Themen

Suche

Expertenbeirat in der Rubrik Steuern/
Buchhaltung

  • Dagmar Kayser-Passmann

    Dagmar Kayser-Passmann

    Diplom-Finanzwirtin / Steuerberaterin
    metax© Steuerberatungsgesellschaft mbH

MySCOOP Login

Finden Sie fachkundige Berater in Ihrer Nähe

Übersicht Angebote

Fachbeiträge
Praxisrelevante, direkt umsetzbare Informationen als Text-, Audio- oder Videodateien
Musterverträge und -schreiben
Vertragsmuster für die individuelle Nutzung in der Arzt- oder Zahnarztpraxis
Checklisten & Tools
Handlungsanleitungen und Rechenhilfen für die unternehmerische Steuerung Ihrer Praxis
Beraterverzeichnis
Ärzte- und Zahnärzteberater in Ihrer Nähe

Newsletter

Top Downloads

Praxisbewertung Auszug / Musterexposé
Mark Ulrich, Wirtschafts- und Unternehmensberatung, Ulrich & Partners
Arbeitsvertrag für Arzthelferinnen / MFA / ZFA
IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG
Gründung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Oliver Frielingsdorf, Frielingsdorf Consult GmbH
Lohnt sich der "Firmenwagen" für den Arzt ? - Richtig gemacht = Steuern gespart!
Robert W. Vernekohl
Wirtschaftliche Praxisführung - Die richtigen Auswertungen für den Arzt!
Robert W. Vernekohl

Vorteile beim Dokumentenkauf

  • Kauf ohne Risiko
  • kein Abonnement
  • keine Folgekosten
  • nutzerbewertet
  • sofortiger Download
  • 24-Geld-zurück-Garantie

 

Mehrwert für Ihre Homepage

Die neuesten Beiträge von SCOOP.de als Live-Ticker für Ihre Berater-Homepage

Anzeigen

Verwandte Angebote

Gesetzgebung: Unternehmensteuerreform 2008: Jetzt handeln!

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie sich diese Änderungen konkret auf Ihre Praxis auswirken. Um feststellen zu können, ob Sie noch in diesem Jahr Maßnahmen ergreifen sollten, ist es erforderlich, dass Sie zunächst Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres vorläufig zusammenstellen und eine Einschätzung vornehmen, wie Ihr Gewinn des laufenden Kalenderjahres aussehen könnte.  

Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften möglich

Als Physiotherapeut haben Sie ab 1. Januar 2008 die Möglichkeit, auf Antrag einen ermäßigten Steuersatz für nicht entnommene Gewinne in Höhe von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) in Anspruch zu nehmen. Wird der Gewinn später doch entnommen, wird dieser mit 25 Prozent besteuert. Damit ist Ihre steuerliche Belastung der bei Körperschaften angeglichen. Mit dieser Möglichkeit sollen diejenigen gefördert werden, die Kapital in Ihrer Praxis belassen und durch den Verzicht auf eine private Verwendung die Eigenkapitalbasis der Praxis als Unternehmen nachhaltig steigern.  

 

Damit Sie feststellen können, ob sich diese Regelung für Sie lohnt, müssen Sie zunächst Ihre Entnahmen erfassen. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die Sie für sich privat entnommen haben, zum Beispiel für Miete, Urlaub oder private Versicherungen (zum Beispiel Lebens- oder Krankenversicherung).  

 

Beispiel

Angenommen werden ein Praxisgewinn von 80.000 Euro und Entnahmen von 50.000 Euro. Der individuelle Durchschnittssteuersatz beträgt 35 %.  

 

Bisher: Besteuerung des gesamten Gewinns mit 35 %  

28.000 Euro

Neu ab 2008:  

Besteuerung des entnommenen Gewinns in Höhe von 50.000 Euro mit 35 %  

Besteuerung des nicht entnommenen Gewinns in Höhe von 30.000 Euro mit lediglich 28,25 %  

 

 

17.500 Euro

 

8.475 Euro

25.975 Euro

Steuerentlastung (Differenz alt/neu)  

2.025 Euro

Abschaffung der degressiven Abschreibung

Bisher war eine degressive Abschreibung in Höhe des dreifachen der linearen Abschreibung – maximal jedoch bis 30 Prozent – möglich. Diese Regelung wird zum 1. Januar 2008 abgeschafft.  

 

Beispiel

Anschaffung einer Behandlungsbank für 1.000 Euro am 10. Januar 2008, Abschreibungsdauer 8 Jahre.  

 

Bisher: Degressive Abschreibung  

Dreifache lineare Abschreibung von 12,5 %, jedoch maximal 30 %, ergibt eine Abschreibung von  

300 Euro

Neu ab 2008: Lineare Abschreibung von 12,5 %,  

ergibt eine Abschreibung von  

125 Euro

Steuermehrbelastung (Differenz alt/neu)  

175 Euro

 

Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 35 % ergibt sich somit eine Steuermehrbelastung von 61,25 Euro.  

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Anschaffungen mit einem Wert bis 410 Euro netto (487,90 Euro brutto) konnten Sie bisher sofort als Betriebsausgabe von Ihrem Gewinn abziehen oder wahlweise über Ihre Nutzungsdauer abschreiben. Diese Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab dem 1. Januar 2008 bei Gewinneinkünften – also auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit – auf 150 Euro netto (178,50 Euro brutto) reduziert und es gilt ein Sofortabzugsgebot.  

 

Nur bei Überschusseinkünften wie nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften bleibt es bei der alten Regelung (410 Euro und Wahlrecht).  

 

Beispiel: Abschreibung

Anschaffung eines Schreibtischstuhls am 10. Januar 2008 für 160 Euro plus 19 % Umsatzsteuer und damit für 190,40 Euro.  

 

Bisher:  

Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut  

Betriebsausgabe: 190,40 Euro  

Steuerentlastung (bei einem Steuersatz von 35 %)  

66,64 Euro

Neu ab 2008:  

Lineare Abschreibung von 20 % auf 5 Jahre = 38,08 Euro  

Steuerentlastung (bei einem Steuersatz von 35 %)  

13,33 Euro

Steuermehrbelastung  

51,31 Euro

 

Außerdem wurde die Vorschrift eingeführt, dass für Anschaffungen zwischen 150 und 1.000 Euro netto zwingend ein Sammelposten in der Buchhaltung zu bilden ist. Die Aufwendungen sind dann pauschal – unabhängig von der Nutzungsdauer – über fünf Jahre linear abzuschreiben.  

 

Beispiel: Sammelposten

Anschaffungen für die Praxis im Jahr 2008  

zwischen 150 und 1.000 Euro netto, insgesamt  

 

5.000 Euro

Abschreibung 2008 bis 2012 je 20 %  

1.000 Euro

 

Praxistipp: Neu an der Regelung ist, dass sich der Sammelposten nicht ändert, wenn das einzelne Wirtschaftsgut unterjährig unbrauchbar wird oder aus dem Betrieb ausscheidet. Da die neue Regelung eine Verschlechterung bedeutet, sollten Sie geringwertige Wirtschaftsgüter noch im Jahr 2007 anschaffen.  

Investitionsabzugsbetrag (Ansparabschreibung)

Die bisher als Ansparabschreibung bekannte Regelung bleibt der Sache nach gleich, wird aber zukünftig als Investitionsabzugsbetrag bezeichnet. Neu sind die Voraussetzungen, unter denen 40 Prozent der Anschaffungskosten schon vor der Investition als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können: Der Praxisgewinn darf bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht über 100.000 Euro oder das Betriebsvermögen bei der Bilanz nicht über 235.000 Euro liegen,  

 

Der Investitionsabzugsbetrag ist auf maximal 200.000 Euro begrenzt (bisher 154.000 Euro Abschreibungsbetrag). Der Investitionszeitraum wurde auf drei Jahre verlängert und kann nunmehr auch für die Anschaffung von gebrauchten Gegenständen geltend gemacht werden. Das geplante Investitionsgut braucht nicht mehr individuell genau bezeichnet zu sein. Es genügt die Angabe seiner Funktion.  

 

Eigenständige rückwirkende Korrektur der Steuerbescheide

Wird innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums nicht investiert, greift eine neue Korrekturvorschrift: Ab 2008 werden Steuerbescheide in dem Jahr rückwirkend geändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Es wird also nicht wie bisher der Gewinn des aktuellen Jahres erhöht, sondern es wird eine Rückwirkung erzeugt. Das bedeutet gleichzeitig, dass Sie auch Nachforderungszinsen von 6 Prozent jährlich nachträglich auf die Einkommensteuer zahlen müssen, wenn Sie nicht investieren.  

 

Praxistipp: Mit der Neuregelung ist keine Gewinnverlagerung auf verschiedene Geschäftsjahre mehr möglich. Sie sollten den Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn Sie wirklich investieren wollen. Alte Ansparrücklagen aus 2005 oder 2006, müssen bei fehlender Investition spätestens 2008 gewinnerhöhend aufgelöst werden.  

Sonderabschreibung für gebrauchte Wirtschaftsgüter

Bisher konnten Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten nur dann geltend machen, wenn es sich um ein neues Wirtschaftsgut handelte, für das auch eine Ansparabschreibung gebildet wurde. Diese Regelung wurde geändert.  

 

Ab 2008 kann eine Sonderabschreibung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Außerdem ist die Sonderabschreibung nicht mehr an die Bildung einer vorherigen Ansparabschreibung bzw. eines Investitionsabzugsbetrags gebunden.  

 

Voraussetzung für die Geltendmachung des Sonderabschreibungsbetrages ist, dass der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird und 100.000 Euro nicht übersteigt. Ermitteln Sie Ihren Gewinn mittels einer Bilanz, darf das Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen.  

 

Beispiel

Kauf eines gebrauchten Laufbandgerätes mit Videokamera und Aus- stattung für 8.000 Euro. Restnutzungsdauer fünf Jahre.  

 

Bisher:  

 

Abschreibung linear 20 %  

1.600 Euro

Steuerentlastung (bei einem Steuersatz von 35 %)  

560 Euro

Neu ab 2008:  

 

Abschreibung linear 20 %  

1.600 Euro

Sonderabschreibung 20 %  

1.600 Euro

Steuerentlastung (bei einem Steuersatz von 35 %)  

1.120 Euro

Steuerentlastung  

560 Euro

 

Praxistipp: Wollen Sie sich gebrauchte Praxiseinrichtungsgegenstände zulegen, sollten Sie getrost bis zum Jahr 2008 warten, da Sie dann von der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen profitieren können und zusätzlich die Liquidität der Praxis schonen.  

 

Fazit: Betrachtet man die Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008, so fällt der Befund recht nüchtern aus. Auch wenn durch die Wahlmöglichkeit die Besteuerung der Praxis entsprechend einer Kapitalgesellschaft möglich ist und die Möglichkeit der Sonderabschreibung für gebrauchte Wirtschaftsgüter besteht, kompensiert das meistens nicht die Mehrbelastungen, die durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung und die Neuregelungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern entstehen. Daher kann der Rat nur lauten: Stellen Sie Ihre Zahlen für 2007 jetzt vorläufig zusammen und nutzen Sie die noch bestehenden Möglichkeiten aus! Ziehen Sie steuerlichen Rat heran.  


Beitrag aus PP-09-2007

Kommentar schreiben

Spamschutz: Bitte geben Sie diese Zeichen­kombination in das untere Feld ein!

Spamschutz
* Pflichtfelder bitte ausfüllen