Themen

Suche

MySCOOP Login

Finden Sie fachkundige Berater in Ihrer Nähe

Übersicht Angebote

Fachbeiträge
Praxisrelevante, direkt umsetzbare Informationen als Text-, Audio- oder Videodateien
Musterverträge und -schreiben
Vertragsmuster für die individuelle Nutzung in der Arzt- oder Zahnarztpraxis
Checklisten & Tools
Handlungsanleitungen und Rechenhilfen für die unternehmerische Steuerung Ihrer Praxis
Beraterverzeichnis
Ärzte- und Zahnärzteberater in Ihrer Nähe

Newsletter

Top Downloads

Praxisbewertung Auszug / Musterexposé
Mark Ulrich, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Ulrich & Partners
Arbeitsvertrag für Arzthelferinnen / MFA / ZFA
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Oliver Frielingsdorf, Frielingsdorf Consult GmbH
Lohnt sich der "Firmenwagen" für den Arzt ? - Richtig gemacht = Steuern gespart!
Robert W. Vernekohl
Wirtschaftliche Praxisführung - Die richtigen Auswertungen für den Arzt!
Robert W. Vernekohl

Vorteile beim Dokumentenkauf

  • Kauf ohne Risiko
  • kein Abonnement
  • keine Folgekosten
  • nutzerbewertet
  • sofortiger Download
  • 24-Geld-zurück-Garantie

 

Mehrwert für Ihre Homepage

Die neuesten Beiträge von SCOOP.de als Live-Ticker für Ihre Berater-Homepage

Anzeigen

Verwandte Angebote

Praxisentwicklung: Anstellung, Teilgemeinschafts- oder Zweigpraxis – wann ist das wirtschaftlich sinnvoll?

Als Folge des zum 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertragsarztrechts­ände­rungsgesetzes (VÄndG) ergeben sich zahlreiche neue Möglichkeiten der Berufsausübung, die in Kombination mit dem Wegfall der Bedarfszulassung für Zahnärzte zum 1. April 2007 den Wettbewerb verstärken. Die wichtigsten neuen Optionen aus Sicht von Zahnärzten, die als Praxisinhaber – weitgehend – eigenverantwortlich bleiben wollen, sind die Anstellung eines Zahnarztes, die Bildung einer Zweigpraxis sowie die Beteiligung an einer Teilgemeinschaftspraxis neben der eigenen Praxis. Diese Optionen sollen in diesem Beitrag daraufhin untersucht werden, ob bzw. wann sie wirtschaftlich sinnvoll sind.  

Grundlegendes

Für den Bereich der Zahnmedizin kann sich seit dem 1. April 2007 je­der Zahnarzt, der die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, an jedem Ort seiner Wahl niederlassen. Bei der Inbetrieb­nahme eines neuen Standortes bzw. bei einer Praxiserweiterung ist zunächst nach allgemein gültigen Kriterien, die auch bei einer Praxisneugründung zu berücksichtigen sind, zu fragen:  

 

  • Wie sind zahnarztbezogene Einflussgrößen (zum Beispiel Nieder­lassungsdichte, Altersverteilung und Behandlungsschwer­punkte der Kollegen) einzuschätzen?

 

  • Wie sind patientenbezogene Einflussgrößen (zum Beispiel Anzahl, Altersstruktur und Kaufkraft der potentiellen Patienten) einzuschätzen?

 

  • Wie sind standortbezogene Einflussgrößen (zum Beispiel Verkehrs­anbindung, Erreichbarkeit für Behinderte und Patienten in Begleitung von Kleinkindern) einzuschätzen?

 

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Budgets bei Praxiserweiterungen keine Sonderbedingungen wie bei einer Praxisneugründung oder Praxisübernahme gelten (ein eventuell angestellter Zahnarzt erhält allerdings ein eigenes Budget).  

Anstellung eines Zahnarztes aus wirtschaftlicher Sicht

Im Gegensatz zum VÄndG und zur Musterberufsordnung der Zahnärzte, die keine zahlenmäßige Beschränkung bei der Anstel­lung von Zahnärzten vorgeben, stellt der Bun­desmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) auf die Merkmale der persönlichen Leitung und Überwachung durch den anstellenden Vertragszahn­arzt ab. Diese Merkmale sind laut BMV-Z bei zwei vollzeitbeschäftigten bzw. vier halbzeitbeschäftigten angestellten Zahnärzten erfüllt (bei hälftiger Zulas­sung können entsprechend weniger angestellt werden). Die angestellten Zahnärzte können auch an weiteren Tätigkeits­orten des anstellenden Vertragszahnarztes (etwa in einer Zweigpraxis) beschäftigt werden.  

 

Die beiden Merkmale „Persönliche Leitung und Überwachung“ (der Praxisinhaber soll Bezugsperson für die Patienten sein) spielen auch eine zentrale Rolle bei der Frage, ab wann die Einkünfte einer expandierenden Zahnarztpraxis immer noch freiberuflich oder vielleicht doch schon als gewerblich anzusehen sind und somit insgesamt der Gewerbesteuer unterliegen.  

 

Bei den betriebswirtschaftlichen Überlegungen zur An­stellung eines Kollegen ist nicht nur das Gehalt inklusive Lohnnebenkosten als Kostenfaktor zu berücksichtigen, einzukalkulieren sind vor allem auch  

 

  • die Kosten für eine in der Regel zusätzlich erforderliche Helferin,

 

  • eventuelle zusätzliche Sachinvestitionen (zum Beispiel neue Hand- und Winkelstücke, weil die Hygienerichtlinien die Sterili­sation der betreffenden Geräte nach jedem Einsatz ver­langen, eventuell auch zusätzliche Behandlungszimmer).

 

Weiterhin ist in die Überlegungen einzubeziehen, dass der eigene Arbeitseinsatz weniger produktiv wird, wenn ein bis zwei Be­handlungszimmer für den angestellten Zahnarzt reserviert wer­den:  

 

Die unproduktiven Rüst- und Wartezeiten (zum Beispiel durch Zimmer aufräumen oder für besondere Behandlungen vorberei­ten, durch Warten auf die Wirkung der Anästhesie oder auf die Entwicklung von Röntgenaufnahmen usw.) steigen überproportional an, wenn zwei Behandler sich drei oder vier Behandlungszimmer tei­len und eine ZMF gleichzeitig Prophylaxebehandlungen durch­führt.  

 

Praxistipps: Um einen ungefähren Eindruck davon zu bekommen, wel­che Auswirkungen die Einstellung eines angestellten Zahnarztes auf die Arbeitsabläufe hat, empfiehlt es sich, einen oder zwei Ar­beitstage ohne die für den angestellten Zahnarzt vorgesehenen Arbeitszimmer auszukommen und dabei die Auswirkungen auf die Behandlungszeiten und den Praxisbetrieb zu überprüfen. Probleme bei der Belegung der Behandlungszimmer können später in der Praxis ggf. mittels einer Ausdehnung der allgemeinen Öffnungszeiten oder durch den Aufbau eines Schichtarbeitsmodells abgemildert wer­den.  

 

Sicher dauert es eine gewisse Zeit, bis der angestellte Zahnarzt eingearbeitet und seine Arbeitskraft ausgelastet ist. Hierdurch entstehen Anlaufverluste, die bei einer Rentabilitäts­rechnung mit zu berücksichtigen sind. Als Faustregel kann hier gelten: Wer das Bestellbuch nicht mindestens für die nächsten drei bis vier Wochen ausgebucht hat, sollte vor der Einstellung eines Zahn­arztes genau überprüfen, ob für den anzustellenden Zahnarzt auch genügend Arbeit vorhanden ist.  

 

Schließlich lehrt die Erfahrung, dass – selbst wenn ausreichend Ar­beit vorhanden ist – der von einem angestellten Zahnarzt erarbeitete Umsatz in der Regel deutlich geringer ist als der Umsatz, den der Praxisinhaber erwirtschaftet. Bevor man sich zur Einstellung eines Zahnarztes entschließt, tut man also gut daran, unter Berücksichtigung der örtlich geltenden Budgetvorgaben einen Mindestum­satz zu definieren, den der angestellte Zahnarzt erzielen muss, wenn die Anstellung auch wirtschaftlich ein Erfolg sein soll.  

Die Zweigpraxis aus wirtschaftlicher Sicht

Eine „Zweigpraxis“ (oder auch Filiale) ist eine in eigener Verantwortung an einem anderen Standort geführte Praxis, in welcher der Betreiber selbst oder ein angestellter Zahnarzt die anfallenden Behandlungen durchführt.

 

Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sind zunächst die Arbeitszeitrestriktionen zu beachten, die mit einer Filialbildung verbunden sind. Nach § 6 BMV-Z kann eine Zweigpraxis nur genehmigt werden, wenn damit die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird. Nach Maßgabe des BMV-Z liegt noch keine Beeinträchtigung vor, wenn der Vertrags­zahnarzt in der Zweigpraxis nur ein Drittel der Arbeitszeit tä­tig ist, die er ansonsten in der Stammpraxis arbeitet. Das gleiche gilt für angestellte Zahnärzte, sofern sie am Hauptsitz beschäftigt sind. Wird ein Zahnarzt dagegen direkt für die Tätigkeit in der Zweigpraxis angestellt, darf er höchstens 200 Prozent der Zeit in der Zweigpraxis arbeiten, die der anstellende Zahnarzt in der Zweigpraxis arbeitet.  

 

Beispiel  

Arbeitet der „Chef“ 30 Stunden pro Woche in der Hauptpraxis, kann er selbst 10 Stunden in der Zweig­praxis seiner zahnärztlichen Tätigkeit nachgehen und für 20 Stunden einen angestellten Zahnarzt dort anstellen und beschäf­tigen. Ist der angestellte Zahnarzt hingegen in der Hauptpraxis für 30 Stunden angestellt, kann er wiederum nur zehn Stunden in der Zweigpraxis arbeiten.  

Ob und wie in der Praxis derartige Vorgaben über­prüft werden (können), kann derzeit nicht beurteilt werden.  

 

Abgesehen von der Problematik der Arbeitszeiten sollte man jedenfalls überschlägig die aus der folgenden Tabelle ersichtliche Kalkulation vornehmen. Dabei werden die Kosten zugrunde gelegt, die bei einem ganztägigen Praxisbetrieb (40 Wochenstunden) in einer Praxis mit zwei Behandlungsstühlen in den alten Bundesländern nach unserer Auffas­sung mindestens angenommen werden müssen. Für die neuen Bundesländer können Gesamtkosten unterstellt werden, die etwa 30 Prozent niedriger liegen als in den alten Bundesländern.  

 

Kalkulation Mindestkosten einer Zweigpraxis

Kostengruppe  

Erläuterung  

Betrag ca.  

Praxisbedarf  

Faustregel: 4 bis 5 Prozent vom Praxisumsatz  

8.000

Personalkosten  

Ein Behandler, eine ausgebildete Helferin, ein Azubi  

85.000

Raumkosten  

120 m 2 , 12 Euro/m 2 , inkl. Mietnebenkosten  

17.000

Büro / Verwaltung  

Faustregel: 2 bis 3 Prozent vom Praxisumsatz  

5.000

Beiträge / Versicherungen  

Praxisversicherung, Berufshaftpflicht, Rechtsschutz  

1.000

KFZ-Kosten  

Faustregel: 1 Prozent vom Praxisumsatz  

2.000

Zinsen  

Unterstellt wird ein Investitionsvolumen von 200.000 Euro  

10.000

AfA, Leasing  

Unterstellt wird eine lineare Abschreibung über zehn Jahre  

20.000

Reparaturen  

Faustregel: 1 bis 2 Prozent vom Jahresumsatz  

3.000

Labor  

Annahme: Fremdlabor (durchlaufender Posten)  

0

Sonstige Kosten  

Faustregel: 1 bis 2 Prozent vom Jahresumsatz  

3.000

Summe  

 

154.000

Diese Angaben sind abhängig von den individuellen Praxisgegebenheiten zu korrigieren. Zu be­rücksichtigen ist ferner, dass bei niedrigen Praxisumsätzen der prozentuale Anteil der Fixkosten an den Gesamtkosten steigt.  

 

Folgt man den Angaben aus der Tabelle, werden die Praxiskosten erst ab einem Honorarumsatz in Höhe von 154.000 Euro gedeckt. Es müssen zusätzliche Beträge zum Beispiel für Urlaubsvertretung und Krankheit des Personals sowie ein angemessener kalkulatori­scher Unternehmerlohn für die Regiearbeiten des Praxiseigentü­mers berücksichtigt werden.  

 

Aus diesen Angaben folgt, dass ein nennenswerter Gewinn aus dem Betrieb einer Zweigpraxis erst ab einem Jahres-Honorar­umsatz von 175.000 bis 200.000 Euro zu erwarten ist. Es ist da­her genau zu prüfen, ob ein derartiger Umsatz in der Zweigpraxis überhaupt erzielt werden kann, zumal einer Zweigpraxis kein ei­genes Budget zusteht. Sofern – was in der Regel der Fall sein dürfte – die Zweigpraxis mit Hilfe eines angestellten Zahnarztes betrieben wird, dürfte dessen Budget ausreichen, um der Zweig­praxis ein ausreichendes Punktevolumen zur Verfügung zu stel­len.  

 

Da zumindest in der Anlaufphase des Praxisbetriebes entspre­chende Monatsumsätze noch nicht erreicht werden dürften, ist darauf zu achten, dass vor allem in den ersten sechs Monaten (KZV-Zahlungen erfolgen mit zeitlicher Verzögerung zur Leistungserbringung!) genügend Liquidität zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes zur Verfügung steht.  

Die Teil-BAG aus wirtschaftlicher Sicht

Bei einer „Teilberufsausübungsgemeinschaft“ (Teil-BAG) schließen sich zwei oder mehrere Zahnärzte gesellschaftsrechtlich zusammen, um auf bestimmten Arbeitsgebieten (zum Beispiel bei unterschied­li­chen, gut abgrenzbaren Tätigkeitsschwerpunkten wie Endodontie oder Implantologie) zusammenzuarbeiten. Dabei muss jeder beteiligte Zahnarzt freiberuflich ärztli­che Leistungen erbringen (anderenfalls droht unter anderem eine Gewerbesteuerpflicht). Überweisungen an den Partner ge­gen Entgelt sind nicht gestattet. Die bereits bestehenden Einzelpraxen werden daneben weiterbetrieben.  

 

Bei einer derartigen Zusammenarbeit ist sowohl bei den Kosten als auch bei den Erlösen zu berücksichtigen, dass der betreffende Behandler in der Zeit, in der er im Rahmen der Teilgemein­schaftspraxis tätig wird, für die Leistungserbringung in der eigenen Praxis ausfällt. Die Mitarbeit im Rahmen einer Teil-BAG wird nur dann zu überlegen sein, wenn entweder noch ungenutzte ei­gene Arbeitskapazitäten vorhanden sind oder die vorhandene Ar­beitskraft im Rahmen der Teil-BAG deutlich effektiver eingesetzt werden kann als in der eigenen Praxis. Die letztgenannte Alterna­tive ist nur bei Spezialisierung auf ein bestimmtes Behandlungs­gebiet denkbar.  

 

Bezüglich der im Zusammenhang mit einer Teil-BAG entstehen­den Kosten kann kein einheitliches Schema angegeben werden, weil je nach den Gegebenheiten der eine oder andere Partner mehr Ressourcen einbringen wird. Grundsätzlich sind alle Kosten­positionen, die bei der Praxisführung anfallen, auch bei einer Teil-BAG auf ihre Relevanz zu überprüfen (siehe Tabelle).  

Fazit

So verlockend sich die neuen Freiheiten und Möglichkeiten, die durch das VÄndG eröffnet werden, auch darbieten mögen, der Teufel steckt wie so oft im Detail bzw. in den vielfältigen Restrik­tionen, die erst auf den zweiten Blick erkennbar werden: die Be­stimmungen des geänderten BMV-Z, die nach wie vor beste­henden Budgetrestriktionen, die kalkulatorischen Kosten, mögliche Gewerbesteuerbelastung usw. Alle diese Aspekte sind bei einer betriebswirtschaftlichen Kalkula­tion mit dem spitzen Bleistift zu berücksichtigen, damit man nach „Erweiterung“ seiner Praxis keine unliebsame Überraschung er­lebt.  


Beitrag aus ZWD-11-2007

Kommentar schreiben

Spamschutz: Bitte geben Sie diese Zeichen­kombination in das untere Feld ein!

Spamschutz
* Pflichtfelder bitte ausfüllen