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Neue Rechtsprechung im Ärzte- und Gesundheitswesen

Schlagwörter: Vertragsarztpraxen, Aufbauphase, Honorarkürzung, KBV, MVZ, Honoraranspruch, Honorarverteilung, LSG, Insolvenzrecht, BSG, Zulassungsausschuss, Neugründung, LSG, Sonderregelung

Schnell gelesen:

  • Laut BSG dürfen neu gegründete Vertragsarztpraxen in ihrer Aufbauphase nicht von kassenärztliche Vereinigungen rechtswidrig benachteiligt werden, wie z. B. durch Honorarkürzungen.
  • Die KBV ist grundsätzlich laut BSG nur gegen Entscheidungen des GBA klagebefugt, wenn sie in eigenen Rechten betroffen ist.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung hat nicht per se das Recht, Honoraransprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufzurechnen.
  • Eine MVZ-Zulassung kann laut LSG Hessen nicht problemlos in ein anderes MVZ übertragen werden

Neu gegründete Vertragsarztpraxen dürfen in der Aufbauphase nicht durch Honorarregelungen in ihrem Wachstum behindert werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 03. 02. 2010 entschieden. Im konkreten Fall hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung einem neu niedergelassenen Arzt das Honorar gekürzt. Im Zuge der EBMUmstellung im Jahr 2005 sah der Honorarverteilungsvertrag der Kassenärztlichen Vereinigung eine Sonderregelung zur Verhinderung nicht zumutbarer Honorarverluste vor, deren Berechnung auf dem Fallwert der jeweiligen Praxis im Referenzquartal des Vorjahres fußte. Ärzte und Arztpraxen, die schon länger bestanden, wurden durch die Sonderregelung besser gestellt als Jungpraxen. Entgegen der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung, die eine solche Regelung unter dem Gesichtspunkt der Anfangs- und Erprobungsregelung für zulässig hielt, entschied das BSG entsprechend dem Antrag des niedergelassenen Arztes, dass durch eine solche Sonderregelung junge Praxen in ihrer Aufbauphase rechtswidrig benachteiligt würden.

Am selben Tage traf das BSG eine Entscheidung, mit der eine Klage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) gegen Richtlinienentscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b des Sozialgesetzbuches V (SGB V) abgewiesen wurde. Nach der Entscheidung des BSG ist die KBV nicht grundsätzlich gegen Entscheidungen des GBA klagebefugt, sondern nur dann, wenn sie in eigenen Rechten betroffen ist. Dies sei bei der GBA-Richtlinie zur Kliniköffnung nach § 116 b SGB V nicht der Fall. Die KBV hatte beantragt, die Überweisung an die Klinikambulanz entgegen dem GBA-Richtlinienbeschluss daran zu koppeln, dass die Überweisung durch einen für die jeweils betroffene Erkrankung ausgebildeten Facharzt erfolgt und dass dieser eine gesicherte Überweisungsdiagnose der Erkrankung getroffen hat. Das BSG stellte fest, dass die KBV durch die bisherige Überweisungspraxis nicht in ihren eigenen Rechten betroffen sei. Nur dann könne sie aber eine Entscheidung des GBA gerichtlich überprüfen lassen. Allgemeine Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Lage der Vertragsärzte, die von der KBV befürchtet wurden, reichten als Beeinträchtigung der KBV-Rechte nicht aus.

In einem dritten BSG-Urteil vom 03. 02. 2010 war der Kläger der Insolvenzverwalter eines Arztes. Das Insolvenzverfahren wurde mit Datum vom 04. 10. 2000 eröffnet. Für das Quartal IV/198 setzte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung das Honorar des Schuldners auf 68.000 DM fest und verrechnete die Honorarforderung mit bestehenden Forderungen seitens verschiedener Krankenkassen. Der Kläger begehrte die teilweise Auszahlung der verrechneten Beträge, da die Verrechnung nicht zulässig sei. Die verrechneten Beträge müssten ihm ausgezahlt werden. Das BSG wies diesen Antrag zurück. Für die Quartale bestünden keine Honoraransprüche des Arztes mehr. Die Aufrechnung sei wirksam, da die Kassenärztliche Vereinigung die Option der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des Insolvenzrechts erlangt habe.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied am 10. 10. 2010, dass eine Zulassung in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nicht problemlos in ein anderes MVZ übertragen werden kann. Im zugrunde liegenden Fall beantragte der Betreiber zweier MVZs, dass eine in einem MVZ angestellte Vertragsärztin statt ihrer bisherigen Tätigkeit die ärztliche Leitung des zweiten MVZ übernehmen dürfe. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Weitergabe einer Angestelltenstelle von einem MVZ auf ein anderes gesetzlich nicht vorgesehen und somit auch nicht zulässig sei. Dem schlossen sich in der Folge auch der Berufungsausschuss sowie das Sozialgericht Marburg und das LSG an. § 103 Abs. 4a SGB V, der den Fall regelt, dass ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung verzichtet, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden und der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen hat, sei nicht einschlägig. Dieser umfasse nur den Fall, dass ein Vertragsarzt seine Zulassung aufgebe, um in einem MVZ tätig zu werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Norm für zwei MVZs untereinander komme nicht in Frage, weil § 103 Abs. 4a SGB V bereits eine Sonderregelung für MVZs darstelle. Diese sei geschaffen worden, um die Neugründung von MVZs auch in überversorgten Planungsbereichen zu verbessern. Eine Ausdehnung dieses Anwendungsbereiches komme nicht infrage. Für angestellte Ärzte in einem MVZ ist es somit erforderlich, die Zulassung im ersten MVZ ausschreiben zu lassen, sodass sich alle interessierten Ärzte darauf bewerben können. Dann muss der Zulassungsausschuss die Zulassung beim Nachbesetzungsverfahren vergeben.

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