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Aktuelle Rechtsprechung: Ermächtigung des Chefarztes: Berufungsausschuss unterliegt vor Gericht

Am 19. Juli 2006 hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen mit dem Ermächtigungsbegehren zweier Chefärzte beschäftigt. Da beide Entscheidungen völlig unterschiedliche Ansätze haben und auch die Argumente der Berufungsausschüsse stark voneinander abweichen, stellen wir beide Fälle vor.  

Erster Fall: Ermächtigung nur bis 55 Jahren?

Ein 63-jähriger Direktor der Abteilung für Phoniatrie und Pädaudiologie eines Universitätsklinikums begehrte eine Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Hierbei ging es um den hoch spezialisierten Bereich der Diagnostik und Therapie von Problempatienten mit Kommunikationsstörungen.  

 

Der Zulassungsausschuss lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, die streitigen Leistungen könnten weiterhin im Rahmen des Poliklinikvertrages erbracht werden; zudem habe der Chefarzt bereits das 55. Lebensjahr vollendet. Obwohl der Berufungsausschuss sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Landessozialgericht eine Niederlage hinnehmen musste, zog er vor das Bundessozialgericht (Az: B 6 KA 15/05 R).  

 

Beide Parteien haben vor dem Bundessozialgericht einen Vergleich geschlossen. Darin hat sich der Berufungsausschuss verpflichtet, zu prüfen, ob im Planungsbereich ein Bedarf für die vom Direktor geltend gemachten speziellen phoniatrischen und pädaudiologischen Leistungen vorhanden ist. Wenn ein solcher bestehe, müsse der Ausschuss eine entsprechende Ermächtigung erteilen, so die Richter.  

 

Der Senat betonte, dass im Falle eines Versorgungsdefizits die Altersgrenze von 55 Jahren einer Ermächtigung nicht entgegenstehe. Vielmehr müssten die neuen Rechtsänderungen bei der Bedarfsplanung in der Gruppe der HNO-Ärzte sowie der neuen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen berücksichtigt werden. Danach sei auch das Leistungsangebot der HNO-Ärzte im Bereich der Diagnostik und Therapie von Schluck-, Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen in die Bedarfsprüfung einzubeziehen.  

Zweiter Fall: MRT-Untersuchungen nur in angrenzenden Planungsbereichen?

Im zweiten Fall (Az: B 6 KA 14/05 R) war der Chefarzt des Instituts für diagnostische und interventionelle Radiologie, Kernspintomographie und Nuklearmedizin in einem Landkreis zwar zu radiologischen Leistungen ermächtigt, nicht aber zu MRT-Untersuchungen. Den gegen diese Teilablehnung erhobenen Widerspruch des Chefarztes wies der beklagte Berufungsausschuss zurück. Er machte geltend, dass keine Versorgungslücke bestehe, da genügend MRT-Geräte im benachbarten Planungsbereich verfügbar seien.  

 

Nachdem der Chefarzt zunächst den Prozess vor dem Sozialgericht verlor, konnte er vor dem Landessozialgericht einen Erfolg verbuchen. Dieses stellte fest, dass die Ablehnung rechtswidrig war. Eine Versorgungslücke sei wegen des qualitativ-speziellen Bedarfs gegeben, da die einzige im Planungsbereich niedergelassene Radiologin nicht über ein MRT verfüge. Auf Leistungsangebote im benachbarten Planungsbereich könne nur in Ausnahmefällen verwiesen werden – etwa dann, wenn spezielle seltene Leistungen in Frage stünden, die einer so genannten Subspezialisierung entsprächen. Dazu seien MRT-Untersuchungen nicht zu rechnen.  

 

Die BSG-Richter schlossen sich der Entscheidung der Kollegen an. Die MRT-Untersuchungen würden im Planungsbereich von niedergelassenen Ärzten nicht angeboten. Der danach bestehende Versorgungsbedarf könne nicht damit verneint werden, die Versicherten könnten MRT-Untersuchungen in den angrenzenden Planungsbereichen in Anspruch nehmen. Der neue MRT-Standort biete den in der Stadt und ihrer näheren Umgebung wohnenden Versicherungen eine ortsnähere Versorgung und decke damit einen Versorgungsbedarf. Auf Leistungsangebote in angrenzenden Planungsbereichen könne nur in Ausnahmefällen verwiesen werden.  


Beitrag aus CB-08-2006

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