Gesetzesänderungen: Das neue Vertragszahnarztrecht im Focus: Die Gründung von Praxis-Filialen
Mittlerweile hat der Entwurf des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) in erster Lesung den Bundestag durchlaufen. Nun steht die Zustimmung des Bundesrates an, damit das Gesetz zum 1. Januar 2007 in Kraft treten kann. Nachdem in der letzten Ausgabe als kommende Option die Anstellung von Zahnärzten näher betrachtet wurde, befasst sich dieser Beitrag mit einer weiteren geplanten Neuerung: die Möglichkeit der Gründung von Praxis-Filialen.
Berufsrecht ist bereits einen Schritt weiter
Das neue Berufsrecht, das mittlerweile in nahezu allen Kammerbezirken in Kraft getreten ist, sieht bereits seit geraumer Zeit die Möglichkeit vor, an mehreren Standorten zahnärztlich über den Praxissitz hinaus tätig zu werden. Voraussetzung ist, dass in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Nach den meisten Berufsordnungen dürfen jedoch höchstens zwei weitere Standorte eröffnet werden. Damit wurde die bis dahin geltende komplizierte Regelung zu ausgelagerten Praxisräumen und Zweigpraxen aufgegeben.
In der Vergangenheit konnten so genannte ausgelagerte Praxisräume für spezielle Untersuchungs- und Behandlungszwecke eingerichtet werden. Dies war nur dann möglich, wenn die in den ausgelagerten Praxisräumen angebotenen Leistungen nicht in den eigentlichen Praxisräumen erbracht werden konnten. Es durfte dort keine Sprechstunde abgehalten werden und der Erstkontakt zum Patienten musste stets in der (Haupt-)Praxis erfolgen. Schließlich war Voraussetzung, dass die ausgelagerten Praxisräume in der Nähe der Praxis lagen.
Eine Zweig praxis durfte nur eröffnet werden, sofern dies zur Versorgung der Versicherten notwendig war. Gemäß § 6 Abs. 6 Bundesmanteltarifvertrag Zahnärzte (BMV-Z) war hierfür eine Genehmigung der KZV erforderlich. Da bundesweit in nur wenigen Regionen die Versorgung nicht ausreichend gewährleistet ist, war die Genehmigung einer Zweigpraxis faktisch ausgeschlossen.
Die Änderungen des VÄndG
Durch das VÄndG werden die berufsrechtlichen Änderungen nunmehr in den vertragszahnärztlichen Bereich übernommen und teilweise sogar noch ausgebaut. Wie bereits geschildert, war bisher nur in Ausnahmefällen eine Tätigkeit an weiteren Standorten möglich. Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip wird mit dem VÄndG modifiziert. Nach dem neuen § 24 Zulassungsverordnung-Zahnärzte sind vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit dies die Versorgung der Versicherten an einem weiteren Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt. Nach dem Stand der Dinge wird im Einzelnen Folgendes gelten:
Genehmigungspflicht
Nach wie vor wird für eine solche überörtliche Tätigkeit eine Genehmigung erforderlich sein. Diese sollte bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit erteilt worden sein, da eine rückwirkende Genehmigung nicht zulässig ist und folglich Rückforderungen seitens der KZV wegen einer nicht genehmigten Tätigkeit drohen. Zuständig für die Genehmigung innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der KZV ist diese selbst und nicht der Zulassungsausschuss.
KZV-übergreifende Filiale möglich
Auch die Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Bezirks einer KZV ist zulässig, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall hat der Vertragszahnarzt Anspruch auf eine Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er die Tätigkeit aufnehmen will. Der Zulassungsausschuss, in dessen Bezirk er seinen Vertragszahnarztsitz hat, sowie die beteiligten KZVen sind vor der Beschlussfassung anzuhören. Im Gegensatz dazu kann der Vertragszahnarzt, der einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis angehört, an jedem Vertragszahnarztsitz eines Mitglieds der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ohne Genehmigung tätig werden.
Anzahl der Filialen unbegrenzt
Im Gegensatz zum Berufsrecht bestehen vertragszahnarztrechtlich keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der möglichen Filialen. Mithin ist es vertragszahnarztrechtlich zulässig, auch mehr als zwei Filialen zu eröffnen. Hier ist aber das jeweilige Berufsrecht mit den dortigen Beschränkungen zu beachten. Im Übrigen dürfte das Erfordernis der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten an jedem Standort faktisch Grenzen setzen.
Filialbetrieb durch angestellte Zahnärzte möglich
In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Versorgung der Versicherten an den weiteren Standorten auch durch angestellte Zahnärzte sichergestellt werden kann. Der Vertragszahnarzt kann entweder die für die Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz angestellten Zahnärzte auch im Rahmen seiner Tätigkeit an den weiteren Orten beschäftigen oder er kann Zahnärzte für die Tätigkeit an den weiteren Orten anstellen. Gerade im Zusammenspiel mit dieser Möglichkeit wird eine tatsächliche Steigerung des Praxisumsatzes durch Filialbildung möglich.
Ungeklärte Fragen
So wie in vielen Bereichen des VÄndG noch Unklarheiten bestehen, sind gerade auch bei der Filialgründung noch wesentliche Fragen nicht abschließend geklärt.
Wann tritt eine „Verbesserung der Versorgung“ ein?
Fraglich ist zunächst, welche Voraussetzungen mit der Hürde verbunden sind, dass sich die Versorgung der Versicherten an einem weiteren Ort verbessern muss.
Grundsätzlich könnte man die zusätzliche Versorgung durch einen weiteren Zahnarzt in einer Filiale stets als eine Verbesserung der Versorgungssituation ansehen. Hier dürfte jedoch zur Zeit davon auszugehen sein, dass diese Voraussetzung von den KZVen und Zulassungsausschüssen streng ausgelegt wird. Genehmigungen und Ermächtigungen zur Aufnahme weiterer vertragszahnärztlicher Tätigkeiten werden zudem mit Auflagen versehen werden können, wenn und soweit dies dazu dienen soll, die Versorgungspflicht am eigentlichen Vertragszahnarztsitz oder an den anderen weiteren Orten zu sichern bzw. zu erfüllen.
Vergütung bei KZV-übergreifender Tätigkeit?
Auch die Frage der Vergütung bei KZV-übergreifender Tätigkeit muss noch konkret beantwortet werden. Näheres hierzu wäre in den Bundesmantelverträgen zu regeln. Laut Auskunft der KZBV finden insofern zwar Beratungen statt, es ist allerdings noch nicht absehbar, wann die Verträge entsprechend geändert werden.
Fazit und Ausblick
Sollte das VÄndG in der jetzigen Form in Kraft treten, wird sich die Praxislandschaft in Deutschland deutlich verändern. Es könnten dann Praxisketten entstehen, indem ein niedergelassener Zahnarzt immer neue Standorte eröffnet und die Versorgung der Versicherten in den Filialen durch angestellte Zahnärzte sicherstellt. Der vornehmliche Sinn des Gesetzes, die Versorgung in strukturschwachen Gebieten sicherzustellen, bietet jedenfalls Chancen. So kann es insbesondere in ländlichen Gebieten durchaus sinnvoll sein, im Nachbardorf eine Filiale zu eröffnen, die an einigen Tagen in der Woche die Versorgung in diesem Dorf sicherstellt und somit zusätzlichen Umsatz generiert.
Die KZBV indes hat gegenüber der geplanten Gesetzesänderung noch einige Vorbehalte. Insbesondere die ortsübergreifende Tätigkeit der Zahnärzte stößt in der jetzigen Form auf Ablehnung. Die KZBV hält eine diesbezügliche Liberalisierung nur dann für sinnvoll, wenn sie mit den Bestimmungen zur Bedarfsplanung und den regionalen Budgets in Einklang zu bringen ist. Diese Regelungen würden durch eine überörtliche Tätigkeit ansonsten ausgehebelt: Grund: Die Degressionsregelung könne umgangen werden, weil der Zahnarzt gegenüber unterschiedlichen KZVen abrechnet und eine Zusammenführung der Gesamtabrechnungsvolumina nicht vorgesehen sei. Der Zahnarzt könne auf diese Weise eine Vervielfältigung der Gesamtpunktmengengrenze und damit eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber anderen Zahnärzten erreichen.
Doch nicht nur die KZBV hat hinsichtlich der vorstehenden Änderungen Bedenken angemeldet. Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2006 Vorbehalte geäußert. Er möchte den hier genannten Änderungen nur unter dem Vorbehalt zustimmen, dass das jeweilige Landesrecht beachtet wird. Der Vorrang der landesrechtlichen Vorschriften müsse ausdrücklich gewahrt bleiben. Sofern landesrechtliche Vorschriften restriktiver (strenger oder enger) als die bundesrechtlichen Regelungen seien, könne nur das Landesrecht gelten, da die Gesetzgebungskompetenz für die Ausübungsform des Zahnarztberufs bei den Ländern liege.
Aus den Stellungnahmen der KZBV und des Bundesrats wird deutlich, dass noch nicht alle Hürden genommen sind, damit das VÄndG tatsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft treten kann. Selbst wenn es zu diesem Zeitpunkt in Kraft tritt, wird es sicherlich noch einige Zeit dauern, bis alle notwendigen Anpassungen vorgenommen sind. Trotz alledem: Die Zahnärzte können zuversichtlich sein, dass die geplanten Änderungen im Kern tatsächlich relativ kurzfristig erfolgen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das VÄndG eine Reihe von Neuerungen mit sich bringt, auf die es sich einzustellen gilt, damit der Zahnarzt nicht den Anschluss an die veränderten Bedingungen verpasst. Eine vorausschauende Planung ist daher unbedingt notwendig.
Diese Planung betrifft nicht nur die bislang aufgezeigten Möglichkeiten der Anstellung und der Filialgründung. Der Zahnarzt kann zukünftig auch in der Praxis eines Kollegen tätig werden, um dort spezialisierte Behandlungen – etwa Implantatbehandlungen – anzubieten. Auch können Zahnärzte künftig eine überörtliche Kooperationsgemeinschaft – etwa eine Gemeinschaftspraxis – eingehen. Lesen Sie mehr zu diesen Möglichkeiten in der nächsten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“.
Beitrag aus ZWD-10-2006



