Ärzte- und Gesundheitswesen: Aktuelle Rechtsprechung
Schnell gelesen:
- Die Honorarprivilegierung von Berufsausübungsgemeinschaften ist laut BSG zulässig.
- Laut dem EuGH dürfen staatliche Behörden Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Die Vereinbarung muss jedoch auf objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, und die ihr zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen müssen öffentlich gemacht werden.
Das BSG entschied am 17. 03. 2010, dass die Honorarprivilegierung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG, ehemals Gemeinschaftspraxis) zulässig ist. Geklagt hatten mehrere Vertragsärzte, die für die Arbeit in Einzelpraxen und BAGs das gleiche Honorar forderten. Der im Jahr 2005 neu eingeführte EBM sah jedoch Aufschläge für BAGs vor. Die klagenden Ärzte beanstandeten die Benachteiligung gegenüber BAGs.
Das BSG urteilte dagegen, dass umfangmäßig begrenzte Privilegierungen von BAGs im Verhältnis zu Einzelpraxen zulässig seien. Der Bewertungsausschuss sei berechtigt, die Leistungsbedingungen von BAGs gegenüber Einzelpraxen im begrenzten Umfang zu verbessern. Der Bewertungsausschuss müsse, gesetzlich vorgegeben, durch Vergütungsregelungen Besonderheiten operativer Versorgungsformen Rechnung tragen. Bei BAGs könne dazu ein – im Vergleich zu Einzelpraxen – weiteres Leistungsspektrum gehören, wovon der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen sei.
Auch die gezielte Förderung der Gründung und des Betreibens von BAGs, die der Gesetzgeber und die Partner der Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen auf Bundesebene unter dem Aspekt der Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung für sinnvoll hielten, sei dem Bewertungsausschuss nicht versagt. Die Grenze einer nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung werde erst erreicht, wenn die Benachteiligung von Einzelpraxen so gravierend sei, dass diese nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Schließlich dürfen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 22.04.2010, Az.: C - 62/09) staatliche Behörden Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Nach Auffassung des EuGH müssen die staatlichen Behörden jedoch sicherstellen, dass die entsprechende Regelung auf objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien beruht und insbesondere die ihr zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen öffentlich machen.
Hintergrund dieser Entscheidung war der Streit um die Vereinbarkeit der Richtlinie über Humanarzneimittel (Richtlinie 2001/83/EG) mit nationalen Regelungen in England und Wales. Die Richtlinie verbietet im Rahmen der Verkaufsförderung für Arzneimittel bei Ärzten oder Apothekern, diesen finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen. Nationale Behörden in England und Wales gewähren Ärzten finanzielle Anreize, um sie dazu zu bewegen, ihren Patienten in derselben therapeutischen Klasse preisgünstigere Arzneimittel zu verschreiben.
Nach Auffassung des EuGH zielt das in der Richtlinie enthaltene Verbot darauf ab, Verkaufsförderungspraktiken zu verhindern, die geeignet sind, bei Ärzten ein wirtschaftliches Interesse an der Verschreibung von Arzneimitteln zu wecken. Dieses Verbot gelte dagegen nicht für nationale Behörden, die für die Gesundheit der Bevölkerung zuständig und selbst damit betraut sind, für die Anwendung der Richtlinie zu sorgen.
Daraus schloss der EuGH, dass mit den öffentlichen Ausgaben in diesem Bereich kein Erwerbszweck oder kaufmännischer Zweck verfolgt wird; die Behörde werde keine kommerzielle Verkaufsförderung für Arzneimittel bezwecken.
Zudem sei bei dieser Regelung keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erkennbar, da der therapeutische Nutzen der bevorzugten Arzneimittel von den staatlichen Behörden ständig kontrolliert werde. Den Behörden stehe es deshalb frei, auf der Grundlage von Bewertungen der therapeutischen Eigenschaften von Arzneimitteln unter Berücksichtigung ihrer Kosten für den öffentlichen Haushalt zu bestimmen, ob bestimmte Arzneimittel – die einen bestimmten Wirkstoff enthielten – aus Sicht der öffentlichen Finanzen gegenüber anderen Arzneimitteln vorzugswürdig sind, die einen anderen Wirkstoff enthalten.
Jedoch sollen die staatlichen Behörden nach dem EuGH verpflichtet sein, der Pharmaindustrie Informationen zur Verfügung zu stellen, die belegen, dass die fragliche Regelung auf objektiven Kriterien beruht und inländische Arzneimittel und
solche aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden.
Außerdem müsse die Behörde diese Regelung öffentlich machen und der Pharmaindustrie die Bewertung zur Verfügung stellen, anhand derer die therapeutische Gleichwertigkeit der verfügbaren Wirkstoffe festgestellt wird.



