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    Oliver Frielingsdorf

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Aktuelle Rechtsprechung: Zahnarzt haftet für Angaben über dieErstattungsfähigkeit „ins Blaue hinein“

Macht ein Zahnarzt gegenüber einem Patienten vermeintlich gesicherte Angaben zur Erstattungsfähigkeit von bestimmten Kosten, haftet er, wenn die Versicherung die Kosten nicht erstatten muss. Der Zahnarzt haftet auch, wenn er die Behandlung in dem Bewusstsein beginnt, der Patient gehe von einer vollständigen Kostenübernahme durch die Versicherung aus, obwohl noch keine Antwort auf den eingereichten HKP vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 23. März 2005 (Az: 5 U 144/04) entschieden.  

 

Der Fall

Eine Zahnärztin hatte ihrem Patienten ohne nähere Kenntnis der – versicherungsrechtlichen – Umstände vor einer beabsichtigten umfangreichen Implantatbehandlung erklärt, der (Privat-)Versicherer werde die Behandlung vollständig erstatten. Zwar wurde sodann ein von der Zahnärztin erstellter HKP bei der Versicherung zur Prüfung eingereicht, die Behandlung wurde jedoch begonnen, ohne die Antwort bzw. Kostenübernahmeerklärung der Versicherung abzuwarten. Die Versicherung verweigerte schließlich die Kostenübernahme zu einem beträchtlichen Teil. Der Patient weigerte sich deshalb, seinen Anteil des Zahnarzthonorars zu zahlen.  

 

Das Urteil

Das OLG gab dem Patienten im Grunde Recht. Es rechnete ihm aber ein Mitverschulden an, so dass der Zahnarzt letztlich nur 50 Prozent des nicht erstatteten Honorars von dem Patienten verlangen konnte.  

 

Die Richter stellten zunächst klar, dass die Zahnärztin dem Patienten für die finanziellen Folgen ihrer Angaben zur Erstattungsfähigkeit haftet. Begründung: „Gibt ein Zahnarzt eine persönliche Einschätzung zur Kostenerstattung ab, stellt er sie gar als gesicherte Erfahrung oder Erkenntnis dar, muss er damit rechnen, dass der Patient sich auf ihn verlässt. Eine Auskunft muss daher entweder richtig sein oder unterbleiben.“ Das Gericht geht sogar noch weiter, indem es eine Haftung auch für den Fall vorsieht, dass der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt, ohne die Antwort der Versicherung zum HKP abzuwarten, und der Patient ersichtlich von der Kostenübernahme ausgeht.  

 

Mit falschen Auskünften zur Erstattungsfähigkeit verletzt der Zahnarzt seine wirtschaftliche Aufklärungspflicht, so das Gericht. Zwar sei die Überprüfung der Erstattungspflicht grundsätzlich Sache des Patienten. Ist aber zu befürchten, dass der Patient selbst Kosten zu tragen hat, so besteht eine Hinweispflicht jedenfalls dann, wenn Fehlvorstellungen des Patienten erkennbar sind. Fehlerhaft verhält sich der Zahnarzt, wenn er quasi „ins Blaue hinein“ Auskünfte zur Frage der Erstattungsfähigkeit gibt. Der Patient trage hier jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 Prozent, da er die Stellungnahme der Versicherung auch von sich aus hätte abwarten müssen.  

 


Beitrag aus PA-12-2005

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