Praxisentwicklung: Anstellung, Teilgemeinschafts- oder Zweigpraxis – wann ist das wirtschaftlich sinnvoll?
Als Folge des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) ergeben sich zahlreiche neue Möglichkeiten der Berufsausübung, die in Kombination mit dem Wegfall der Bedarfszulassung für Zahnärzte zum 1. April 2007 den Wettbewerb verstärken. Die wichtigsten neuen Optionen aus Sicht von Zahnärzten, die als Praxisinhaber – weitgehend – eigenverantwortlich bleiben wollen, sind die Anstellung eines Zahnarztes, die Bildung einer Zweigpraxis sowie die Beteiligung an einer Teilgemeinschaftspraxis neben der eigenen Praxis. Diese Optionen sollen in diesem Beitrag daraufhin untersucht werden, ob bzw. wann sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
Grundlegendes
Für den Bereich der Zahnmedizin kann sich seit dem 1. April 2007 jeder Zahnarzt, der die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, an jedem Ort seiner Wahl niederlassen. Bei der Inbetriebnahme eines neuen Standortes bzw. bei einer Praxiserweiterung ist zunächst nach allgemein gültigen Kriterien, die auch bei einer Praxisneugründung zu berücksichtigen sind, zu fragen:
- Wie sind zahnarztbezogene Einflussgrößen (zum Beispiel Niederlassungsdichte, Altersverteilung und Behandlungsschwerpunkte der Kollegen) einzuschätzen?
- Wie sind patientenbezogene Einflussgrößen (zum Beispiel Anzahl, Altersstruktur und Kaufkraft der potentiellen Patienten) einzuschätzen?
- Wie sind standortbezogene Einflussgrößen (zum Beispiel Verkehrsanbindung, Erreichbarkeit für Behinderte und Patienten in Begleitung von Kleinkindern) einzuschätzen?
Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Budgets bei Praxiserweiterungen keine Sonderbedingungen wie bei einer Praxisneugründung oder Praxisübernahme gelten (ein eventuell angestellter Zahnarzt erhält allerdings ein eigenes Budget).
Anstellung eines Zahnarztes aus wirtschaftlicher Sicht
Im Gegensatz zum VÄndG und zur Musterberufsordnung der Zahnärzte, die keine zahlenmäßige Beschränkung bei der Anstellung von Zahnärzten vorgeben, stellt der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) auf die Merkmale der persönlichen Leitung und Überwachung durch den anstellenden Vertragszahnarzt ab. Diese Merkmale sind laut BMV-Z bei zwei vollzeitbeschäftigten bzw. vier halbzeitbeschäftigten angestellten Zahnärzten erfüllt (bei hälftiger Zulassung können entsprechend weniger angestellt werden). Die angestellten Zahnärzte können auch an weiteren Tätigkeitsorten des anstellenden Vertragszahnarztes (etwa in einer Zweigpraxis) beschäftigt werden.
Die beiden Merkmale „Persönliche Leitung und Überwachung“ (der Praxisinhaber soll Bezugsperson für die Patienten sein) spielen auch eine zentrale Rolle bei der Frage, ab wann die Einkünfte einer expandierenden Zahnarztpraxis immer noch freiberuflich oder vielleicht doch schon als gewerblich anzusehen sind und somit insgesamt der Gewerbesteuer unterliegen.
Bei den betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur Anstellung eines Kollegen ist nicht nur das Gehalt inklusive Lohnnebenkosten als Kostenfaktor zu berücksichtigen, einzukalkulieren sind vor allem auch
- die Kosten für eine in der Regel zusätzlich erforderliche Helferin,
- eventuelle zusätzliche Sachinvestitionen (zum Beispiel neue Hand- und Winkelstücke, weil die Hygienerichtlinien die Sterilisation der betreffenden Geräte nach jedem Einsatz verlangen, eventuell auch zusätzliche Behandlungszimmer).
Weiterhin ist in die Überlegungen einzubeziehen, dass der eigene Arbeitseinsatz weniger produktiv wird, wenn ein bis zwei Behandlungszimmer für den angestellten Zahnarzt reserviert werden:
Die unproduktiven Rüst- und Wartezeiten (zum Beispiel durch Zimmer aufräumen oder für besondere Behandlungen vorbereiten, durch Warten auf die Wirkung der Anästhesie oder auf die Entwicklung von Röntgenaufnahmen usw.) steigen überproportional an, wenn zwei Behandler sich drei oder vier Behandlungszimmer teilen und eine ZMF gleichzeitig Prophylaxebehandlungen durchführt.
Praxistipps: Um einen ungefähren Eindruck davon zu bekommen, welche Auswirkungen die Einstellung eines angestellten Zahnarztes auf die Arbeitsabläufe hat, empfiehlt es sich, einen oder zwei Arbeitstage ohne die für den angestellten Zahnarzt vorgesehenen Arbeitszimmer auszukommen und dabei die Auswirkungen auf die Behandlungszeiten und den Praxisbetrieb zu überprüfen. Probleme bei der Belegung der Behandlungszimmer können später in der Praxis ggf. mittels einer Ausdehnung der allgemeinen Öffnungszeiten oder durch den Aufbau eines Schichtarbeitsmodells abgemildert werden.
Sicher dauert es eine gewisse Zeit, bis der angestellte Zahnarzt eingearbeitet und seine Arbeitskraft ausgelastet ist. Hierdurch entstehen Anlaufverluste, die bei einer Rentabilitätsrechnung mit zu berücksichtigen sind. Als Faustregel kann hier gelten: Wer das Bestellbuch nicht mindestens für die nächsten drei bis vier Wochen ausgebucht hat, sollte vor der Einstellung eines Zahnarztes genau überprüfen, ob für den anzustellenden Zahnarzt auch genügend Arbeit vorhanden ist.
Schließlich lehrt die Erfahrung, dass – selbst wenn ausreichend Arbeit vorhanden ist – der von einem angestellten Zahnarzt erarbeitete Umsatz in der Regel deutlich geringer ist als der Umsatz, den der Praxisinhaber erwirtschaftet. Bevor man sich zur Einstellung eines Zahnarztes entschließt, tut man also gut daran, unter Berücksichtigung der örtlich geltenden Budgetvorgaben einen Mindestumsatz zu definieren, den der angestellte Zahnarzt erzielen muss, wenn die Anstellung auch wirtschaftlich ein Erfolg sein soll.
Die Zweigpraxis aus wirtschaftlicher Sicht
Eine „Zweigpraxis“ (oder auch Filiale) ist eine in eigener Verantwortung an einem anderen Standort geführte Praxis, in welcher der Betreiber selbst oder ein angestellter Zahnarzt die anfallenden Behandlungen durchführt.
Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sind zunächst die Arbeitszeitrestriktionen zu beachten, die mit einer Filialbildung verbunden sind. Nach § 6 BMV-Z kann eine Zweigpraxis nur genehmigt werden, wenn damit die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird. Nach Maßgabe des BMV-Z liegt noch keine Beeinträchtigung vor, wenn der Vertragszahnarzt in der Zweigpraxis nur ein Drittel der Arbeitszeit tätig ist, die er ansonsten in der Stammpraxis arbeitet. Das gleiche gilt für angestellte Zahnärzte, sofern sie am Hauptsitz beschäftigt sind. Wird ein Zahnarzt dagegen direkt für die Tätigkeit in der Zweigpraxis angestellt, darf er höchstens 200 Prozent der Zeit in der Zweigpraxis arbeiten, die der anstellende Zahnarzt in der Zweigpraxis arbeitet.
Beispiel
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Arbeitet der „Chef“ 30 Stunden pro Woche in der Hauptpraxis, kann er selbst 10 Stunden in der Zweigpraxis seiner zahnärztlichen Tätigkeit nachgehen und für 20 Stunden einen angestellten Zahnarzt dort anstellen und beschäftigen. Ist der angestellte Zahnarzt hingegen in der Hauptpraxis für 30 Stunden angestellt, kann er wiederum nur zehn Stunden in der Zweigpraxis arbeiten. |
Ob und wie in der Praxis derartige Vorgaben überprüft werden (können), kann derzeit nicht beurteilt werden.
Abgesehen von der Problematik der Arbeitszeiten sollte man jedenfalls überschlägig die aus der folgenden Tabelle ersichtliche Kalkulation vornehmen. Dabei werden die Kosten zugrunde gelegt, die bei einem ganztägigen Praxisbetrieb (40 Wochenstunden) in einer Praxis mit zwei Behandlungsstühlen in den alten Bundesländern nach unserer Auffassung mindestens angenommen werden müssen. Für die neuen Bundesländer können Gesamtkosten unterstellt werden, die etwa 30 Prozent niedriger liegen als in den alten Bundesländern.
Kalkulation Mindestkosten einer Zweigpraxis
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Kostengruppe |
Erläuterung |
Betrag ca. |
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Praxisbedarf |
Faustregel: 4 bis 5 Prozent vom Praxisumsatz |
8.000 |
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Personalkosten |
Ein Behandler, eine ausgebildete Helferin, ein Azubi |
85.000 |
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Raumkosten |
120 m 2 , 12 Euro/m 2 , inkl. Mietnebenkosten |
17.000 |
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Büro / Verwaltung |
Faustregel: 2 bis 3 Prozent vom Praxisumsatz |
5.000 |
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Beiträge / Versicherungen |
Praxisversicherung, Berufshaftpflicht, Rechtsschutz |
1.000 |
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KFZ-Kosten |
Faustregel: 1 Prozent vom Praxisumsatz |
2.000 |
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Zinsen |
Unterstellt wird ein Investitionsvolumen von 200.000 Euro |
10.000 |
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AfA, Leasing |
Unterstellt wird eine lineare Abschreibung über zehn Jahre |
20.000 |
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Reparaturen |
Faustregel: 1 bis 2 Prozent vom Jahresumsatz |
3.000 |
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Labor |
Annahme: Fremdlabor (durchlaufender Posten) |
0 |
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Sonstige Kosten |
Faustregel: 1 bis 2 Prozent vom Jahresumsatz |
3.000 |
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Summe |
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154.000 |
Diese Angaben sind abhängig von den individuellen Praxisgegebenheiten zu korrigieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei niedrigen Praxisumsätzen der prozentuale Anteil der Fixkosten an den Gesamtkosten steigt.
Folgt man den Angaben aus der Tabelle, werden die Praxiskosten erst ab einem Honorarumsatz in Höhe von 154.000 Euro gedeckt. Es müssen zusätzliche Beträge zum Beispiel für Urlaubsvertretung und Krankheit des Personals sowie ein angemessener kalkulatorischer Unternehmerlohn für die Regiearbeiten des Praxiseigentümers berücksichtigt werden.
Aus diesen Angaben folgt, dass ein nennenswerter Gewinn aus dem Betrieb einer Zweigpraxis erst ab einem Jahres-Honorarumsatz von 175.000 bis 200.000 Euro zu erwarten ist. Es ist daher genau zu prüfen, ob ein derartiger Umsatz in der Zweigpraxis überhaupt erzielt werden kann, zumal einer Zweigpraxis kein eigenes Budget zusteht. Sofern – was in der Regel der Fall sein dürfte – die Zweigpraxis mit Hilfe eines angestellten Zahnarztes betrieben wird, dürfte dessen Budget ausreichen, um der Zweigpraxis ein ausreichendes Punktevolumen zur Verfügung zu stellen.
Da zumindest in der Anlaufphase des Praxisbetriebes entsprechende Monatsumsätze noch nicht erreicht werden dürften, ist darauf zu achten, dass vor allem in den ersten sechs Monaten (KZV-Zahlungen erfolgen mit zeitlicher Verzögerung zur Leistungserbringung!) genügend Liquidität zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes zur Verfügung steht.
Die Teil-BAG aus wirtschaftlicher Sicht
Bei einer „Teilberufsausübungsgemeinschaft“ (Teil-BAG) schließen sich zwei oder mehrere Zahnärzte gesellschaftsrechtlich zusammen, um auf bestimmten Arbeitsgebieten (zum Beispiel bei unterschiedlichen, gut abgrenzbaren Tätigkeitsschwerpunkten wie Endodontie oder Implantologie) zusammenzuarbeiten. Dabei muss jeder beteiligte Zahnarzt freiberuflich ärztliche Leistungen erbringen (anderenfalls droht unter anderem eine Gewerbesteuerpflicht). Überweisungen an den Partner gegen Entgelt sind nicht gestattet. Die bereits bestehenden Einzelpraxen werden daneben weiterbetrieben.
Bei einer derartigen Zusammenarbeit ist sowohl bei den Kosten als auch bei den Erlösen zu berücksichtigen, dass der betreffende Behandler in der Zeit, in der er im Rahmen der Teilgemeinschaftspraxis tätig wird, für die Leistungserbringung in der eigenen Praxis ausfällt. Die Mitarbeit im Rahmen einer Teil-BAG wird nur dann zu überlegen sein, wenn entweder noch ungenutzte eigene Arbeitskapazitäten vorhanden sind oder die vorhandene Arbeitskraft im Rahmen der Teil-BAG deutlich effektiver eingesetzt werden kann als in der eigenen Praxis. Die letztgenannte Alternative ist nur bei Spezialisierung auf ein bestimmtes Behandlungsgebiet denkbar.
Bezüglich der im Zusammenhang mit einer Teil-BAG entstehenden Kosten kann kein einheitliches Schema angegeben werden, weil je nach den Gegebenheiten der eine oder andere Partner mehr Ressourcen einbringen wird. Grundsätzlich sind alle Kostenpositionen, die bei der Praxisführung anfallen, auch bei einer Teil-BAG auf ihre Relevanz zu überprüfen (siehe Tabelle).
Fazit
So verlockend sich die neuen Freiheiten und Möglichkeiten, die durch das VÄndG eröffnet werden, auch darbieten mögen, der Teufel steckt wie so oft im Detail bzw. in den vielfältigen Restriktionen, die erst auf den zweiten Blick erkennbar werden: die Bestimmungen des geänderten BMV-Z, die nach wie vor bestehenden Budgetrestriktionen, die kalkulatorischen Kosten, mögliche Gewerbesteuerbelastung usw. Alle diese Aspekte sind bei einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation mit dem spitzen Bleistift zu berücksichtigen, damit man nach „Erweiterung“ seiner Praxis keine unliebsame Überraschung erlebt.
Beitrag aus ZWD-11-2007




