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Aktuelle Rechtsprechung: Chefarzt gewinnt Rechtsstreit gegen seinen Oberarzt um eine Mitarbeiterbeteiligung

Schlagwörter: Chefarzt, Rechtsstreit, Mitarbeiterbeteiligung, ArbG, Klage, Oberarzt, Urteil, Chefarztvertrag, Klageantrag, Verpflichtung, Chefarztvertrag

Nur wenige Themen sind so streitträchtig wie die Mitarbeiter­beteiligung. So hatte auch das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf jetzt über die Klage eines ehemaligen Oberarztes zu entscheiden, der von seinem Chefarzt eine Poolbeteiligung forderte. Der Chefarzt gewann den Prozess. Das Urteil verdeutlicht, dass gerade im Bereich der Mitarbeiterbeteiligung keine pauschale Bewertung möglich ist, sondern stets eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls vorzu­nehmen ist (Urteil vom 26. Januar 2010, Az: 7 Ca 7397/09; Abruf-Nr. 101036 unter www.iww.de).

Der Sachverhalt

Der Oberarzt war seit 1992 als Anästhesist und Oberarzt im T-Krankenhaus beschäftigt. Bis September 2008 wurde die Abteilung von einer Chefärztin geleitet, die den Oberarzt sowie die anderen nachgeordneten Mitarbeiter im Rahmen regelmäßiger Poolzahlungen beteiligte. An den Oberarzt zahlte sie zuletzt monatlich 1.000 Euro. Zum Oktober 2008 wurde die Chefärztin durch einen neuen  Chefarzt abgelöst. Dieser erklärte, er werde die Verpflichtung seiner Vorgängerin übernehmen und eine Poolbeteiligung zahlen. Die Zahlungen könnten jedoch erst später erfolgen, wenn ein Geldeingang zu verzeichnen sei. Über die konkrete Höhe wurde nicht gesprochen. Im Chefarztvertrag ist folgende Regelung enthalten:

„Der Arzt verpflichtet sich, die nachgeordneten Ärzte in angemessenem Umfang am Einkommen gemäß § 7 Abs. 2 (Beteiligung an Einnahmen des Trägers aus wahlärztlichen Leistungen) zu beteiligen.“

Ende April schied der Oberarzt aus und wurde Chefarzt in Österreich. Er verlangte von seinem bisherigen Vorgesetzten die Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von 7.000 Euro. Dieser hielt entgegen, dass es an einer rechtlichen Anspruchsgrundlage fehle. Die vertragliche Regelung wiederhole lediglich die Verpflichtung aus der Berufsordnung, die jedoch für den Oberarzt keinen Anspruch begründe. Im Übrigen sei auch keine vertragliche Zusage erfolgt, eine Mitarbeiterbeteiligung von 1.000 Euro monatlich zu zahlen.

Die Entscheidungsgründe

Das ArbG Düsseldorf entschied zugunsten des beklagten Chefarztes. Zunächst habe der Chefarzt durch seine Aussage, die Verpflichtung seiner Vorgängerin zu übernehmen, nur die grundsätzliche Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung gemeint. Eine Bindung im Sinne einer bestimmten Zahlungshöhe sei damit indes zur Überzeugung der entscheidenden Kammer nicht verbunden gewesen.

Auch aus dem Chefarztvertrag ergebe sich kein rechtlicher Anspruch des klagenden Oberarztes auf Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von 7.000 Euro. Zwar enthalte die zitierte Regelung nach Auffassung der Düsseldorfer Richter nicht nur einen reinen Verweis auf einschlägige berufsrechtliche Regelungen (§ 29 Abs. 4 der Berufsordnung), vielmehr sollen die nachgeordneten Ärzte konkret an dem variablen Einkommen aus wahlärztlichen Leistungen beteiligt werden. Diese Regelung stelle rechtlich somit einen sogenannten „echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB)“ dar.

Der daraus folgende  Anspruch des Oberarztes sei jedoch noch nicht konkretisiert, weil der Chefarzt sein Leistungsbestimmungsrecht bislang nicht ausgeübt habe. Anhaltspunkte dafür, dass zwingend eine Festlegung einer Beteiligung in Höhe von 1.000 Euro monatlich angemessen sei, bestünden nicht. Der Oberarzt hätte daher zunächst die Leistungsbestimmung gerichtlich geltend machen müssen.

Anmerkungen

Die Entscheidung des ArbG Düsseldorf bestätigt zunächst die überwiegende juristische Auffassung, wonach regelmäßig weder aus den Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung in den Landeskrankenhaus­gesetzen noch in den jeweiligen Berufsordnungen der Landesärzte­kammern ein einklagbarer Anspruch der nachgeordneten Ärzte erwächst. Direkte Ansprüche auf Poolzahlungen können allerdings aus vertraglichen Vereinbarungen hergeleitet werden. Maßgeblich sind insoweit die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Im vorliegenden Fall wird in der zitierten Klausel des Chefarztvertrages gerade nicht nur – wie in der Praxis häufig – auf die berufsrechtliche Regelung Bezug genommen. Vielmehr wird eine unmittelbare Verpflichtung des Chefarztes niedergelegt, die nachgeordneten Ärzte angemessen zu beteiligen. Die Entscheidung des ArbG Düsseldorf, darin eine vertragliche Verpflichtung zugunsten der nachgeordneten Ärzte zu sehen, ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Düsseldorfer Richter bejahen somit dem Grunde nach einen Anspruch des Oberarztes gegen den Chefarzt auf Poolzahlung. Die Bestimmung der Höhe müsse indes zunächst durch den Chefarzt erfolgen. Der Oberarzt unterlag im Prozess also vor allem deshalb, weil er nach Auffassung des Gerichts die Klageanträge anders hätte fassen müssen. Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass die rechtlichen Fragen der Mitarbeiterbeteiligung überaus komplex sind. Es empfiehlt sich daher, bereits bei Abschluss des Chefarztvertrages auf die genaue Formulierung einer Klausel zur „Poolbeteiligung“ zu achten, um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen.

(Beitrag aus „Chefärzte Brief“ [Ausgabe 4/2010])

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