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    Dagmar Kayser-Passmann

    Diplom-Finanzwirtin / Steuerberaterin
    metax© Steuerberatungsgesellschaft mbH

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Arztrecht: Auch Privatärzte sind zur Teilnahme am Notdienst verpflichtet

Auch niedergelassene Ärzte, die ausschließlich privatärztlich tätig sind, und Fachärzte müssen sich an dem regelmäßig von der Ärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemeinsam organisierten allgemeinen ärztlichen Notfalldienst beteiligen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Minden in einem aktuellen Urteil vom 31. August 2006 entschieden (Az: 7 K 1506/06) und damit einen Internisten zur Teilnahme am Notdienst verurteilt.  

Der Fall

In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Internist nach langjähriger Tätigkeit als Oberarzt in einer Klinik als Privatarzt niedergelassen. Wegen regionaler Überversorgung hatte ihm die KV die vertragsärztliche Zulassung verwehrt. Zu dem allgemeinen Notdienst aber zog die KV den Internisten heran.  

 

Hiergegen klagte der Arzt mit der Begründung, er sei nicht Mitglied der KV und müsse daher auch nicht an dem von ihr organisierten Notfalldienst teilnehmen. Außerdem sei er aufgrund seiner hochgradigen Spezialisierung nicht mehr für den Notfalldienst geeignet.  

Das Urteil

Diese Argumentation aber verwarfen die Mindener Richter. Grundsätzlich seien alle Ärzte und damit auch niedergelassene rein privatärztlich tätige Ärzte zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet (Rechtsgrundlagen: §§ 30 Nr. 2, 31 Heilberufsgesetz NRW i.V.m. § 26 der Berufsordnung sowie § 2 Abs. 2 der einschlägigen Notfalldienstordnung). Eine Befreiung könne nur ausnahmsweise erfolgen - zum Beispiel wegen körperlicher Behinderung oder besonders belastender familiärer Pflichten.  

 

Der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst stehe nicht entgegen, dass der Arzt kein Mitglied der KV sei. Diese organisiere den Notfalldienst nämlich auch für die Ärztekammer, in der er Mitglied sei.  

 

Auch die hochgradige Spezialisierung des Arztes führe zu keinem anderen Ergebnis. Wenn er tatsächlich zu spezialisiert sei für den Notfalldienst, müsse er sich entsprechend fortbilden - zumal sich auch in seiner eigenen Praxis jederzeit Notfälle ereignen könnten.  


Beitrag aus AEWD-05-2006

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