Arbeitsrecht: Der Zahnarzt als Berufsausbilder – das sollten Sie wissen!
Die Berufsausbildung wird im so genannten Dualen System sowohl in den Zahnarztpraxen als auch in den Berufsschulen durchgeführt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) legt die Grundsätze des Berufsausbildungsverhältnisses fest. Die ordnungsgemäße Durchführung des Berufsausbildungsverhältnisses wird bei Zahnärzten durch die Landeszahnärztekammern bzw. Bezirkszahnärztekammern überwacht. Beim Abschluss, der Durchführung und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der ausbildende Zahnarzt wichtige Punkte beachten, die in diesem Beitrag dargestellt werden.
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
Grundsätzlich ist ein Ausbildungsvertrag auch formlos wirksam. Allerdings sollte das Ausbildungsverhältnis trotzdem unbedingt in einem Vertrag schriftlich niedergelegt werden, weil der Azubi ein Recht auf eine Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile hat. Hinzu kommt, dass die Kammern im Regelfall für die Eintragung in die Ausbildungsrolle einen schriftlichen Vertrag fordern. Dieser ist bei der Kammer einzureichen.
In der Regel ist der Azubi bei der Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses noch minderjährig (unter 18 Jahre). In diesem Fall ist zum Vertragsabschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters – regelmäßig also der Eltern – erforderlich. Ein bereits ohne Zustimmung geschlossener Vertrag ist bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam! Im Regelfall genügt die Unterschrift eines Elternteils (nicht bei getrennt lebenden Eltern).
Inhalt und Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses
Hinsichtlich der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses sind im Wesentlichen folgende Aspekte wichtig bzw. zu beachten:
Ausbildungsdauer
In der Zahnarztpraxis wird die „Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)“ in einer dreijährigen Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss ausgebildet. Zwar wird zurzeit die Einführung eines Ausbildungszweigs mit verminderten Anforderungen („ZFA light“) durch eine Arbeitsgruppe der Bundeszahnärztekammer geprüft. Mit konkreten Ergebnissen bzw. einer Umsetzung ist vor 2007 allerdings nicht zu rechnen. Die verkürzte Ausbildungsdauer mag den wachsenden Prüfungsmisserfolgen entgegenwirken, allerdings sollte sich der Zahnarzt bewusst sein, dass hierdurch der Mangel an qualifiziertem Personal verschärft wird.
Probezeit
Im Berufsausbildungsverhältnis kann eine Probezeit von mindestens einem Monat bis höchstens vier Monaten vereinbart werden. Eine Verlängerung über die Gesamthöchstdauer von vier Monaten hinaus ist jedoch im Regelfall nicht möglich.
Ausbildungszeit
Die Dauer der täglichen Arbeitszeit bestimmt sich bei erwachsenen Auszubildenden nach dem Arbeitszeitgesetz, bei Jugendlichen nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit bei Minderjährigen beträgt acht Stunden. Bei minderjährigen Auszubildenden gilt zudem die Fünf-Tage-Woche.
Pflichten des Ausbilders
Der Ausbilder hat im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Auszubildenden eine Reihe von Pflichten einzuhalten.
Hierzu zählt zunächst die Ausbildungspflicht. Der Ausbilder muss dafür sorgen, dass dem Azubi die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Er muss die Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann.
Weiterhin muss der Ausbilder den Azubi für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freistellen. Hierbei ist sowohl die Freistellung als auch die Anrechnung der Schulzeit auf die Arbeitszeit gesetzlich geregelt. Bei minderjährigen Azubis wird immer der erste Schultag pro Woche (mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten) pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Eine Beschäftigung in der Zahnarztpraxis an diesem Tag ist untersagt. Der zweite Berufsschultag pro Woche wird mit den tatsächlich geleisteten Schulstunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Bei volljährigen Auszubildenden werden lediglich die tatsächlichen Schulstunden auf die Arbeitszeit angerechnet (sowohl beim ersten als auch beim zweiten Schultag). Eine Beschäftigung nach der Schule ist hier immer möglich.
Beispiel
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Die 16-jährige Auszubildende A hat dienstags und donnerstags von 8.00 bis 14.00 Uhr Berufsschule. Der Dienstag wird mit 8 Stunden auf die tarifliche Wochenarbeitszeit angerechnet. Der Donnerstag wird lediglich mit der tatsächlichen Unterrichtsstundenzahl auf die tägliche Arbeitszeit angerechnet. |
Bei einer Beschäftigung des Azubi nach dem Berufsschulunterricht wird die Wegezeit zwischen Schule und Ausbildungsstätte gemäß neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls als Arbeitszeit gewertet.
Beispiel
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A hat von der Berufsschule zur Zahnarztpraxis eine einstündige Wegstrecke zurückzulegen. An dem „Berufsschuldonnerstag“ werden somit 6 Unterrichtsstunden und 1 Stunde Wegstrecke, somit insgesamt 7 Stunden, auf die Arbeitszeit angerechnet. Theoretisch kann A somit an dem Donnerstag noch 1 Stunde in der Zahnarztpraxis beschäftigt werden, erst dann ist die maximal achtstündige tägliche Arbeitszeit bei minderjährigen Auszubildenden erreicht. |
Beispiel
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A ist 18 Jahre alt. Hier wäre der Dienstag und der Donnerstag mit jeweils 7 Stunden (6 Unterrichtsstunden + 1 Stunde Wegezeit) auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen. Hier kann A auch dienstags nach der Berufsschule beschäftigt werden, das generelle Beschäftigungsverbot nach dem ersten Berufsschultag gilt nur für Minderjährige. |
Der Ausbilder hat weiterhin die Pflicht, den Azubi zum Berufsschulbesuch und zur Berichtsheftführung anzuhalten. Der Azubi sollte in seinem Berichtsheft die ausgeführten Arbeiten und Lerninhalte beschreiben.
Zudem hat der Ausbilder die Pflicht, kostenlos die zur Ausbildung notwendigen Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören auch die zur Ablegung der Prüfung notwendigen Bücher, die dem Azubi kostenlos bzw. leihweise zur Verfügung gestellt werden.
Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende muss an allen Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, für die er freigestellt worden ist. Er hat eine Pflicht zur sorgfältigen Ausführung der ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen. Auch der Auszubildende hat die Verpflichtung, über Praxis- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Ausbildungsvergütung
Die Vergütung von Auszubildenden ist in einigen Bundesländern (zum Beispiel in Berlin, Hamburg, Hessen, Landesteil Westfalen-Lippe) tariflich geregelt. Ansonsten sprechen die Bezirkszahnärztekammern Vergütungsempfehlungen aus, die sich teilweise an den tariflichen Vereinbarungen anderer Landesverbände orientieren.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Auch im Ausbildungsverhältnis besteht wie in jedem Arbeitsverhältnis eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hierbei ist zu beachten, dass die Berufsschulzeit Ausbildungszeit ist. Ein Fernbleiben muss daher nicht nur in der Schule, sondern auch in der Praxis fristgerecht – also unverzüglich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – dem Ausbilder angezeigt werden.
Ende der Berufsausbildung
Mit dem Tag, an dem die Abschlussprüfung bestanden wird, endet die Ausbildungszeit. Der genaue Zeitpunkt der Beendigung ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. In der Regel endet das Ausbildungsverhältnis mit der Übergabe des Zeugnisses an den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung.
Eine präzise Bestimmung des Beendigungszeitpunktes ist deshalb wichtig, weil bei einer Weiterbeschäftigung des Azubi nach Bestehen der Abschlussprüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nahezu sofort entsteht. Wenn der Azubi also nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden soll, ist Vorsicht geboten: Der Auszubildende darf nach bestandener Abschlussprüfung dann nicht mehr in der Zahnarztpraxis beschäftigt werden. Auch wenn nur ein befristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung erwünscht ist, muss mit dem Auszubildenden unmittelbar nach der Prüfung ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden.
Für den Fall, dass die Abschlussprüfung vor dem Enddatum im Berufsausbildungsvertrag liegt, ist das Enddatum im Vertrag unmaßgeblich. Liegt der Prüfungszeitpunkt allerdings nach dem vertraglichen Enddatum, so endet die Ausbildungszeit mit dem Ablauf des Vertrages. Hier sollte der Auszubildende bis zum Prüfungstermin nicht mehr beschäftigt werden, da ansonsten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
Kündigung
In der Probezeit ist eine Kündigung ohne Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit möglich. Die Kündigung muss nur – wie jede Kündigung – schriftlich erfolgen. Bei minderjährigen Auszubildenden muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
Nach der Probezeit ist eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis für den Ausbildenden nur „aus wichtigem Grund“ und somit fristlos möglich. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortführung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu dessen Beendigung für den Ausbilder unzumutbar ist. Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit ist der besondere Charakter und die Zwecksetzung des Ausbildungsverhältnisses zu würdigen, ferner der Grad der geistigen, charakterlichen und körperlichen Reife des Azubi. Dies bedeutet insbesondere, dass Pflichtverletzungen, schlechte Leistungen, Faulheit in der Berufsschule oder Aufsässigkeiten des Auszubildenden in der Regel eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Eine fristlose Kündigung ist vielmehr als letztes Mittel dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen wie Gespräche, Gespräche mit den Erziehungsberechtigten, Ermahnungen, Abmahnungen etc. zu keiner Besserung geführt haben.
Unabhängig hiervon sind umso strengere Anforderungen an den wichtigen Grund für die Kündigung zu stellen, je weiter die Ausbildungszeit bereits fortgeschritten ist. Kurz vor der Abschlussprüfung ist eine fristlose Kündigung somit nur bei sehr schweren Vertragsverstößen und in Ausnahmefällen möglich. Die Kündigung aus wichtigem Grund muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen . Ansonsten ist sie unwirksam. Hier reichen floskelhafte Begründungen nicht aus. Eine mangelhafte Begründung kann zudem nicht später nachgeholt werden. Zu beachten ist hier auch die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 4 BBiG: Die Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem Ausbilder länger als zwei Wochen bekannt waren!
Der Auszubildende selbst kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Azubi zudem jederzeit kündigen.
Verlängerung der Ausbildungszeit
Wird die Abschlussprüfung durch den Azubi nicht bestanden, kann das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Azubi bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung – höchstens jedoch um ein Jahr – verlängert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Ausbildungsvergütung in der zuletzt gezahlten Höhe weiter zu gewähren. Dieselbe Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der Azubi wegen Krankheit an der Prüfung gar nicht erst teilnehmen kann. Wenn der Azubi die Wiederholungsprüfung nicht besteht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen erneut bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, aber nur wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit abgelegt wird.
Der Zahnarzt hat gegenüber diesem Verlängerungsverlangen keine Ablehnungsmöglichkeit. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen zudem die gesetzlichen Vertreter des Azubi der Verlängerung zustimmen, damit diese wirksam wird.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei Problemen im Berufsausbildungsverhältnis frühzeitig der Rat der zuständigen Kammer eingeholt werden sollte. Diese hat für diesen Zweck einen Ausbildungsberater bestellt, der in Problemfällen helfen und zwischen den Parteien vermitteln soll.
Beitrag aus ZWD-05-2006




