligung am materiellen Vermögen notwendig?

Zahnärztliche Gemeinschaftspraxen werden bislang ausschließlich in den Rechtsformen der BGB-Gesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft geführt. Gesellschaftsrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, einen neu eintretenden Vertragszahnarzt am bestehenden Gesellschaftsvermögen nicht zu beteiligen (Stichwort: Nullbeteiligung). Weder die Bestimmungen des BGB noch des Partnerschaftsgesetzes sehen zwingend die Beteiligung eines Gesellschafters oder Partners am Anlagevermögen der Gesellschaft vor. Ein neu eintretender Gesellschafter (Zahnarzt) kann vielmehr seine „Einlage“ auch in der Form erbringen, dass er der Gesellschaft oder Partnerschaft seine „volle Arbeitskraft“ zur Verfügung stellt.  

 

Dies wird jedoch von einigen Zulassungsausschüssen bei den KZVen anders gesehen. Diese verlangen eine – wenn auch geringfügige – Beteiligung am so genannten Anlagevermögen der Gemeinschafts­praxis, also beispielsweise einen 5- oder 10-prozentigen Anteilserwerb am bestehenden ideellen (Goodwill) und materiellen (Inventar) Anlagevermögen der Gemeinschaftspraxis. Auch wenn diese Rechtsauffassung weder gesellschaftsrechtlich noch vertragszahnarztrechtlich haltbar ist, sollte diese Frage rechtzeitig vor Beantragung der Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis bei der zuständigen KZV abgefragt werden. Hierüber in einen Rechtsstreit mit dem Zulassungs- bzw. Berufungsausschuss einzutreten, ist in aller Regel nicht zu empfehlen, da Widerspruch und Klage in derartigen Verfahren geraume Zeit benötigen und bis dahin die beabsichtigte Gemeinschaftspraxis nicht umgesetzt werden kann.  

 

Diese von einzelnen Zulassungsausschüssen vertretene Rechtsauffassung wird gestützt von einigen wenigen, wenn auch bedeutsamen Literaturstimmen, wonach jedenfalls eine Gleichberechtigung bei Berufsausübung und Praxisführung im Sinne von § 85 Abs. 4b Satz 5 SGB V nur gegeben sein soll, wenn auch eine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen vertraglich vereinbart ist. Hierfür würde immerhin auch sprechen, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Praxissitz – auch in einer Gemeinschaftspraxis – nur dann übertragen werden kann, wenn neben dem Vertragszahnarztsitz auch eine gewisse eigentumsrechtliche Substanz, also ein Anteil am Gesellschaftsvermögen, mitübertragen werden kann.  

 

Demgegenüber vertritt sowohl das Landessozialgericht Nieder­sachsen-Bremen (Beschluss vom 13.08.2002 – L 3 KA 161/02 ER) als auch das Landgericht Lübeck (Beschluss vom 25.08.2005, Az: 6 Kls 22/04) die zutreffende Rechtsauffassung, dass es unabhängig von der Regelung des § 85 Abs. 4b SGB V für das Bestehen einer Gemeinschaftspraxis nicht erforderlich ist, am Anlagevermögen beteiligt zu sein. Sogar eine angestelltenähnliche Beteiligung an einer Gemeinschaftspraxis wird nach Ansicht des Gerichts durch die Bestimmungen des Zulassungsrechts nicht untersagt.  

 

Praxistipp: Ist dem aufnehmenden Zahnarzt – aus welchen Gründen auch immer – an einer möglichst „vorsichtigen“ Aufnahme des Juniors gelegen, ist es mit Blick auf die rechtlichen Unwägbarkeiten einer dauerhaften „Nullbeteiligung“ konstruktiv und empfehlenswert, spätestens nach einer Erprobungsphase von zwei bis drei Jahren einen Anteilserwerb am Gesellschaftsvermögen auch seitens des Juniorpartners vorzusehen. Hierfür sprechen auch psychologische Gründe, da auf Dauer eine wirklich engagierte partnerschaftliche Zusammenarbeit nur mit einem Partner möglich sein wird, der sich auch in wirtschaftlicher Hinsicht mit dem „Unternehmen Praxis“ identifiziert.  

Beteiligung am „immateriellen Vermögen“?

Weitgehende Übereinstimmung besteht demgegenüber bei der Frage, ob nicht jedenfalls hinsichtlich des gemeinschaftlich erarbeiteten immateriellen Vermögens (Goodwill) einer Gemeinschaftspraxis nach einer gewissen Anlaufzeit eine Beteiligung des neu eingetretenen Partners zu erfolgen hat. Wird also auch für den Zeitraum nach einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit von mehr als drei Jahren eine wie auch immer geartete Beteiligung am Goodwill der Gemeinschaftspraxis ausgeschlossen, ist dies jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass es sich nicht wirklich um eine gesellschaftsrechtlich begründete Gemeinschaftspraxis handelt, sondern um ein eher angestelltenähnliches Beteiligungsverhältnis.  

Gewinnbeteiligung

Rechtsunsicherheit besteht ebenfalls bei dem Thema „Gewinnbeteiligung“ des Juniorpartners. Auch hier sind die Vertragspartner weitgehend frei, was die Ausgestaltung in den ersten Jahren betrifft. Spätestens nach Abschluss einer etwa dreijährigen Erprobungsphase wird man allerdings eine Beteiligung am Gesamtertrag der Gemeinschaftspraxis vorsehen müssen. Diese Beteiligung muss sich selbstverständlich nicht nach Kopfteilen berechnen, sie kann und sollte vielmehr leistungsgerecht sein. „Festgehälter“ kommen allerdings nicht in Betracht. Sie sind ein eindeutiges Indiz für ein angestelltenähnliches Beteiligungsverhältnis. Dies würde in jedem Fall auch seitens der prüfenden Finanzämter so gesehen werden.  

 

Solange der Seniorpartner das materielle Anlagevermögen noch ausschließlich in seiner Hand hält, ist es gesellschaftsrechtlich und auch vertragszahnarztrechtlich zulässig, für die Zurverfügungstellung des Praxisinventars einen „Gewinnvorab“ zu vereinbaren (wobei dies im Einzelfall aus steuerlicher Sicht sehr sorgfältig zu prüfen ist). Der Junior partizipert dann nur an dem Gewinn, der nach dem Gewinnvorab verbleibt. Dieses Vorgehen ist von der Überlegung geleitet, dass der Junior durch den Gewinnverzicht eine Art Eintrittsgeld zur Aufnahme in die Praxis leistet.  

Kündigungsregelungen

In vielen (älteren) Verträgen ist noch geregelt, dass der Juniorpartner in jedem Falle einer Kündigung, gleich durch wen und aus welchem Grund sie ausgesprochen wird, aus der Praxis auszuscheiden hat. Dies wird nach der Rechtsauffassung des BGH – jedenfalls nach Beendigung einer gewissen Erprobungsphase – als unwirksame Regelung angesehen und kann dazu führen, dass der Gesellschaftsvertrag weitgehend nichtig ist. Bestätigt wird dies seitens des BGH für den Fall, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern mehr als zehn Jahre gedauert hat. Führende Arztrechtler sind sich, was die Auslegung gerade dieses Urteils betrifft, darüber einig, dass ein solches „Herauskündigungsrecht“ ohne sachlichen Grund jedenfalls nach Ablauf von fünf Jahren unwirksam ist, möglicherweise aber auch schon nach Ablauf von mehr als drei Jahren.  

 

Praxistipp: Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten empfiehlt es sich daher, die Erprobungsphase der Zusammenarbeit möglichst nicht für einen längeren Zeitraum als drei Jahre zu definieren. Darüber hinaus sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass die Vertragspartner sich darüber einig sind, dass die Praxis stets von demjenigen Partner fortgeführt werden sollte, der über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt und sie dies als sachlichen Grund der Beendigungsregelung ansehen – wofür ja einiges spricht. In jedem Fall muss aber dann eine solche Regelung offen gelassen werden und darf nicht ausdrücklich personengebunden sein.  

Eigenverantwortung, Geschäftsführung, Kontrollrechte

Weitere wichtige Kriterien bei der Abgrenzung echter Gesellschafter oder verdeckter Angestellter sind Geschäftsführungsbefugnisse und Mitbestimmungsrechte innerhalb der Gesellschaft.  

 

Eine Gesellschafterstellung setzt mindestens voraus, dass der Junior in den so genannten Kernbereichen seiner Tätigkeit eigenverantwortlich handeln kann, das heißt er muss im Namen der Gesellschaft Behandlungsverträge schließen können und frei in seinem ärztlichen Handeln sein. Auch ist wichtig, dass der Junior Arbeitgeberstatus hat und mindestens gegenüber dem ihm unterstellten Personal auswahl- und weisungsbefugt ist.  

 

Als Indiz gegen eine Gesellschafterstellung gilt, wenn dem Juniorpartner der Einblick in sämtliche Buchführungs- und Kontounterlagen der Gemeinschaftspraxis verweigert wird. Hierbei handelt es sich auch nach Auffassung des 2. Zivilsenats beim BGH, der in letzter Instanz für gesellschaftsrechtliche Fragen zuständig ist, um ein wesentliches Gesellschafterrecht, das nicht ausgeschlossen werden kann. In diesem Zusammenhang spielen zudem Geschäftsführungsbefugnisse, paritätische Urlaubs- und Vertretungsregelungen sowie Mitbestimmungsrechte eine entscheidende Rolle. Zwar sind auch hier punktuelle Beschränkungen bzw. Ausschlüsse des Juniors möglich. Insgesamt muss aber sichergestellt sein, dass der Junior auf die Geschicke der Gesellschaft entscheidend Einfluss nehmen kann.  

Fazit

Es empfiehlt sich, nicht auf scheinbar bewährte alte Juniorpartner-Verträge zurückzugreifen und vor Abschluss eines Gemeinschafts­praxisvertrages kompetenten anwaltlichen und steuerlichen Rat einzuholen. Wichtig ist auch, die im Gemeinschaftspraxisvertrag festgelegten Modalitäten auch tatsächlich zu „leben“. Bei der Beurteilung kommt es im Ernstfall nämlich nicht darauf an, was auf dem Papier steht, sondern was tatsächlich praktiziert wird.  


Beitrag aus ZWD-11-2005

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