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    Oliver Frielingsdorf

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Arzt- und Berufsrecht: Neuer Bundesmantelvertrag in Kraft– Konsequenzen für die Berufsausübung

Zum 1. Juli 2007 ist der neue Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) in Kraft getreten. Eine Aktualisierung dieser Verordnung war dringend notwendig geworden, da das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) zum 1. Januar 2007 eine Reihe von Änderungen im SGB V und der Zulassungsverordnung-Zahnärzte mit sich gebracht hat. Seit Anfang des Jahres herrschte daher sowohl bei den KZVen als auch bei den niedergelassenen Vertragszahnärzten große Unsicherheit, welche konkreten Maßnahmen eingeleitet werden konnten. Der BMV-Z bringt nun endlich Klarheit.  

Anstellung von Zahnärzten

Das VÄndG sah grundsätzlich vor, eine unbeschränkte Zahl von Zahnärzten anstellen zu können. Allerdings wurde den Bundesmantelvertragspartnern gleichzeitig ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, zu bestimmen, wie viele Zahnärzte von einem Zahnarzt beschäftigt werden dürfen. Im neuen BMV-Z wird dies jetzt geregelt.  

 

Gemäß § 4 BMV-Z kann der Vertragszahnarzt im Rahmen der allgemeinen zulassungsrechtlichen Bestimmungen Zahnärzte zur Tätigkeit an seinem Vertragszahnarztsitz anstellen. Der Vertragszahnarzt ist auch in diesem Falle weiterhin zur persönlichen Praxisführung verpflichtet. Das heißt, die Leistungen des angestellten Zahnarztes werden als eigene gegenüber der KZV abgerechnet. Der Vertragszahnarzt muss die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen.  

 

Sofern er diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein Vertragszahnarzt zukünftig zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte bzw. bis zu vier halbtagsbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Sollte er nur über eine Teilzulassung gemäß § 19 a Abs. 2 Zulassungsverordnung-Zahnärzte (ZV-Z) verfügen, kann er entweder einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt oder bis zu insgesamt vier teilzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen.  

 

Damit bleibt die Regelung im BMV-Z hinter der im Bundesmantelvertrag für Ärzte zurück. Ärzte können zukünftig drei vollzeitbeschäftigte bzw. sechs teilzeitbeschäftigte Ärzte beschäftigen. Dabei handelt es sich – anders als bei den Zahnärzten – um keine absolute Grenze, sondern es können im Einzelfall sogar noch mehr Ärzte angestellt werden.  

Genehmigung von Zweigpraxen

Ein weiterer entscheidender Streitpunkt war die Genehmigung von Zweigpraxen. Der Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV festgelegt, dass ein Vertragszahnarzt an weiteren Orten tätig sein darf, wenn und soweit  

 

1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und

2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

 

Wann tritt eine Verbesserung der Versorgung ein?

Im neuen BMV-Z wird nunmehr definiert, wann von einer Verbesserung der Versorgung der Versicherten auszugehen ist. Dies soll zunächst der Fall sein, wenn in dem betreffenden Planungsbereich eine bedarfsplanungsrechtliche Unterversorgung vorliegt. Darüber hinaus ist eine Verbesserung in der Regel auch dann anzunehmen, wenn in dem jeweiligen Planungsbereich regional bzw. lokal nicht oder nicht im erforderlichen Umfang angebotene Leistungen im Rahmen der Zweigpraxis erbracht werden und die Versorgung auch nicht durch andere Vertragszahnärzte sichergestellt werden kann, die in räumlicher und zeitlicher Hinsicht von den Versicherten mit zumutbaren Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch, wenn in der Zweigpraxis spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angeboten werden, die im Planungsbereich nicht im erforderlichen Umfang angeboten werden.  

 

Diese Definition entspricht der bereits bekannten Stellungnahme der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie der KZBV. In erster Linie wird demnach auf Bedarfsplanungsaspekte abgestellt und in zweiter Linie auf das besondere Versorgungsangebot eingegangen. Mithin entsprechen die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BMV-Z weitestgehend den schon vor dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz geltenden Bestimmungen. Danach war eine Zweigpraxis zu genehmigen, wenn dies zur Versorgung der Versicherten notwendig war. Letztlich bestand diese Notwendigkeit, wenn eine Unterversorgung im maßgeblichen Planungsbereich vorlag oder wenn einzelne Leistungen für die Versicherten nicht im zumutbaren Umkreis erreichbar waren.  

 

Im Hinblick auf das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die vertragszahnärztliche Versorgung zu flexibilisieren, zu liberalisieren und an das Berufsrecht anzupassen, bestehen somit Zweifel, ob diese Regelung mit dem Willen des Gesetzgebers konform läuft.  

 

Wird die Versorgung am Hauptsitz beeinträchtigt?

Es wird auch überprüft, ob durch eine Filialbildung die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes beeinträchtigt wird. Der BMV-Z legt fest, dass eine Beeinträchtigung in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder in den Zweigpraxen ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt.  

 

Einsatz angestellter Zahnärzte möglich

Die ordnungsgemäße Versorgung am Vertragszahnarztsitz bzw. in der Zweigpraxis kann der Vertragszahnarzt auch mit Hilfe von angestellten Zahnärzten sicherstellen. Entweder beschäftigt er an seinem Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte, oder er kann für die Tätigkeit in der Zweigpraxis Zahnärzte nach Maßgabe der Vorschriften anstellen, die für den Vertragszahnarzt gelten würden, wenn er an dem weiteren Ort zugelassen wäre.  

 

Sofern angestellte Zahnärzte am Vertragszahnarztsitz beschäftigt werden, dürfen diese auch nicht mehr als ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Standort der Zweigpraxis tätig werden. Sollte ein Zahnarzt für die Tätigkeit in der Zweigpraxis angestellt werden, darf seine Tätigkeit die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis um höchstens 100 Prozent überschreiten. Anscheinend wollten die Vertragspartner verhindern, dass am Standort der Zweigpraxis insgesamt mehr als ein vollzeitig beschäftigter Zahnarzt tätig wird. Gleichzeitig soll damit wohl gewährleistet werden, dass der Vertragszahnarzt seinen Überwachungspflichten nachkommt.  

 

Vorherige Genehmigung erforderlich

In jedem Fall muss der Betrieb einer Zweigpraxis vor Tätigkeitsbeginn genehmigt werden. Sofern die Filialen im Bezirk der KZV liegen, in welcher der Vertragszahnarzt Mitglied ist, ist für die Tätigkeit in einer Zweigpraxis die vorherige Genehmigung dieser KZV erforderlich. Andernfalls muss der Betrieb einer Zweigpraxis durch den Zulassungsausschuss ermächtigt werden, in dessen Bezirk die Zweigpraxis liegt.  

 

Abrechnungsmodalitäten

Wurde dem Vertragszahnarzt die Ermächtigung zur Tätigkeit in einer Zweigpraxis außerhalb des Bezirks seiner KZV erteilt, erfolgt die Abrechnung für die dort erbrachten Leistungen nach den gesamtvertraglichen Regelungen am Ort der Zweigpraxis. Der Vertragszahnarzt muss in diesem Fall erklären, dass er mit einer Übermittlung der Abrechnungsdaten seiner Zweigpraxis durch die KZV, in deren Bezirk die Zweigpraxis liegt, an diejenige KZV, bei der er Mitglied ist, für Zwecke der Leistungs- und Abrechnungskontrolle und der Honorarverteilung einverstanden ist.  

Überörtliche Gemeinschaftspraxis

Nach wie vor muss sowohl die gemeinsame Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit an einem gemeinsamen Vertragszahnarztsitz (örtliche Berufsausübungsgemeinschaft) als auch an unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft) zuvor vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.  

 

Vorlage des Gesellschaftsvertrages

Nach dem BMV-Z ist dem Zulassungsausschuss im Genehmigungsverfahren der schriftliche Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgemeinschaft vorzulegen. Damit soll dem Zulassungsausschuss ermöglicht werden, zu prüfen, ob eine gemeinsame Berufsausübung oder lediglich ein Anstellungsverhältnis bzw. eine gemeinsame Nutzung von Personal- und Sachmitteln vorliegt. Eine gemeinsame Berufsausübung liegt gemäß § 6 Abs. 7 BMV-Z nur dann vor, wenn diese auf Dauer angelegt ist und es sich um eine Kooperation selbstständiger und freiberuflich tätiger Zahnärzte handelt. Die Mitglieder müssen daher am unternehmerischen Risiko und an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden und über eine gemeinschaftliche Gewinnerzielungsabsicht verfügen.  

 

Gemeinsame Erklärung bei KZV-übergreifender Kooperation

Für die Genehmigung einer KZV-übergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft ist zudem die Abgabe einer schriftlichen Erklärung aller Mitglieder dieser Berufsausübungsgemeinschaft erforderlich. In dieser Erklärung unterwerfen sich die Mitglieder allen Bestimmungen in Satzungen, Verträgen oder sonstigen Rechtsnormen der gemäß § 33 Abs. 3 Zulassungsverordnung-Zahnärzte gewählten KZV hinsichtlich der Vergütung, der Abrechnung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen.  

 

Tätigkeiten an anderen Sitzen zeitlich beschränkt

Weiterhin wurde im BMV-Z bestimmt, in welchem Umfang Vertragszahnärzte an den unterschiedlichen Vertragszahnarztsitzen der Mitglieder der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden dürfen. Zukünftig dürfen Vertragszahnärzte an anderen Vertragszahnarztsitzen der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden, sofern diese Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit am eigenen Vertragszahnarztsitz in Anspruch nimmt.  

 

An dieser Stelle bestimmt der BMV-Z, dass diese Regelung entsprechend für angestellte Zahnärzte gilt. Allerdings ist im BMV-Z insofern nur von angestellten Zahnärzten eines Vertragszahnarztes die Rede. Fraglich ist, wie mit solchen Angestellten verfahren wird, die nicht von einem Vertragszahnarzt, sondern von der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft angestellt werden. Weder aus dem SGB V noch aus der Zulassungsverordnung-Zahnärzte lässt sich entnehmen, dass Zahnärzte nicht auch von einer Berufsausübungsgemeinschaft beschäftigt werden können. Tatsächlich wurde diese Auffassung aber schon von einigen KZVen vertreten. Ggf. bedarf es auch hier einer gerichtlichen Klärung.  

 

 


Beitrag aus ZWD-07-2007

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