Ärzteberatung: Neuer Bundesmantelvertrag konkretisiertBerufsausübung für Ärzte
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1.1.07 hat in erster Linie zu Änderungen im SGB V (Recht der gesetzlichen Krankenversicherung) und in den Zulassungsverordnungen für Ärzte bzw. Zahnärzte geführt. Weiter konkretisiert werden diese Änderungen des SGB V sowie der Zulassungsverordnungen durch Regelungen des Bundesmantelvertrages der Ärzte (BMV-Ä), der durch die Vereinbarung der kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Spitzenverbände der Krankenkassen mittlerweile an das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz angepasst wurde. Der folgende Beitrag stellt die Regelungen in Bezug auf die Anstellungsmöglichkeiten für Ärzte, die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten, die Möglichkeiten in gemeinschaftlicher Berufsausübung sowie die Konkretisierung der Anzahl abzuhaltender Sprechstunden dar.
1. Anstellung von Ärzten
Das SGB V sowie die Zulassungsverordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte sehen keine numerische Begrenzung bei der Anzahl angestellter Ärzte vor. An dieser Stelle konkretisiert der neue BMV-Ä mit wie viel angestellten Ärzten ein Vertragsarzt die Arztpraxis noch persönlich leitet. Nach § 14a Abs. 1 S. 2 BMV-Ä leitet dieser persönlich, wenn er nicht mehr als drei vollzeitbeschäftigte Ärzte oder teilzeitbeschäftigte Ärzte in einer Anzahl anstellt, welche im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit drei vollbeschäftigten Ärzten entspricht. Verfügen Vertragsärzte nur über eine Teilzulassung (§ 19a Ärztezulassungsverordnung), vermindert sich die Beschäftigungsmöglichkeit auf einen vollzeitbeschäftigten oder zwei teilzeitbeschäftigte Ärzte je Vertragsarzt. Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten wird insoweit nicht angerechnet.
Hinweis: Die vertragsarztrechtliche Beschäftigungsmöglichkeit von maximal drei angestellten Ärzten kann auch in einer Betriebsprüfung ein Argument dafür sein, in diesem Fall noch eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Vertragsarztes anzunehmen. Denn was vertragsarztrechtlich „definiert“ ist, sollte vor dem Hintergrund des Gebotes zur Einheitlichkeit der Rechtsordnung ebenfalls für das Steuerrecht gelten.
2. Vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten
§ 15a Abs. 1 BMV-Ä sieht vor, dass der Vertragsarzt – soweit die Voraussetzungen der Zulassungsverordnung erfüllt sind – an weiteren Orten vertragsärztlich tätig sein kann. Jeder Ort einer weiteren Tätigkeit des Vertragsarztes stellt eine Nebenbetriebsstätte der vertragsärztlichen Tätigkeit dar. Dies gilt auch für medizinische Versorgungszentren, die grundsätzlich Nebenbetriebsstätten unterhalten können. Die Nebenbetriebsstätte eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist nur mit einer fachärztlichen Tätigkeit möglich. Damit bedarf es in der Nebenbetriebsstätte anders als in der Hauptbetriebsstätte keiner schwerpunktübergreifenden Versorgung. Teilweise wird diese Ansicht von den kassenärztlichen Vereinigungen geteilt. So haben z.B. Belegärzte Betriebsstätten sowohl in ihrer Arztpraxis als auch im Krankenhaus. Die Betriebsstätten des ermächtigten Arztes ist der Ort der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit, zu der er ermächtigt ist.
3. Gemeinschaftliche Berufsausübung
Hat die Berufsausübungsgemeinschaft (ehemals „Gemeinschaftspraxis“) mehrere örtlich unterschiedliche Vertragsarztsitze im Bezirk einer kassenärztlichen Vereinigung, bestimmen die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft durch Anzeige an die kassenärztliche Vereinigung einen Vertragsarztsitz als Betriebsstätte und den oder die weiteren Vertragsarztsitze als Nebenbetriebsstätte (§ 15a Abs. 4 BMV-Ä). Die Wahl dieses Sitzes ist für den Ort zulässig, an dem der Versorgungsschwerpunkt der Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft liegt. Diese Wahlentscheidung ist auf zwei Jahre verbindlich.
Berufsausübungsgemeinschaften sind unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich, d.h. unter Vertragsärzten, zwischen Vertragsärzten und Berufsausübungsgemeinschaften, zwischen Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ und zwischen MVZ untereinander. In der letztgenannten Konstellation kann es vorkommen, dass die kassenärztliche Vereinigung die Genehmigungen mit berufsrechtlichen Argumenten versagen wollen, wenn das MVZ z.B. in der Rechtsform einer GmbH besteht. So wurde die MVZ-GmbH mit angestellten Ärzten von der kassenärztlichen Vereinigung Bayerns für genehmigungsfähig erachtet.
Beachte: Folgt man dieser Auffassung, dann besteht kein Grund, die Berufsausübungsgemeinschaft zwischen MVZ-GmbHs mit angestellten Ärzten in Bayern zu versagen. Andere Fallkonstellationen, bei denen juristische Personen des Privatrechts involviert sind, bedürfen dann aber einer vorherigen Abstimmung im Genehmigungsverfahren mit der kassenärztlichen Vereinigung.
4. Abhaltung von Sprechstunden
Der BMV-Ä konkretisiert schließlich in § 17 Abs. 1a, dass der Vertragsarzt an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung stehen muss. Ist der Vertragsarzt nur teilzugelassen, hat er eine Sprechstundenverpflichtung von zehn Stunden wöchentlich. In allen Fällen der Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit an einem weiteren oder an mehreren Tätigkeitsorten außerhalb des Vertragsarztsitzes gilt, dass die Tätigkeit am Vertragsarztsitz alle Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes zeitlich insgesamt überwiegen muss. Dies gilt prinzipiell auch für MVZ, und zwar unabhängig von der Zahl der beschäftigten Ärzte. Daraus lässt sich ableiten, dass bei einer Mindestverpflichtung von 20 Sprechstunden pro Woche jeder Vertragsarzt (theoretisch) an bis zu zwei weiteren Orten tätig sein könnte. Hierdurch wären Strukturen denkbar, dass beispielsweise Berufsausübungsgemeinschaften mit zwei Partnern vier Filialen und Berufsausübungsgemeinschaften mit drei Partnern bis zu sechs Praxisfilialen unterhalten könnten.
Hinweis: Obige Ausführungen gelten bezüglich des zeitlichen Umfangs nicht für Anästhesisten und Belegärzte
5. Fazit
Seit dem 1.7.07 ist durch das BMV-Ä im Einzelnen beschrieben, wohin die Entwicklung bei angestellten Ärzten, bei Berufsausübungsgemeinschaften und bei Filialgründungen gehen wird. Einige Punkte bleiben jedoch auch nach der Änderung des BMV-Ä offen. Dazu die folgenden Beispiele:
|
Zulassungsverzicht zugunsten einer Anstellung |
|
Vertragsarzt A hat zugunsten der Anstellung beim Kollegen B auf seine Zulassung verzichtet. Die Zulassung des A ist auf den Kollegen B „übergegangen“. Nunmehr will sich B seinerseits in einem MVZ anstellen lassen (§ 103 Abs. 4a SGB V). Fraglich ist, was mit der Zulassung des A passiert.
Stellungnahme: § 103 Abs. 4a S. 3 SGB V bestimmt, dass die „Praxis“ weitergeführt werden kann, indem das MVZ „den Vertragsarztsitz“ übernimmt. Die „Praxis“ und der „Vertragsarztsitz“ ist hier die Zulassung von A und B. Daher dürfte die Zulassung des A nicht entfallen. Das MVZ beinhaltet die Zulassungen von A und B. |
|
Teilberufsausübungsgemeinschaft |
|
Beschränkt sich die gemeinsame Berufsausübung auf die Einbringung einzelner Leistungen, wird von einer Teilberufsausübungsgemeinschaft gesprochen. Diese ist nur zulässig, soweit die zusammenwirkenden Ärzte gemeinsame Sprechstunden anbieten. Nach dem Wortlaut ist fraglich, ob dies sinnvoll und mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz vereinbar ist.
Stellungnahme: Hier kommt es nicht auf den Wortlaut „gemeinsam“ an, sondern auf den Sinn und Zweck einer Teilberufsausübungsgemeinschaft. Andernfalls würde die Teilgemeinschaftspraxis über ein Schattendasein nicht hinauskommen. |
|
Übertragung einer halben Zulassung |
|
Vertragsarzt A will die Hälfte seiner Zulassung auf B übertragen.
Stellungnahme: § 103 Abs. 4b SGB V ist auf die Teilzulassung anwendbar. Der Wortlaut und auch praktische Einwände – wie ungeklärte Abrechnungsmodalitäten – stehen dem nicht entgegen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat A einen Anspruch auf „Übertragung“. |
Beitrag aus PFB-10-2007




