Finanzinnovationen: Chancen im Mittelweg bei der Besteuerung zwischen Aktien und Anleihen
Während der Sparerfreibetrag mit dem Steueränderungsgesetz 2007 ab dem 1.1.07 für Ledige auf 750 EUR und für Ehepaare auf 1.500 EUR abschmilzt, bleiben die bei Aktien realisierten Verkaufsgewinne dagegen nach Ablauf eines Jahres noch steuerfrei. Da erscheinen Finanzinnovationen auf den ersten Blick wenig attraktiv. Denn bei ihnen gehören die Kurserträge unabhängig von der Haltedauer zu den Kapitaleinnahmen nach § 20 EStG. Der folgende Beitrag erläutert ausgewählte Finanzinnovationen unter Anlage- und Steueraspekten. So bieten eine Reihe dieser Produkte für Selbstständige attraktive Steuerstrategien sowie ideale Strukturen für den kurz- oder langfristigen Anlagehorizont.
1. Wertpapierprodukte zur Steuergestaltung
Greifen Selbstständige zu Finanzinnovationen, können sie zwei steuerliche Spielregeln einsetzen, um ihre Nettorendite zu optimieren:
- Kapitaleinnahmen auf Kurserträge fallen erst bei Fälligkeit oder Veräußerung an, sodass sich der Steuerzeitpunkt gezielt bestimmen lässt.
- Bringt ein Papier rote Zahlen, sind die Verluste mit Zinsen oder anderen Einkunftsarten verrechenbar – unabhängig von der Haltedauer.
Beachte: Die Gewinne werden außerhalb von § 23 EStG erfasst, da diese Wertpapiere mit großer Wahrscheinlichkeit zinsähnliche Erträge über Kurszuwächse erwirtschaften. Somit handelt es sich bei Finanzinnovationen in der Regel um konservative Anlagen mit besonderen Ausgestaltungen.
1.1 Verzinsung liegt unter dem Marktniveau
Aus dem Anleihebereich sind unter anderem Disagio-Anleihen als Finanzinnovation einzuordnen. Diese bieten nur eine geringe Verzinsung, dafür aber einen Abschlag auf den Nennwert bei der Emission. Sie gelten jedoch nur dann als Finanzinnovation, wenn sie vorgegebene Disagiosätze im Zeitpunkt der Erstausgabe übersteigen (BMF 24.11.86, BStBl I, 539). Liegt der Abschlag hingegen außerhalb der Toleranz wie oft bei Optionsanleihen, werden die Kursgewinne bei ihrer Realisierung als Kapitaleinnahme erfasst. Bis dahin mindern die Zinsen in der Regel nur geringfügig den Sparerfreibetrag. Bei hoher Progression während der Laufzeit und geringer bei Fälligkeit liegt die Nachsteuerrendite über der von festverzinslichen Wertpapieren mit marktkonformer Ausschüttung.
Hinweis : Maßgebend ist der Abschlag bei der Erstausgabe der Papiere. Ein späterer Kauf zu einem höheren Disagio, etwa wegen schlechter Bonität des Schuldners, führt nicht zur Einstufung des Wertpapiers als Finanzinnovation. Kursgewinne werden dann nur über § 23 EStG erfasst.
Auch inflationsindexierte Anleihen bieten nur einen mageren Kupon. So liegt das Angebot des Bundes hier beispielsweise bei nur 1,5 v.H. Dafür wird der Nennwert laufend an die Lebenshaltungskosten angepasst. Steigen diese, gehen auch der Rückzahlungswert und die Zinsbeträge nach oben. Diese Kursgewinne stellen dann Kapitaleinnahmen dar. Immerhin wird der Kursaufschlag bis zur Fälligkeit steuerfrei angesammelt.
Überhaupt keine laufenden Erträge werfen dagegen Zerobonds oder ab- und aufgezinste Sparbriefe ab. Hier sammeln sich Zins und Zinseszins permanent im Kurs an. Der Zuwachs wird steuerlich geballt in die Zukunft verlagert und kann sich bis dahin abgabenfrei entwickeln. Ideal sind diese Produkte für die Vorsorge in späteren einkommensschwachen Jahren, sofern der Sparerfreibetrag bis dahin mit anderen Erträgen genutzt wird.
1.2 Zinskupon richtet sich nach Bezugsgrößen
Um sich vor erwarteten Zinsanstiegen und damit verbundenen Kursverlusten zu schützen, wandern zumeist Floater ins Depot. Da diese Wertpapiere meist vierteljährlich an das Marktniveau angepasst werden, liegt der Kurs immer nahe 100 v.H. Die Einstufung als Finanzinnovation ist mangels Aussicht auf Kursgewinne für den Anleger mithin unbedeutend. Sollte der Schuldner jedoch während der Laufzeit ein schlechteres Rating erhalten, ist ein realisiertes Minus als negative Kapitaleinnahme verwendbar. Zudem sorgen Floater über die quartalsmäßige Ausschüttung für Liquidität.
Strukturierte Anleihen sind relativ neue Produktentwicklungen der Banken. Hier gibt es zwei verschiedene Varianten, je nach Geschmack:
- Der über Marktniveau liegende Kupon bleibt gleich, dafür ist die Rückzahlung von der Bonität des Schuldners abhängig. Werden die Anleihen bei Insolvenz oder Zahlungseinstellung des Schuldners ausgegeben, erhält der Anleger für die Aussicht auf Totalverlust höhere Zinsen. Ein realisiertes Kursminus gilt nur so lange als negative Kapitaleinnahme, bis es zur Zahlungseinstellung kommt.
- Die Zinsen orientieren sich am Verlauf von Aktien, Indizes oder Rohstoffen. Sie fallen hoch aus, wenn die Kurse der Basiswerte den Konditionen entsprechend steigen oder fallen. Das Risiko ist auf verminderte Einnahmen begrenzt, der Nennwert wird bei Fälligkeit zurückgezahlt. Diese Anleihen werden flat gehandelt, die Zinsen sammeln sich bis zur Ausschüttung im Kurs an. Diese Zuwächse können außerhalb der Spekulationsfrist nicht steuerfrei vereinnahmt werden.
Schuldner begeben im vermehrten Maße Hybridanleihen, da sie wie Eigenkapital zählen. Für Anleger kommen sie wegen der höheren Zinsen in Betracht. Selbst bei DAX-Konzernen liegt der Renditeaufschlag im Vergleich zu normalen Anleihen bei über 2 v.H. Allerdings ist dieses Ertragsplus mit Risiken versehen. Denn die Anleihen sind bei Insolvenz des Schuldners nachrangig. Zudem ist die Fälligkeit unsicher. So kann der Schuldner nach zehn Jahren tilgen, die Bonds aber auch unendlich weiter laufen lassen – zu allerdings attraktiven Zinsen. Kursverluste lassen sich steuerlich geltend machen, bis es zu einem Zahlungsausfall kommt.
1.3 Ertragshöhe ist ungewiss
Aktienanleihen bieten für kurze Laufzeiten hohe Zinsen, und dies im Euro-Bereich und bei bonitätsstarken Schuldnern. Dafür hat der Emittent das Wahlrecht, bei Fälligkeit statt dem Nennwert zuvor definierte Aktien zu liefern. Diese Option übt er immer dann aus, wenn die Aktien im Wert gefallen sind. Die Zinsen werden in jedem Fall gezahlt. Die Renditechancen sind auf die hohen Kupons beschränkt, im Gegenzug können Aktien auf diesem Weg mit Rabatt bezogen werden. Dass es sich hierbei um Finanzinnovationen handelt, ist per saldo positiv zu werten ist. Denn der anfallende Verlust (Aktienwert ./. Nennwert der Anleihe) kann dann als negative Kapitaleinnahme verrechnet werden und unterliegt nicht dem Halbeinkünfteverfahren. Steigen die Aktien anschließend wieder, kann der Gewinn nach einem Jahr steuerfrei bleiben.
Steuer-Tipp: Auf Grund des erheblichen Kupons sind Aktienanleihen ideal geeignet, um beim Kauf vor Jahresende hohe Stückzinsen und damit negative Kapitaleinnahmen zu erreichen.
Umtauschanleihen haben die gleiche Funktion, aber zwei Abweichungen. Sie bieten nur eine geringe Verzinsung, aber für Anleger zusätzlich das Wahlrecht, bei Fälligkeit statt dem Nennwert Aktien zu erhalten. Diese Option nehmen diese dann wahr, wenn der Wert der Aktien über dem der Anleihe liegt. Ein solcher Umwandlungsgewinn gilt als Kapitaleinnahme. Anders sieht es bei echten Wandelanleihen aus. Diese gelten nicht als Finanzinnovation. Hier stammen im Gegensatz zur Umtauschvariante Anleihe und auch Aktien vom gleichen Unternehmen. Allerdings ist das Angebot an Wandlern an heimischen Börsen eher gering.
Bei Zertifikaten fließen grundsätzlich keine Kapitaleinnahmen, auch nicht bei Bonus, Turbo, Speed, Protect, Discount oder sonstigen Varianten. Wird jedoch eine Mindestrückzahlung garantiert, gelten die Papiere automatisch als Finanzinnovation. Das gilt selbst dann, wenn nicht der komplette Nominalwert garantiert wird. Demzufolge fällt auch Zinsabschlag an. Zwar gelten Verluste als negative Kapitaleinnahmen, doch auf Grund der Garantiezusage sind diese nur minimal. Im Vergleich zu normalen Zertifikaten sind die Renditeaussichten eher moderat, dafür aber auch die Risiken.
2. Steuerliche Spielregeln
Ob Finanzinnovationen im Depot lagern, erkennen Anleger schon über den Kaufbeleg. Hier erfolgt meist der Hinweis, dass die Besteuerung des im Kurs enthaltenen ZAST-pflichtigen Zinsanteils nach der Pauschal- bzw. Differenzmethode erfolgt. Letzte Sicherheit gibt es, wenn die Bank beim Wertpapierverkauf Zinsabschlag auf einen realisierten Gewinn einbehält. Dann greift § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG, wonach sämtliche Kursveränderungen unabhängig von Haltefristen zu Kapitaleinnahmen führen und für private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG kein Raum mehr bleibt. Bei diesen Finanzinnovationen unterliegen realisierte Gewinne dem Zinsabschlag. Im Gegenzug sind Verluste als negative Einnahmen mit anderen Einkünften verrechenbar, was beim Steuerabzug aber noch nicht berücksichtigt wird.
Die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG umfasst folgende Kriterien:
- Die Papiere bieten keine oder geringe Zinsen und der Ertrag stammt aus der Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungspreis;
- die Anleihe wird mit einem Preisabschlag auf den Nennwert emittiert, was einen gesicherten Zusatzerlös bringt;
- Wertpapier und Zinskupon können getrennt veräußert werden, was auf gestrippte Anleihen zutrifft;
- die Ertragshöhe hängt von einem ungewissen Ereignis ab, wobei es aber relativ sicher ist, dass kein Totalverlust eintritt;
- die Zinsen werden in abwechselnder Höhe ausbezahlt;
- Ausschüttungen gibt es für unterschiedlich lange Zeiträume.
2.1 Verlustverrechnung
Die positive Seite der Finanzinnovationen ist die unbeschränkte Verlustverrechnung in Form von negativen Einnahmen. Die will die Finanzverwaltung aber in zwei Fällen nicht anerkennen:
- Argentinien-Bonds: Diese gelten nicht als Finanzinnovation, da sie bei der Emission normale Anleihen waren. Die spätere Neueinstufung ist irrelevant (BMF 14.7.04, IV C 1 - S 2252 - 171/04).
- Insolvenz: Wird eine Finanzinnovation wertlos, handelt es sich um einen steuerlich nicht relevanten Verlust auf der Vermögensebene.
Hinweis : Gegen diese Auffassung sind beim BFH mehrere Revisionen anhängig (u.a. FG Berlin 22.4.04, EFG 04, 1450, Rev BFH VIII R 48/04; FG Köln 15.7.04, EFG 04, 1598, Rev BFH VIII R 67/04).
2.2 Berechnung bei Finanzinnovationen
Bei Finanzinnovationen lässt sich der während der Besitzdauer angefallene Kursertrag durch die Emissionsrendite berechnen. Es wird nur der Kurszuwachs erfasst, der auf die Nutzungsüberlassung und nicht die Veränderung durch Markteinflüsse entfällt. Die Emissionsrendite ist der Ertrag, der bei Ausgabe eines Wertpapiers als Rendite versprochen worden ist. Es gibt jedoch Produkte, bei denen sich die Rendite nicht prognostizieren lässt. So stellt sich bei Floatern die Zins- und bei Aktienanleihen die Kursentwicklung erst im Nachhinein heraus. Hier kommt nur eine Besteuerung nach dem Kursertrag in Betracht, also der Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 EStG (siehe unter 2.3).
Hinweis : Das Wahlrecht gibt es etwa bei Nullkupon-, Discount-, Stufenzins- oder Gleitzins-Anleihen, die eine Emissionsrendite ausweisen. Diese muss zudem fürs Finanzamt ermittelt werden.
Beachte: Geändert hat sich die Berechnung bei nicht in Euro notierten Finanzinnovationen. Die neue Berechnung führt bei gestiegener Fremdwährung zu günstigeren Ergebnissen. Zunächst ist die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufsbetrag in der Fremdwährung zu ermitteln und erst dann in EUR umzurechnen. Dagegen fließen bei Geschäften nach § 23 EStG Devisenschwankungen in die Bemessungsgrundlage ein, da An- und Verkaufspreis in EUR umzurechnen sind (BMF 25.10.04, BStBl I, 1034).
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Beispiel: Umrechnung der Fremdwährung |
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Kauf eines Zerobonds zu 9.500 USD bei einem Euro-Kurs von 1,10. Bei Fälligkeit erfolgt die Rückzahlung zum Nennwert zu 10.000 USD bei einem Euro-Kurs von 0,87. Der Gewinn beträgt also 500 USD:
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Beachte: Die neue Währungsrechnung fällt steuerlich ungünstig aus, wenn die Anlagewährung bis zum Verkauf oder zur Fälligkeit sinkt. Hier kann der Verlust nur im Rahmen des § 23 EstG geltend gemacht werden.
2.3 Berechnung des Kapitalertrags
Die Emissionsrendite weist die prozentuale Einnahme pro Jahr aus, die rechnerisch auf die Zeit des Wertpapierbesitzes entfällt. Sie wird bei der Veranlagung nur bei Nachweis berücksichtigt. Die Mühe lohnt, wenn im Verkauf von Finanzinnovationen hohe Kursgewinne stecken. Andernfalls würden diese komplett als Kapitaleinnahme erfasst. Dies wirkt sich besonders bei Zerobonds, Gleit- und Stufenzinsanleihen sowie Bonds mit Emissionsdiskont aus, die Kurszuwächse auf Grund sinkender Zinsen aufweisen. Anleger sollten den Wert von ihrer Bank berechnen lassen, sobald sie die Wertpapiere verkaufen oder bei Fälligkeit einlösen. Ohne diese Hilfe sind zwei BMF-Schreiben verwendbar (BMF 24.1.85, BStBl I, 77 und BMF 1.3.91, IV B 4 - S 2252 - 12/91).
Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 d S. 2 EStG errechnet sich die Markt-Rendite aus der Differenz zwischen den Einnahmen aus Verkauf oder Einlösung der Wertpapiere und den ehemaligen Anschaffungskosten. Dieser Wert ergibt sich aus den Bankabrechnungen über den An- und Verkauf. Nebenkosten bleiben außer Betracht. Für den Zinsabschlag ist stets der Kursgewinn maßgebend. Die Emissionsrendite ist an dieser Stelle nicht zulässig (§§ 20 Abs. 2 Nr. 4, 43a Abs. 2 EStG. Ein Verkaufsverlust mindert nicht die Stückzinsen und wirkt sich daher erst über die Steuererklärung aus.
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Beispiel: Berechnung der Kapitaleinnahmen |
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Kauf von Aktienanleihen im Nennwert von 10.000 EUR, Kurs 95 v.H., Verkauf zu 90 v.H., 400 EUR Zinsen werden gutgeschrieben.
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Hinweis: Beim Verkauf von Finanzinnovationen gilt ab 2006 wie auch bei den Spekulationsgeschäften das Fifo-Verfahren, um den Banken eine einheitliche Erfassung für die Jahresbescheinigung zu ermöglichen.
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Beispiel zum Fifo-Verfahren für den Zinsabschlag |
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Beachte: Der Ansatz der Markt-Rendite für den Zinsabschlag kann nur erfolgen, wenn die gleiche Bank sowohl An- als auch Verkauf des Wertpapiers durchführt. Ansonsten werden 30 v.H. des Veräußerungspreises als Bemessungsgrundlage angesetzt, etwa beim Depotwechsel im Erbfall.
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Beispiel: Depotwechsel |
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Kauf einer Finanzinnovation zu 10.000 EUR, Verkauf nach einem Depotwechsel über eine andere Bank zu 10.050 EUR.
Der Zinsabschlag ist höher als die steuerpflichtigen Kapitaleinnahmen. |
3. Finanzinnovation und Spekulationsgewinne
Wird ein Wertpapier binnen Jahresfrist verkauft, unterliegt der Erlös der Besteuerung (§ 23 EStG), sodass kurzfristig abgestoßene Finanzinnovationen zweifach steuerpflichtig sein könnten. Doch nach § 23 Abs. 2 EStG geht § 20 EStG vor. Aber nur dann, wenn der Veräußerungsgewinn vollständig erfasst wird. Dies ist bei der Marktrendite der Fall. Bei der Emissionsrendite bleiben Kursveränderungen auf Grund von Marktbedingungen unberücksichtigt. Damit muss die Differenz noch zusätzlich als Spekulationsertrag deklariert werden.
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Beispiel: Spekulationsgewinne |
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Kauf eines Zerobonds zu 10.000 EUR. Er wird nach zehn Monaten zu 10.700 EUR verkauft. Nach der Emissionsrendite ergeben sich Kapitaleinnahmen von 300 EUR. Der Rest von 400 EUR entfällt auf Zinsveränderungen und damit unter § 23 EStG. |
Hinweis: Auch wenn der außen vor bleibende Gewinn über § 23 EStG versteuert wird, kann sich für den Anleger die Berechnung der Emissionsrendite lohnen, wenn beispielsweise der Spekulationsgewinn unter der Freigrenze bleibt. Ist dagegen der Sparerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft, sollte der Anleger die weitaus weniger aufwendige Marktrendite ansetzen.
4. Jahresbescheinigung und weitere Besonderheiten
Seit 2004 müssen Banken für private Kapitalerträge jährlich eine Bescheinigung ausstellen (§ 24c EStG). Hierbei wird z.B. der Verkauf von Zerobonds und Aktienanleihen bei den Kapitaleinkünften mit der Marktrendite aufgelistet, allerdings nur summarisch mit den übrigen Zinserträgen zur Anlage KAP. Die auf Finanzinnovationen entfallenden Beträge müssen Anleger dann über die Bankbelege selber aussondern. Denn nur so lassen sich negative Steuerfolgen ausschließen. Kommt beispielsweise die Ersatzbemessungsgrundlage beim Depotwechsel zum Einsatz, bringt nur der Nachweis von Kauf- und Verkaufskurs korrekte und in der Regel deutlich niedrigere Kapitaleinnahmen. Die Emissionsrendite bleibt bei der Liste ohnehin außen vor.
Nicht erkennbar auf Grund des summarischen Ausweises ist auch, ob realisierte Kursverluste mindernd in den Kapitaleinnahmen enthalten sind. Dieses lässt sich nur mit einer eigenen Buchführung prüfen, was gleichermaßen auch für gezahlte Stückzinsen gilt. Die Mühe ist grundsätzlich erforderlich, da sich erst nach Ablauf des Jahres herausstellt, ob die Jahresbescheinigung korrekt ist. Werden im Fall von Aktien- oder Umtauschanleihen Aktien geliefert, gibt es spezielle Daten für die neuen Anschaffungskosten und den Beginn der Spekulationsfrist. Auch diese Sachverhalte sind festzuhalten, um sich beim späteren Verkauf der Aktien nicht auf die von der Bank gelisteten Daten für die Anlage SO verlassen zu müssen.
Beachte: Emittenten lassen ihre Produkte im Zweifel eher als Finanzinnovationen schlüsseln, dem Depotbanken dann blind folgen. Das ist besonders negativ im Fall von Zinszertifikaten, die sich auf einen Rentenindex beziehen. Gewinne sind nach einem Jahr steuerfrei, laut Verkaufsabrechnung und Jahresbescheinigung werden aber oft Kapitaleinnahmen ausgewiesen. Unklar ist auch noch, ob Garantiezertifikate stets unter § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen (Revision unter VIII R 53/05).
5. Fazit
Erträge aus Finanzinnovationen weisen wie herkömmliche Anleihen einen hohen Steueranteil aus. Dafür bieten die Produkte aber vielfältige Varianten, die zur individuellen Anlage- und Steuergestaltung nutzbar sind. Sofern es 2008 wie derzeit geplant zu einer Abgeltungssteuer kommt, werden Floater, Hybridanleihen & Co. sogar auf Augenhöhe mit Aktien besteuert. Was für die Unternehmenswerte eine Verschlechterung darstellt, bringt bei den Finanzinnovationen durch die Einführung einer Pauschalsteuer unter der eigenen Progression Erleichterungen.
Beitrag aus PFB-09-2006



