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Honorarrechtliche Begünstigung von Gemeinschaftspraxen ist rechtmäßig

Schlagwörter: Gemeinschaftspraxis, Einzelpraxis, Regelleistungsvolumen, Ordinationskomplex, Honorarverteilung, Honorarverteilungsverträge, EBM-Ä, Gleichbehandlungsgebot, Bewertungsausschuss

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 17.03.2010 in drei Revisionsverfahren von Ärzten gegen die Kassenärztlichen Vereinigungen Hessen und Baden-Württemberg über die Wirksamkeit von Vorschriften der Honorarverteilungsverträge (HVV) zu entscheiden. Die klagenden Ärzte hatten sich dagegen gewandt, dass die HVV-Regelungen für Gemeinschaftspraxen eine höhere Honorierung als für in Einzelpraxen tätige Vertragsärzte vorsehen. Das BSG erklärte ebenso wie die Vorinstanzen die entsprechenden Vorschriften des HVV für rechtmäßig (Az.: B 6 KA 15/09 R, B 6 KA 18/09 R, B 6 KA 19/09 R).

Die Fälle:

Nach den Vorschriften im EBM-Ä in der seit dem 1.4.2005 geltenden Fassung und in dem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 29.10.2004 zur Bildung von Regelleistungsvolumina (RLV) erhalten Gemeinschaftspraxen beim Ordinationskomplex einen Aufschlag von mindestens 60 und höchstens 105 Punkten. Die Fallpunktzahlen für das RLV werden bei arztgruppenidentischen Gemeinschaftspraxen um 30 Punkte bzw. bei arztgruppenübergreifenden Gemeinschaftspraxen um 130 Punkte gegenüber Einzelpraxen erhöht. Die Honorarverteilungsverträge (HVV) der hier beklagten Kassenärztlichen Vereinigungen Hessen im Verfahren und Baden-Württemberg haben diese Vorgaben übernommen.

Die Kläger, Allgemeinärzte, Internisten und Gynäkologen, die jeweils in Einzelpraxen tätig sind, beklagten diverse Honorarbescheide aus den Jahren 2005 und 2006. Sie beanstandeten die Benachteiligung gegenüber Gemeinschaftspraxen bei der Honorarverteilung. Sie vertraten die Auffassung, dass der Bewertungsausschuss nicht berechtigt sei, ohne ausdrücklich gesetzliche Ermächtigung Gemeinschaftspraxen zu bevorzugen. Dies sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Außerdem sei die vertragsärztliche Versorgung gerade im ländlichen Raum gefährdet, wenn durch derartige Vergütungsregelungen die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in der herkömmlichen Form der Einzelpraxis wirtschaftlich unattraktiv werde.

Die Ärzte hatten in erster Instanz keinen Erfolg. Gegen die Urteile haben die Ärzte jeweils Sprungrevision zum BSG eingelegt.

Die Entscheidungen des BSG:

Die Sprungrevisionen waren erfolglos. Ebenso wie die Vorinstanzen hält auch das BSG die Begünstigung von Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften) mit höherrangigem Gesetzesrecht, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar und verweist insofern auf seine Rechtsprechung zu Zeiten, als noch die Praxisbudgets galten (Juli 1997 bis Juni 2003). Auch damals hatte das BSG entschieden, dass Gemeinschaftspraxen hinsichtlich der Zahl der berechnungsfähigen Punkte im Verhältnis zu Einzelpraxen privilegiert werden könnten. Dies gelte auch für die Zeit ab dem Inkrafttreten des neuen EBM-Ä zum 01.04.2005. Der Bewertungsausschuss sei berechtigt, die Leistungsbedingungen von Gemeinschaftspraxen gegenüber Einzelpraxen in begrenztem Umfang zu verbessern. Dies folge aus § 87 Abs. 2a Satz 1 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung. Danach war der Bewertungsausschuss gehalten, durch Vergütungsregelungen den Besonderheiten kooperativer Versorgungsformen Rechnung zu tragen. Solche Besonderheiten bestünden bei Gemeinschaftspraxen typischerweise in einem gegenüber Einzelpraxen weiteren Leistungsspektrum. Die Grenze einer nicht mehr gerechtfertigten Ungleichbehandlung werde erst erreicht, wenn die Benachteiligung von Einzelpraxen so gravierend sei, dass diese nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten. Dies sei hier nicht der Fall.

Fazit:

Durch die Entscheidungen des BSG wird erneut die honorarrechtliche Situation von Gemeinschaftspraxen gestärkt. Diese Privilegierung von Gemeinschaftspraxen könnte durchaus ein – wenn auch nicht ausschließlicher – Grund dafür sein, dass Ärzte darüber nachdenken, sich zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenzuschließen.

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