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Arzthaftungsrecht: Bundesgerichtshof: Chefarzt muss Aufklärung durch nachgeordneten Arzt kontrollieren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. November 2006 die Kontrollpflichten von Chefärzten bei der Aufklärung vor einer Operation konkretisiert (Az: VI ZR 206/05). Der folgende Beitrag zeigt diesen Fall genauer auf, stellt die Entscheidungsgründe der Richter dar und gibt Verhaltensempfehlungen für Chefärzte.  

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall verlangte die Patientin 75.000 Euro Schmerzensgeld vom Chefarzt einer Chirurgischen Klinik, der persönlich eine Divertikeloperation am Zwölffingerdarm durchführte. Hierbei kam es infolge einer Nahtinsuffizienz zu einer schweren Bauchfellentzündung und einer eitrigen Bauchspeicheldrüsenentzündung. Das Aufklärungsgespräch vor der Operation ist in diesem Fall nicht vom Chefarzt als Operateur selbst durchgeführt worden, sondern dieses hatte er einem Stationsarzt übertragen.  

Das Urteil

Das Landgericht Itzehoe und das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig haben die Klage der Patientin mit der Begründung abgewiesen, dass eine Haftung des Chefarztes nicht in Betracht komme, da diesem ein etwaiger Aufklärungsfehler des Stationsarztes nicht zuzurechnen sei. Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OLG zurückverwiesen. Dieses muss sich nun mit dem Umfang der Aufklärung der Patientin und mit der Frage der Zurechenbarkeit etwaiger Versäumnisse des Stationsarztes beschäftigen.  

Die Bedeutung der Aufklärung

Ausgangspunkt dafür, dass der Patient aufgeklärt werden muss, ist sein Persönlichkeitsrecht. Daher gehört die Aufklärung neben der reinen Behandlung des Patienten auch zu den Hauptpflichten des behandelnden Arztes aus dem Behandlungsvertrag. Ist eine solche Aufklärung unterblieben und haben sich einzelne, nicht erwähnte Risiken verwirklicht, so ergeben sich Schadenersatzansprüche selbst dann, wenn ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen werden kann.  

Die Urteilsgründe im Einzelnen

Der BGH weist in seinem Urteil ausdrücklich darauf hin: Der operierende Arzt darf sich nicht generell darauf verlassen, dass die Aufklärung von einem anderen nachgeordneten Arzt ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Vielmehr gelten hier besondere Kontrollpflichten – insbesondere dann, wenn der Operateur zugleich Chefarzt ist und deshalb Verantwortlicher für die Organisation der Aufklärung in seiner Abteilung.  

 

Zunächst bestätigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es Aufgabe des den Eingriff durchführenden Arztes ist, sich vor dem Eingriff zu vergewissern, dass der jeweilige Patient hinreichend und rechtzeitig aufgeklärt worden ist.  

 

Gleichzeitig betonen die Richter, dass eine Delegation der Aufklärung zwar nicht generell unzulässig ist, aber in diesem Fall besondere Kontroll- und Organisationspflichten zu erfüllen sind. Ohne klare Absprachen und Kompetenzverteilungen sowie nachvollziehbare Organisationsformen und Kontrollen kann sich der den Eingriff durchführende Arzt nicht mit dem Hinweis exkulpieren, er habe sich auf eine ordnungsgemäße Aufklärung eines nachgeordneten Arztes – dem er die Aufklärung übertragen hat – verlassen.  

 

In diesem Kontext machten die Bundesrichter in ihrer Entscheidung deutlich: Die bei der Delegation der Aufklärung ohnehin schon immer erforderlichen Absprachen, Anweisungen und Kontrollpflichten gelten in noch stärkerem Maß, wenn der für die Organisation der Aufklärung ohnehin zuständige Chefarzt sich als Operateur selbst darauf verlässt, dass ein anderer ordnungsgemäß über eine von ihm vorzunehmende Operation aufgeklärt habe.  

Empfehlungen

Diese BGH-Entscheidung sollte für jeden Chefarzt noch einmal Anlass sein, die im Rahmen der bestehenden bzw. geschaffenen Organisation der Aufklärung existenten Anweisungen zu überprüfen und möglichst sicherzustellen, dass der einen Eingriff durchführende Arzt die Aufklärung selbst vornimmt. Anderenfalls muss bei jeglicher Delegation sichergestellt sein, dass  

 

  • hinreichend qualifizierte Ärzte die Aufklärung vornehmen,

 

  • umfassende schriftliche Dokumentationen existieren und

 

  • im Hinblick auf die Einhaltung der Organisationsvorgaben und Dienstanweisungen auch regelmäßig Stichprobenkontrollen vom Chefarzt durchgeführt werden, wobei dieses wiederum vorsorglich zu dokumentieren ist.

 

Darüber hinaus sollten beteiligte Fachgebiete und auch der Arbeitgeber mit einbezogen werden, um möglichst einheitliche Dienstanweisungen und Organisationsformen bei der Delegation der Aufklärung zu realisieren.  


Beitrag aus CB-12-2006

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