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Vertragsarztrecht: Die MVZ-GmbH als Zulassungs- und Steuerfalle

Ab 1.1.07 ist für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der juristischen Person des Privatrechts u.a. Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen abgeben. Dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden. Offen lässt das Gesetz allerdings, ob vor dem 1.1.07 zugelassene MVZ ebenfalls diese Bürgschaftserklärungen abzugeben haben. Dieser Beitrag zeigt bestehende Unklarheiten anhand eines praktischen Falles auf.  

1. Sachverhalt

Das Klinikum N-GmbH hatte bereits vor dem 1.1.07 ein MVZ in Form einer gemeinnützigen GmbH gegründet. Anfang 2007 fordert der zuständige Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung die N-GmbH dazu auf, die Bürgschaft gemäß § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V nachzuholen und setzt eine Frist. Denn mangels Übergangsregelung sei die Abgabe der Bürgschaftserklärung auch für Altfälle erforderlich – so die Auffassung der KV.  

2. Lösung

Nach Auffassung der kassenärztlichen Bundesvereinigung (Schreiben vom 10.1.07, „Anmerkung zum Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechts und anderer Gesetze vom 22.12.06“) müssen auch bereits vor dem 1.1.07 zugelassene MVZ eine Bürgschaftserklärung ihrer Gesellschafter nachreichen. Entscheidend sei der Wortlaut der Vorschrift des § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V. Hiernach sei die Zulassung zu entziehen, „wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen“. Der Verweis auf den Wortlaut einer Vorschrift ist zwar eine juristisch zutreffende Auslegungsmethode. Im Kontext des Vertragsarztrechtes neuer Prägung sowie der Statuseigenschaften eines MVZ ist jedoch diese Auffassung unzutreffend, da sie u.a. gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.  

 

2.1 Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

Im Ausgangsfall ist das MVZ rechtskräftig zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden. Das Zulassungsverfahren ist insoweit abgeschlossen. Bezogen auf das Gründungsstadium des MVZ ist die Zulassung als solche ein abgewickelter, der Vergangenheit angehörender Sachverhalt. Ab dem 1.1.07 greift die Norm des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V durch das Erfordernis der Abgabe einer Bürgschaftserklärung nachträglich ändernd in die Gründungsphase ein und bewirkt eine echte Rückwirkung, die zulasten des MVZ geht (vgl. BSG, 29.11.06, B 6 KA 42/05 R). Diese Rückwirkung erscheint gemessen am Maßstab des Verfassungsrechtes äußerst zweifelhaft. So sieht das BSG (27.4.05, B 6 KA 18/04 R) eine belastende Rückwirkung nur in Ausnahmefällen als statthaft an, soweit ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des geltenden Rechtes nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.  

 

Im damaligen Zulassungszeitpunkt des MVZ konnte niemand wissen, dass die Vorschrift des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V durch den Gesetzgeber dahingehend geändert wird, dass die Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft in Form einer juristischen Person selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen abgeben müssen. Die Gesellschafter des MVZ haben auf diese Rechtslage vertraut und sind insoweit schutzwürdig. Eine Rückwirkung ist damit nach der Rechtsprechung des BSG gerade nicht statthaft.  

 

2.2 Zulassungsstatus des MVZ

Nach Auffassung der kassenärztlichen Bundesvereinigung kann die Entziehung der Zulassung eines MVZ gerechtfertigt sein, wenn die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben wird. Die Entziehung einer Zulassung ist eine statusrelevante Maßnahme (BSG 31.5.06, B 6 KA 7/05 R). Denn das MVZ ist institutionell zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hat – ähnlich wie eine Gemeinschaftspraxis (jetzt: Berufsausübungsgemeinschaft) – einen besonderen kassen- bzw. vertragsärztlichen Status (BSG 23.2.05, Az. B 6 KA 69/03 R). Dieser hat im Rahmen der Art. 2, 12 und 14 GG verfassungsmäßige Relevanz, da er verschiedene dem Schutz des Grundgesetzes unterstehende Rechtspositionen bündelt.  

 

Das MVZ wächst quasi gesetzlich in die Neuregelung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hinein. Dieses Hineinwachsen ginge eindeutig zulasten des MVZ, in dem die oben genannten Rechtspositionen in Gestalt des erworbenen Zulassungsstatus wertlos würden, wenn eine erst ab dem 1.1.07 geltende Norm für die Vergangenheit und längst abgeschlossener Sachverhalte gelten soll. Im vertragsärztlichen sowie insbesondere im verfassungsrechtlichen Kontext ist diese Auffassung nicht haltbar. Vielmehr würde sie den MVZ-Status auf ganzer Linie entwerten und so die Konsequenzen einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung zulasten des MVZ schaffen. Verfassungsrechtliche Rechtfertigungsgründe für diesen Eingriff, der schlichtweg durch eine Gesetzesänderung ohne Zutun des MVZ geschieht, sind m.E. nicht ersichtlich.  

 

Auch das Verfahrensrecht erlaubt keine andere Würdigung. Nach der Rechtsprechung des BSG (23.2.05, B 6 KA 70/03 R) sind z.B. die verbleibenden Partner einer Gemeinschaftspraxis zur Anfechtung befugt, wenn gegenüber einem Mitglied einer Gemeinschaftspraxis die Genehmigung zur Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis widerrufen oder zurückgenommen wird. Hier jedoch ist das MVZ als Institution zugelassen. Weitere Partner können gar nicht zur Anfechtung einer möglichen Entziehung befugt sein, da dies bei einem institutionellen Zulassungscharakter des MVZ gar nicht denkbar ist – wie hier insbesondere in der Rechtsform der GmbH.  

 

2.3 Unklarer und unbestimmter Gesetzeswortlaut der Neuregelung

Schließlich wird die Verpflichtung, eine Bürgschaftserklärung auch für Altfälle abzugeben, in der Literatur (vgl. Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2006, S. 89) durchweg kritisch gesehen. So bleibt nach der Neuregelung völlig unklar, in welcher Höhe überhaupt selbstschuldnerische Bürgschaften abgegeben werden müssen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise fraglich,  

  • ob die durchschnittlichen Regressbeträge für die einzelnen Fachgruppen des MVZ oder aber Höchstbeträge zugrunde gelegt werden;
  • ob auf die betreffende kassenärztliche Vereinigung oder aber auf das Bundesgebiet abzustellen ist oder
  • ob bei jeder Erweiterung eines MVZ eine neue Bürgschaftserklärung abgegeben werden muss und wenn ja, in welcher Höhe.

 

Mithin ist die Gesetzesänderung durchweg als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen. Zum einen ist die Regelung aufgrund der noch offenen Fragen zu unbestimmt. So kann sich z.B. der Bürger nicht auf die in seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bzw. eines MVZ-Trägers eingreifende Regelung einstellen. Dies wird bei Eingriffsnormen aber gerade verlangt. Zum anderen liegt auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit den übrigen Vertragsärzten vor, die zumeist persönlich haften und keine selbstschuldnerische Bürgschaft abgeben müssen. Auch haftet im Falle einer Insolvenz des Vertragsarztes die Vertragsärzteschaft im Kollektiv, womit diese auch hier gegenüber der MVZ-GmbH grundlos privilegiert wird, da eben keine selbstschuldnerische Bürgschaft abzugeben ist.  

 

Beachte: Die Vorschrift zur Verpflichtung der Abgabe einer Bürgschaftserklärung kann auch ins Leere laufen. Dies betrifft Fälle, wenn die Gesellschafter einer juristischen Person wiederum juristische Personen sind (im Rahmen des vertragsärztlich zulässigen). Dann ergeben sich auch hier Haftungslücken, die der Gesetzgeber eigentlich schließen wollte.  

 

2.4 Gefährdung der steuerlichen Gemeinnützigkeit

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung hat noch eine steuerliche Konsequenz. Die Abgabe einer Bürgschaft gefährdet den steuerlichen Status der Gemeinnützigkeit insgesamt mit der Folge, dass der gemeinnützige Träger eines MVZ auch noch nachträglich einer Steuerpflicht unterliegen kann (vgl. Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2006, S. 98; Bartmuß, DB 07, 706). Die kassenärztlichen Vereinigungen werden es kaum begrüßen, wenn sie die Steuerlasten für die MVZ-GmbHs übernehmen müssen, die dadurch entstehen, dass die MVZ-GmbH durch die Abgabe der Bürgschaftserklärung nicht mehr gemeinnützig sind und damit der Steuerpflicht unterliegen. Bei den zum Teil beträchtlichen Steuerlasten, die die KV hiermit auslösen kann, werden eine Vielzahl von MVZ in Deutschland im Bestand gefährdet, wenn nicht im Vorfeld mit der Finanzverwaltung eine Einigung erzielt werden kann.  

3. Fazit

Aus den unter Punkt 2 genannten Gründen kann die Vorschrift des § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V für Gründungsfälle von MVZ in Form der GmbH vor dem 1.1.07 gerade nicht gelten. Angesichts der beträchtlichen Folgen zulasten des MVZ bzw. dessen Träger oder Gesellschafter bleibt es weiterhin eine große Herausforderung für die anwaltliche und steuerliche Beratungspraxis, in den hier umrissenen Fällen zumindest eine verträgliche Verhandlungslösung für alle Beteiligten als wohl einziges probates Mittel herauszuholen.  


Beitrag aus PFB-07-2007

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