Bestechung auf Rezept?
Zuwendungen von Apothekern, Pharmaunternehmen oder Herstellern von Medizinprodukten an Ärzte sind strafrechtlich nicht unbedenklich. Das gilt zumindest dann, wenn der Arzt als Gegenleistung den Zuwendenden künftig – zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verordnung von Medikamenten – bevorzugen soll, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt.
Beide Seiten können sich in diesem Fall wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Diese Entscheidung bietet aus Sicht der betroffenen Gruppen Anlass, entsprechende Vereinbarungen auf den Prüfstand zu stellen.
Im konkreten Fall hatte ein Apotheker einer nahe gelegenen Arztpraxis monatliche Zuschüsse gewährt sowie Kosten für die Übernahme von Umbauten in der Arztpraxis übernommen. Es bestand der Verdacht, dass die Ärzte im Gegenzug gezielt dafür gesorgt hatten, dass der Verkauf von Zytostatika an ihre Patienten überwiegend durch die betreffende Apotheke erfolgte.
Das OLG Braunschweig lehnte zwar die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, weil die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend ermittelt hatte, ob eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ärzten und Apotheker tatsächlich getroffen worden war. Allein die Tatsache, dass ein erheblicher Teil der in der Arztpraxis ausgestellten Rezepte in der nahe gelegenen Apotheke eingelöst wurden, sah das Gericht jedoch
als nicht ausreichend an.
Sollten weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft allerdings ergeben, dass die Ärzte als Gegenleistung für die erhaltenen Zuschüsse gezielt auf ihre Patienten einwirken oder eingewirkt haben, ihre Rezepte in der bestimmten Apotheke einzulösen, würde dies eine Straftat darstellen.
Die Strafwürdigkeit des Verhaltens ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts daraus, dass Kassenärzte bei der Verordnung von Sachleistungen – Arzneien, Verbände, Heil-und Hilfsmittel – als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen handeln und damit „Schlüsselfiguren der Arzneimittelversorgung“ sind.
Voraussetzung der Strafbarkeit ist allerdings, dass für ein rechtswidriges Einwirken des Arztes auf den Patienten konkrete Anhaltspunkte bestehen. Hier kann vor allem die Befragung der Patienten durch die Ermittlungsbehörden Aufschluss geben.
Die Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr wird gemäß § 299 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In schweren Fällen ist eine Strafe von bis zu fünf Jahren möglich. Daneben können gegen den Kassenarzt berufsrechtliche Maßnahmen verhängt und gegebenenfalls zivilrechtlich Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die Bedeutung der Entscheidung geht weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Die Annahme einer Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Sinne des § 299 StGB liegt immer dann nahe, wenn durch eine Zuwendung Einfluss auf das Verschreibungsverhalten des Arztes genommen werden soll.
Das beginnt bei Rückvergütungen und Scheintagungen mit Freizeitprogramm über die kostenlose Überlassung von Büromaschinen oder elektronischen Geräten bis hin zu Vergünstigungen beim Erwerb von Luxusgütern.
Lediglich kleinere Zuwendungen, die ohne Weiteres als sozialadäquat angesehen werden können (z. B. T-Shirts, Schreibgeräte, Terminkalender) dürften auch künftig rechtlich unproblematisch sein.
Abzuwarten bleibt, ob weitere Oberlandesgerichte dem OLG Braunschweig folgen werden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.
Unabhängig davon sollten entsprechende Vereinbarungen sorgfältig auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit geprüft und problematische Verhaltensweisen unverzüglich abgestellt werden, um unnötige strafrechtliche Risiken zu vermeiden.



