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Aktuelle Rechtsprechung: Erste Gerichtsentscheidung zur Zulässigkeit einer vertragszahnärztlichen Zweigpraxis

Der Gesetzgeber hat mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) die Genehmigung von Zweigpraxen in § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV gesetzlich geregelt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 sind die Bundesmantelverträge an das VÄndG angepasst worden. Inzwischen liegt – soweit ersichtlich – die erste sozialgerichtliche Entscheidung zur Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Zweigpraxis nach der neuen Rechtslage vor.

Der Fall

Das Sozialgericht (SG) Marburg hat in einem Eilverfahren über die vorläufige Genehmigung einer Zweigpraxis entschieden (Beschluss vom 27. August 2007, Az: S 12 KA 374/07 ER). Ein Zahnarzt beantragte die Genehmigung mit der Begründung, er habe den Schwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“. Dieser werde am Ort der Zweigpraxis sowie deren Umgebung nicht angeboten. Die KZV versagte jedoch die Genehmigung für die Zweigpraxis. Ein Widerspruch blieb erfolglos.  

Die Entscheidung des SG Marburg

Auch das SG Marburg hat die vorläufige Genehmigung nicht erteilt, weil der Zahnarzt nicht hinreichend dargelegt habe, worin sich seine Tätigkeit von derjenigen der anderen Vertragszahnärzte am Ort der Zweigpraxis konkret unterscheidet. Kinderzahnheilkunde – so das Gericht – gehört zur Ausbildung aller Zahnärzte. Sie sei Teil der zahnärztlichen Prüfung, so dass davon auszugehen ist, dass alle Vertragszahnärzte Kinder in gleicher Weise wie der Antragsteller versorgen könnten. Damit fehle es an einer substantiierten Darlegung, inwieweit sich die Versorgung am Ort der Zweigpraxis verbessere.  

 

Maßgebliches Kriterium: Besteht eine Bedarfslücke?

Bis zum Inkrafttreten des VÄndG setzte die Genehmigung einer Zweigpraxis voraus, dass diese zur ausreichenden kassenzahnärztlichen Versorgung der Versicherten „notwendig“ ist und dass ihre Unterhaltung mit den Grundsätzen der zahnärztlichen Berufsordnung in Einklang steht. Statt einer Notwendigkeit reicht nunmehr eine „Verbesserung“ der Versorgung aus.  

 

„Verbesserung“ ist nach Ansicht des SG Marburg wenigstens dahingehend zu verstehen, dass eine Bedarfslücke besteht, die zwar nicht unbedingt („Notwendigkeit“) geschlossen werden muss, die aber nachhaltig eine durch Angebot oder Erreichbarkeit veränderte und im Sinne der vertragszahnärztlichen Versorgung verbesserte Versorgungssituation am Ort der Zweigpraxis herbeiführt.  

 

Leistungsangebot der Zweigpraxis im Antrag darlegen

Daher muss der Zahnarzt, der die Genehmigung einer Zweigpraxis wünscht, bei der Antragstellung angeben, welche Leistungen er dort erbringen will. Die Interessen anderer bereits niedergelassener Vertragszahnärzte sind nicht zu berücksichtigen, sondern nur mittelbar über die Prüfung der „Bedarfslücke“ von Bedeutung. Eine Versorgungsverbesserung tritt nur ein, wenn die örtlichen Leistungserbringer das Angebot des Zweigpraxisbewerbers nicht oder nicht im erwünschten Umfang erbringen können. Dies konnte das Sozialgericht in diesem Fall nicht erkennen.  

Praxishinweise

Ob eine Versorgungsverbesserung vorliegt, hängt von verschiedenen – weitgehend unbestimmten – Faktoren ab (zum Beispiel der Anzahl der Zahnärzte, der Bevölkerungsdichte, von Art und Umfang der Nachfrage und von der räumlichen Zuordnung aufgrund der vorhandenen Verkehrsverbindungen).  

 

Zu der Frage etwa, welche Entfernungen für Versicherte noch zumutbar sind, existierten verschiedene Urteile, in denen es um Ermächtigungen von Krankenhausärzten oder Sonderbedarfszulassungen ging. Danach gilt folgende Regel: Je spezieller das Leistungsangebot ist, desto größere Entfernungen sind den Versicherten zumutbar.  

 

Ferner sind die Verkehrsverbindungen ein Kriterium bei der Beurteilung, ob eine Versorgungsverbesserung vorliegt. In (groß-)städtischen Planungsbereichen dürfte wegen der guten Verkehrsverbindungen regelmäßig von einer ausreichenden vertragszahnärztlichen Versorgung auszugehen sein. Auch in den Randbezirken einer Großstadt wird in der Regel ein Verkehrsnetz vorgehalten, das den Besuch eines Vertragszahnarztes in benachbarten Stadtteilen ermöglicht. Im ländlichen Raum sind den Versicherten Fahrtzeiten von bis zu 40 Minuten zumutbar. Dabei sind zu der reinen Fahrtzeit die Wegstrecke zur Praxis sowie der Weg von der Wohnung zum öffentlichen Verkehrsmittel einschließlich etwaiger Wartezeiten hinzuzurechnen (so das Urteil des SG Münster vom 7. April 2003, Az. S 2 KA 88/02).  

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass eine allgemeine Versorgungsverbesserung, wie sie theoretisch durch jede Niederlassung eines weiteren Zahnarztes am Ort der Zweigpraxis unterstellt werden kann, für die Erteilung einer Genehmigung in der Praxis nicht ausreichen dürfte. Da auch nach neuem Recht Versorgungsgesichtspunkte maßgebend sind, ist die Gründung von Zweigpraxen gegenüber der früheren Rechtslage nicht wesentlich erleichtert worden.  


Beitrag aus ZWD-11-2007

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