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Arbeitsrecht: Zwei neue Urteile zur privaten Internet­nutzung am Arbeitsplatz

Schlagwörter: Arbeitsrecht, Kündigung, Internetnutzung, Arbeitsgericht, Urteil, Abmahnung, Arbeitsleistung, Untersagung, Chat, Kündigungsschutzklage, Betriebsmittelkosten

Wer den an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Computer dazu nutzt, privat im Internet zu surfen, riskiert die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es durch die Internetnutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung kommt. Dies verdeutlichen die aktuellen Urteile des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamm (Urteil vom 12.3.2009, Az: 5 Ca 1757/08) sowie des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.2.2010, Az: 6 Sa 682/09).

ArbG Hamm: Kündigung eines Chefarztes rechtmäßig

In dem vom ArbG Hamm entschiedenen Fall klagte ein Chefarzt gegen seine Kündigung. Anlass der Kündigung waren private Kontakte des Arztes via E-Mail zu von ihm zuvor behandelten Patientinnen. Die private Internetnutzung des Arztes hatte der Arbeitgeber bei der Auswertung von dessen E-Mail-Verkehr bemerkt. Dass die Internetnutzung kontrolliert werden würde, hatte der Arbeitgeber zuvor in einem Rundschreiben angekündigt, in dem ausdrücklich verboten wurde, Internetdienste am Arbeitsplatz für private Zwecke zu nutzen. Diese Dienstanweisung hatte der Chefarzt zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

Die Klage des Arztes gegen die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung hatte keinen Erfolg. Einem Arbeitgeber stehe es laut ArbG Hamm frei, die private Internetnutzung am Arbeitsplatz zu verbieten (etwa zur Geringhaltung der Betriebsmittelkosten oder zum Zwecke der Erhaltung der vollumfänglichen Arbeitsleistung der Angestellten). Einmal erfolgt, habe eine solche Untersagung auch dann Bestand, wenn der Arbeitgeber nicht sämtliche Verstöße dagegen ahnde. Da das Verbot, Internetdienste zu privaten Zwecken zu nutzen, auch den Empfang und Versand von E-Mails erfasse, habe der Kläger vielfach gegen die Anweisung der Beklagten verstoßen. Einer grundsätzlich notwendigen vorherigen Abmahnung des Klägers habe es hier nicht bedurft, weil der Arzt mit der Billigung seines konkreten Verhaltens nicht habe rechnen dürfen und damit tatsächlich auch nicht gerechnet habe.

LAG Rheinland-Pfalz: Arbeitgeber trägt Darlegungslast

Das LAG Rheinland-Pfalz betont in seinem Urteil, dass der Arbeitgeber substantiiert eine erhebliche Beeinträchtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch den Arbeitnehmer darlegen müsse. So müssten die konkreten Verweilzeiten im Internet aufgeführt werden, um die Schwere der behaupteten Pflichtverletzung beurteilen zu können. Benötigt der betreffende Mitarbeiter den Internetzugang auch zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, müsse eine private Nutzung nachgewiesen werden. Sofern auch weitere Mitarbeiter auf den betreffenden Rechner Zugriff haben, müsse konkret ausgeführt werden, dass die private Internetnutzung von dem Arbeitnehmer vorgenommen wurde, dem gekündigt worden ist. Diesen Anforderungen genügte der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall nicht, sodass die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers erfolgreich war.

Kündigung nur bei erheblicher Beeinträchtigung

Die Entscheidungen belegen zunächst, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ein zunehmendes Problemfeld für die Praxis bedeutet. Die Rechtsprechung ist bemüht, diesbezüglich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sachgerechte Kriterien zu ermitteln. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht jede noch so beiläufige private Nutzung des Internets stets eine Kündigung rechtfertigen kann. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits in seiner Entscheidung vom 27. April 2006 (Az: 2 AZR 386/05) ausgeführt, dass die private Nutzung des Internets die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen dürfe. Es bedarf daher stets einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Grundsätzlich ist vor Kündigung eine Abmahnung erforderlich

Eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Erklärung, das Internet ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, wird den Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nützen. Gleichwohl vermag eine solche Erklärung die Notwendigkeit einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung in aller Regel nicht zu ersetzen. Denn Zweck der Kündigung ist nicht die Sanktion der begangenen Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die Abmahnung dient dabei der Objektivierung der sogenannten „Negativprognose“.

Arbeitgeber darf Rechner überprüfen

Solange bei der Übergabe eines Computers zur dienstlichen Nutzung nicht ausdrücklich versichert wird, der Rechner dürfe auch für rein private Zwecke genutzt werden, gehören die darauf gespeicherten Daten nicht zur (rechtlich besonders geschützten) Privatsphäre des angestellten Nutzers. Der Arbeitnehmer muss dann damit rechnen, dass der Arbeitgeber auf Daten von Beschäftigten zurückgreift, um sich gegen Missbrauch der Anlage zu schützen. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber zuvor auf seine entsprechende Kontrollmöglichkeit und -absicht ausdrücklich hingewiesen hat.

(Beitrag aus „Praxisführung professionell“ [Ausgabe 6/2010])

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