Gesetzgebung: Unternehmensteuerreform 2008: Jetzt handeln!
Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wie sich diese Änderungen konkret auf Ihre Praxis auswirken. Um feststellen zu können, ob Sie noch in diesem Jahr Maßnahmen ergreifen sollten, ist es erforderlich, dass Sie zunächst Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres vorläufig zusammenstellen und eine Einschätzung vornehmen, wie Ihr Gewinn des laufenden Kalenderjahres aussehen könnte.
Besteuerung wie bei Kapitalgesellschaften möglich
Als Physiotherapeut haben Sie ab 1. Januar 2008 die Möglichkeit, auf Antrag einen ermäßigten Steuersatz für nicht entnommene Gewinne in Höhe von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) in Anspruch zu nehmen. Wird der Gewinn später doch entnommen, wird dieser mit 25 Prozent besteuert. Damit ist Ihre steuerliche Belastung der bei Körperschaften angeglichen. Mit dieser Möglichkeit sollen diejenigen gefördert werden, die Kapital in Ihrer Praxis belassen und durch den Verzicht auf eine private Verwendung die Eigenkapitalbasis der Praxis als Unternehmen nachhaltig steigern.
Damit Sie feststellen können, ob sich diese Regelung für Sie lohnt, müssen Sie zunächst Ihre Entnahmen erfassen. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die Sie für sich privat entnommen haben, zum Beispiel für Miete, Urlaub oder private Versicherungen (zum Beispiel Lebens- oder Krankenversicherung).
Beispiel
|
Angenommen werden ein Praxisgewinn von 80.000 Euro und Entnahmen von 50.000 Euro. Der individuelle Durchschnittssteuersatz beträgt 35 %.
|
Abschaffung der degressiven Abschreibung
Bisher war eine degressive Abschreibung in Höhe des dreifachen der linearen Abschreibung – maximal jedoch bis 30 Prozent – möglich. Diese Regelung wird zum 1. Januar 2008 abgeschafft.
Beispiel
|
Anschaffung einer Behandlungsbank für 1.000 Euro am 10. Januar 2008, Abschreibungsdauer 8 Jahre.
Bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 35 % ergibt sich somit eine Steuermehrbelastung von 61,25 Euro. |
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Anschaffungen mit einem Wert bis 410 Euro netto (487,90 Euro brutto) konnten Sie bisher sofort als Betriebsausgabe von Ihrem Gewinn abziehen oder wahlweise über Ihre Nutzungsdauer abschreiben. Diese Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird ab dem 1. Januar 2008 bei Gewinneinkünften – also auch bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit – auf 150 Euro netto (178,50 Euro brutto) reduziert und es gilt ein Sofortabzugsgebot.
Nur bei Überschusseinkünften wie nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften bleibt es bei der alten Regelung (410 Euro und Wahlrecht).
Beispiel: Abschreibung
|
Anschaffung eines Schreibtischstuhls am 10. Januar 2008 für 160 Euro plus 19 % Umsatzsteuer und damit für 190,40 Euro.
|
Außerdem wurde die Vorschrift eingeführt, dass für Anschaffungen zwischen 150 und 1.000 Euro netto zwingend ein Sammelposten in der Buchhaltung zu bilden ist. Die Aufwendungen sind dann pauschal – unabhängig von der Nutzungsdauer – über fünf Jahre linear abzuschreiben.
Beispiel: Sammelposten
|
Anschaffungen für die Praxis im Jahr 2008 zwischen 150 und 1.000 Euro netto, insgesamt |
5.000 Euro |
|
Abschreibung 2008 bis 2012 je 20 % |
1.000 Euro |
Praxistipp: Neu an der Regelung ist, dass sich der Sammelposten nicht ändert, wenn das einzelne Wirtschaftsgut unterjährig unbrauchbar wird oder aus dem Betrieb ausscheidet. Da die neue Regelung eine Verschlechterung bedeutet, sollten Sie geringwertige Wirtschaftsgüter noch im Jahr 2007 anschaffen.
Investitionsabzugsbetrag (Ansparabschreibung)
Die bisher als Ansparabschreibung bekannte Regelung bleibt der Sache nach gleich, wird aber zukünftig als Investitionsabzugsbetrag bezeichnet. Neu sind die Voraussetzungen, unter denen 40 Prozent der Anschaffungskosten schon vor der Investition als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können: Der Praxisgewinn darf bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht über 100.000 Euro oder das Betriebsvermögen bei der Bilanz nicht über 235.000 Euro liegen,
Der Investitionsabzugsbetrag ist auf maximal 200.000 Euro begrenzt (bisher 154.000 Euro Abschreibungsbetrag). Der Investitionszeitraum wurde auf drei Jahre verlängert und kann nunmehr auch für die Anschaffung von gebrauchten Gegenständen geltend gemacht werden. Das geplante Investitionsgut braucht nicht mehr individuell genau bezeichnet zu sein. Es genügt die Angabe seiner Funktion.
Eigenständige rückwirkende Korrektur der Steuerbescheide
Wird innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums nicht investiert, greift eine neue Korrekturvorschrift: Ab 2008 werden Steuerbescheide in dem Jahr rückwirkend geändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet wurde. Es wird also nicht wie bisher der Gewinn des aktuellen Jahres erhöht, sondern es wird eine Rückwirkung erzeugt. Das bedeutet gleichzeitig, dass Sie auch Nachforderungszinsen von 6 Prozent jährlich nachträglich auf die Einkommensteuer zahlen müssen, wenn Sie nicht investieren.
Praxistipp: Mit der Neuregelung ist keine Gewinnverlagerung auf verschiedene Geschäftsjahre mehr möglich. Sie sollten den Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch nehmen, wenn Sie wirklich investieren wollen. Alte Ansparrücklagen aus 2005 oder 2006, müssen bei fehlender Investition spätestens 2008 gewinnerhöhend aufgelöst werden.
Sonderabschreibung für gebrauchte Wirtschaftsgüter
Bisher konnten Sie eine Sonderabschreibung in Höhe von maximal 20 Prozent der Anschaffungskosten nur dann geltend machen, wenn es sich um ein neues Wirtschaftsgut handelte, für das auch eine Ansparabschreibung gebildet wurde. Diese Regelung wurde geändert.
Ab 2008 kann eine Sonderabschreibung auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden. Außerdem ist die Sonderabschreibung nicht mehr an die Bildung einer vorherigen Ansparabschreibung bzw. eines Investitionsabzugsbetrags gebunden.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Sonderabschreibungsbetrages ist, dass der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird und 100.000 Euro nicht übersteigt. Ermitteln Sie Ihren Gewinn mittels einer Bilanz, darf das Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen.
Beispiel
|
Kauf eines gebrauchten Laufbandgerätes mit Videokamera und Aus- stattung für 8.000 Euro. Restnutzungsdauer fünf Jahre.
|
Praxistipp: Wollen Sie sich gebrauchte Praxiseinrichtungsgegenstände zulegen, sollten Sie getrost bis zum Jahr 2008 warten, da Sie dann von der Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen profitieren können und zusätzlich die Liquidität der Praxis schonen.
Fazit: Betrachtet man die Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008, so fällt der Befund recht nüchtern aus. Auch wenn durch die Wahlmöglichkeit die Besteuerung der Praxis entsprechend einer Kapitalgesellschaft möglich ist und die Möglichkeit der Sonderabschreibung für gebrauchte Wirtschaftsgüter besteht, kompensiert das meistens nicht die Mehrbelastungen, die durch die Abschaffung der degressiven Abschreibung und die Neuregelungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern entstehen. Daher kann der Rat nur lauten: Stellen Sie Ihre Zahlen für 2007 jetzt vorläufig zusammen und nutzen Sie die noch bestehenden Möglichkeiten aus! Ziehen Sie steuerlichen Rat heran.
Beitrag aus PP-09-2007



