Gesundheitsreform: Gesetzgeber plant Erleichterungen bei der Gründung medizinischer Versorgungszentren
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Das Bundeskabinett hat am 24.5.06 den Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums für eine Reform des Vertragsarztrechts gebilligt. Nach Durchlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.07 in Kraft treten. Mit dem VÄndG wird insbesondere die bereits 2004 beschlossene Liberalisierung und Flexibilisierung des Berufsrechts im Vertrags(zahn-)arztrecht umgesetzt. Außerdem sollen durch das VÄndG Unklarheiten bei der Einführung medizinischer Versorgungszentren (MVZ) beseitigt werden. |
Anmerkungen
Bei potenziellen Gründern von MVZ und bei Zulassungsausschüssen bestand bislang Klarstellungsbedarf darüber,
- wann eine fachübergreifende Leistungserbringung vorliegt und
- ob Ärzte gleichzeitig in einem MVZ und einem Krankenhaus im Anstellungsverhältnis tätig sein können.
Diese Umsetzungshemmnisse bei der Gründung von MVZ sollen künftig der Vergangenheit angehören. Auch werden für MVZ in der Rechtsform der juristischen Person Regelungen getroffen, die die Haftungsfrage bei deren Auflösung klären sollen. Die wichtigsten geplanten Änderungen ergeben sich auszugsweise wie folgt:
- Das bisherige Merkmal „fachübergreifend“ als Errichtungsvoraussetzung wird in § 95 Abs. 1 S. 3 SGB V (neu) insofern konkretisiert, als dass MVZ auch dann fachübergreifend sind, wenn in ihnen Ärzte mit verschiedenen Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Diese Änderung soll klarstellen, dass – ausgehend von den Definitionen der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (MWBO-Ä) – alle möglichen Kombinationen verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen das Tatbestandsmerkmal „fachübergreifend“ in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V erfüllen. Die Anknüpfung an die Regelungen der MWBO-Ä soll die Anwendungspraxis der Zulassungsausschüsse und damit die Gründung von MVZ erleichtern.
Eine Ausnahme von der Anknüpfung an die MWBO-Ä soll jedoch in der hausärztlichen Versorgung erfolgen: Ärzte mit verschiedenen Facharztbezeichnungen, die der Arztgruppe der Hausärzte zugeordnet sind, decken denselben Versorgungsbereich ab. Diese können das gesetzgeberische Ziel der MVZ, dem Versicherten eine Versorgung aus einer Hand anzubieten, nicht umsetzen. Gleiches gilt für die überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, die der Gruppe der Psychotherapeuten zugeordnet sind.
- Nach der unveränderten Regelung in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V muss es sich bei MVZ um „ärztlich geleitete“ Einrichtungen handeln. Sind dort Ärzte und Zahnärzte oder Ärzte und Psychotherapeuten oder Zahnärzte und Psychotherapeuten gemeinsam tätig, erscheint es sinnvoll, hier die Möglichkeit einer kooperativen Leitung einzuräumen, um deren Zusammenarbeit zu fördern. Der Entwurf sieht dies insoweit vor. Möglich ist so z.B. die gemeinsame Leitung eines Arztes und eines Zahnarztes, wenn in einem MVZ Angehörige beider Berufe tätig sind.
- Vereinzelt haben Zulassungsausschüsse im Hinblick auf § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV die gleichzeitige Tätigkeit eines angestellten Arztes in einem Krankenhaus und in einem MVZ für unzulässig erachtet. Künftig soll die Zulässigkeit dieser Tätigkeit in § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV klargestellt werden. Denn der Gesetzgeber strebt hier eine enge Verzahnung von Krankenhäusern und MVZ an. Eine Verzahnung durch Trägeridentität kann nur wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden, wenn der Träger die personellen Ressourcen durch gleichzeitigen Einsatz im Krankenhaus und im MVZ nutzen kann. Gleiches soll für die Tätigkeit eines in einer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung und einem MVZ angestellten Arztes gelten.
- Sofern das MVZ in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert wird, bedarf es künftig als Zulassungsvoraussetzung nach § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Gesellschafter. Hierdurch soll die Haftung für Verbindlichkeiten eines MVZs bei dessen Auflösung in Angleichung an die Personengesellschaften sichergestellt werden. Bei der Personengesellschaft haftet der Gesellschafter als Einzelperson oder gesamtschuldnerisch akzessorisch analog §§ 128, 129 HGB und § 8 Abs. 1 PartGG für etwaige Verbindlichkeiten gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder den Krankenkassen mit ihrem Privatvermögen. Die Haftung soll sich auch auf Forderungen erstrecken, die erst nach Auflösung des MVZs fällig werden.
- Bei Wegfall einer Gründungsvoraussetzung ist dem MVZ bislang nach § 95 Abs. 6 S. 2 SGB V die Zulassung zu entziehen. Nunmehr soll in diesem Fall dem MVZ eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werden, um die Gründungsvoraussetzung wieder herzustellen, damit der Betrieb eines MVZs und die Versorgung der Versicherten zunächst einmal weiterlaufen kann. Erst nach Ablauf dieser Frist kann dem MVZ dann die Zulassung entzogen werden.
Praxishinweise
Die vom Gesetzgeber vorgesehenen gesetzlichen Klarstellungen dürften bei Ihrer Umsetzung die Gründung von MVZ vereinfachen. Insbesondere die Möglichkeit der gleichzeitigen Tätigkeit von angestellten Ärzten im Krankenhaus und im MVZ wird den ohnehin schon bestehenden Bestrebungen zahlreicher Krankenhäuser zur Gründung von MVZ Vorschub leisten und den Druck auf die traditionellen Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass die hier aufgezeigten geplanten Regelungen im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens keine relevanten Änderungen erfahren, sodass mit der Umsetzung des VÄndG zum 1.1.07 gerechnet werden kann.
Beitrag aus PFB-08-2006



