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Gesellschaftsrecht: Haftungskonstellationen, die Sie bei Eintritt eines Juniorpartners kennen müssen!

Die Rechtsprechung zur Haftung in freiberuflichen Sozietäten hat seit dem bahnbrechenden BGH-Urteil „Weißes Ross“ (29.1.01, DStR 03, 944), mit der die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR anerkannt wurde, eine geradezu rasante Entwicklung genommen. Innerhalb weniger Jahre ist für die GbR, und damit auch für die freiberufliche Sozietät, ein umfassendes neues Haftungskonzept entstanden. Jüngster Baustein dieser Entwicklung ist die Entscheidung des Saarländischen OLG vom 22.12.05 (8 U 91/05), die die Haftung eines neu eintretenden Scheinsozius zum Gegenstand hat. Der Beitrag fasst die verschiedenen in Frage kommenden Konstellationen und die hierzu ergangene Rechtsprechung zusammen.  

1. Sozietät als Haftungsschuldner

Die Sozietät wird im Rechtsverkehr durch ihre Gesellschafter vertreten. Für rechtsgeschäftliches Handeln gilt § 714 BGB. Die Sozietät als GbR haftet für die in ihrem Namen begründeten rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten selbst. Dies ist der heute selbstverständliche Ausgangspunkt für alle weiteren Überlegungen und wurde auch schon vor der oben genannten Entscheidung des BGH allgemein anerkannt.  

 

Bei Freiberuflersozietäten ist im Ausgangspunkt immer zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die gesamte Sozietät oder nur der einzelne Gesellschafter verpflichtet werden sollte. Insbesondere bei Aufträgen, die nicht zum Kernbereich der freiberuflichen Tätigkeit gehören, wie etwa bei Treuhandaufträgen an Rechtsanwälte, kann bei verständiger Auslegung der Willenserklärungen der beteiligten Parteien eine Beauftragung nur des einzelnen Anwalts in Betracht kommen. In einem derartigen Fall ist dann keine Verpflichtung der Sozietät zustande gekommen. So entschied jedenfalls das OLG Celle in einem Fall, bei dem es am Ende um die Haftung einer später eingetretenen Gesellschafterin ging (OLG Celle, 7.7.06, DStR 06, 2095). Des Weiteren haftet die Gesellschaft analog § 31 BGB für das Handeln ihrer Gesellschafter und damit auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten. Nach der Entscheidung des BGH (a.a.O.) ist die GbR auch möglicher Schuldner gesetzlicher Ansprüche.  

 

Für die Partnerschaftsgesellschaft ergibt sich die Verpflichtung der Gesellschaft aus § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB.  

2. Persönliche Haftung des Gesellschafters

Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgt aus dem für die Personenhandelsgesellschaften geltenden § 128 HGB analog. Damit haften die Gesellschafter für alle für die GbR begründeten Verbindlichkeiten persönlich, gleich aus welchem Rechtsgrund.  

Bei der Partnerschaftsgesellschaft folgt die persönliche Haftung der Partner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus § 8 Abs. 1 PartGG. Im Unterschied zur GbR haften für berufliche Fehler bei der Partnerschaftsgesellschaft neben der Gesellschaft selbst nur diejenigen Partner persönlich, die mit der Bearbeitung des betreffenden Auftrags befasst waren. Diese Haftungskonzentration des § 8 Abs. 2 PartGG ist der wichtigste Vorteil der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der GbR. Dieser Vorteil wirkt sich auch für Gesellschafter aus, die der Gesellschaft erst nach der Begründung der Verbindlichkeit beigetreten sind.  

 

Fazit: Für die Verbindlichkeiten einer Sozietät haften grundsätzlich sowohl die Gesellschaft selbst als auch die Gesellschafter, die zur Zeit der Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter waren. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Gesellschafter jedoch dann nicht selbst für die Verbindlichkeiten, sofern eine Haftungskonzentration auf den mit der Bearbeitung befassten Partner vorliegt.  

3. Haftung für Altverbindlichkeiten

Die Leitentscheidung zur Frage der Haftung des neu eingetretenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten ist das Urteil des BGH vom 7.4.03 (DStR 03, 24). Der BGH entschied für eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, dass ein Gesellschafter für die Rückzahlung eines nicht verbrauchten Honorarvorschusses persönlich und als Gesamtschuldner mit den anderen Gesellschaftern in Anspruch genommen werden konnte, auch wenn er zur Zeit der Zahlung des Vorschusses noch nicht Gesellschafter war. Hier war der Juniorpartner, der für die Altverbindlichkeiten persönlich einstehen sollte, jedoch zur Zeit der Vorschusszahlung noch nicht einmal als Rechtsanwalt zugelassen gewesen. Das Gericht begründet die Haftung mit einer Analogie zu § 130 HGB. Diese Vorschrift gilt – wie § 128 HGB – unmittelbar für die Personengesellschaften des Handelsrechts. Nachdem § 128 HGB analog für die GbR gelten soll, gelte dies nunmehr in gleicher Weise für § 130 HGB.  

 

Beachte: Der Eintritt eines Juniorpartners in eine Freiberuflersozietät kann haftungsrechtlich mit einer unangenehmen Überraschung enden. Der Juniorpartner haftet für die Altverbindlichkeiten, von deren Bestehen er vielleicht überhaupt nichts gewusst hat.  

 

3.1 Eintritt in eine Einzelpraxis

Tritt der Junior nicht in eine schon bestehende Gesellschaft, sondern in eine Einzelpraxis ein, haftet er nicht für die Altverbindlichkeiten. Nach der Entscheidung des BGH vom 22.1.04 (dazu Heller, PFB 04, 60) ist bei Aufnahme in eine Einzelpraxis § 130 HGB nicht analog anwendbar, weil vor dem Eintritt noch gar keine Gesellschaft bestand, folglich auch Altverbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht bestehen konnten. Es handelt sich bei den Verbindlichkeiten vor Aufnahme des neuen Partners um persönliche Verbindlichkeiten des bisherigen Einzelpraxisinhabers. Anders als bei Gesellschaften des Handelsrechts kann bei Freiberuflersozietäten keine Haftung des Eintretenden nach § 28 HGB begründet werden, weil die Vorschrift außerhalb des Handelsrechts keine Geltung beanspruchen kann.  

 

3.2 Eintritt vor dem 7.4.03

Der BFH gab mit der Entscheidung vom 7.4.03 (a.a.O.) seine in den Jahrzehnten zuvor gefestigte Rechtsprechung auf, wonach § 130 HGB bei einer GbR nicht analog anwendbar sei. Die Änderung war eine Folge der Übernahme der Akzessorietätstheorie für die GbR durch die Entscheidung „Weißes Ross“ (BGH 29.1.01, a.a.O.). Wer aber vor der Entscheidung vom 7.4.03 in eine GbR eintrat, konnte nicht wissen, dass ihn ein Haftungsrisiko für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft treffen würde. Aus diesem Grund gewährt der BGH Vertrauensschutz für den Juniorpartner: Der Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft ist danach erst auf „künftige Beitrittsfälle“ anzuwenden – d.h., auf Fälle des Beitritts nach dieser Entscheidung am 7.4.03.  

 

Beachte: Kannte ein Gesellschafter die Altverbindlichkeiten bei seinem Eintritt in die Gesellschaft, bedarf es keines besonderen Vertrauensschutzes (BGH 12.12.05, DStR 06, 106). Die Entscheidung betraf eine Grundstückseigentümer-Gesellschaft, bei der die Altverbindlichkeiten aus bestehenden langfristigen Versorgungsverträgen in Rede standen.  

 

3.3 Verbindlichkeiten wegen fehlerhafter Berufsausübung

Handelt es sich bei der Verbindlichkeit, die vor dem Eintritt des Juniorpartners begründet wurde, um einen beruflichen Haftungsfall, ist danach zu unterscheiden, ob es sich bei der betreffenden Gesellschaft um eine GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft handelt:  

 

  • Partnerschaftsgesellschaft: Nach § 8 Abs. 2 PartGG konzentriert sich die Haftung auf die Partner, die mit der Bearbeitung des Falles befasst waren. Dort haftet der erst später eingetretene Gesellschafter nicht für die Altverbindlichkeiten wegen beruflicher Fehler.

 

Hinweis: Es wird daher zur Haftungsvermeidung für Altverbindlichkeiten empfohlen, eine Freiberuflersozietät in der Rechtsform der GbR in eine Partnerschaftsgesellschaft umzuwandeln, bevor der Juniorpartner der Gesellschaft beitritt. Auf diese Weise wird der Juniorpartner vor der Inanspruchnahme für Altverbindlichkeiten für berufliche Fehler geschützt (vgl. dazu ausführlich Heller, PFB 05, 69).

 

  • GbR: Der BGH (7.4.03, a.a.O.) hat ausdrücklich die Frage offengelassen, ob der später eingetretene Gesellschafter auch für die zuvor begründeten Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen haftet. In Betracht komme zum Schutz des neu eintretenden Gesellschafters eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 PartGG auf die Freiberufler-GbR.

 

Einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 PartGG auf Freiberufler-GbR dürften aber durchgreifende Bedenken entgegenstehen. Schließlich ist § 8 Abs. 2 PartGG vom Gesetzgeber gerade mit dem Ziel in das PartGG eingefügt worden, um die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber derjenigen der GbR attraktiv zu machen. Die Partnerschaftsgesellschaft soll also gegenüber anderen Rechtsformen privilegiert werden. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf andere Rechtsformen ist mit diesem gesetzgeberischen Regelungsziel nicht vereinbar. Folgerichtig haben inzwischen mehrere Gerichte entschieden, dass bei Eintritt in eine GbR der Juniorpartner für die Altverbindlichkeiten wegen Berufsfehlern haftet (so z.B. LG Frankenthal 21.7.04).

 

Fazit: Ob der Juniorpartner für die vor seinem Eintritt in eine Freiberuflersozietät begründeten Verbindlichkeiten für berufliche Fehler haftet oder nicht, hängt davon ab, ob es sich bei der Gesellschaft um eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine GbR handelt: Bei einer Partnerschaftsgesellschaft haftet er nicht, bei einer GbR haftet er.  

4. Haftung bei Scheinsozietät

Vom BGH bislang nicht entschieden ist die Frage, ob ein nach Begründung einer Verbindlichkeit scheinbar in die Gesellschaft eingetretener Juniorpartner für die Altverbindlichkeiten der Sozietät haftet.  

 

Führt eine Freiberuflersozietät einen Berufsangehörigen wie einen Partner im Briefkopf, so entsteht nach ständiger Rechtsprechung eine Scheinsozietät (dazu Heller, PFB 06, 31). Danach ist ein Scheinsozius haftungsrechtlich so zu behandeln wie ein echter Sozius. Das bedeutet zunächst, dass ein Scheinsozius für Verbindlichkeiten der Sozietät genauso haftet wie ein echter Sozius, wobei die Begründung der Haftung aus § 128 HGB analog folgt. So entschied zuletzt wieder das OLG Saarbrücken (22.12.05, 8 U 92/05-88). Ist der scheinbare Eintritt des Juniorpartners jedoch erst nach Begründung der Verbindlichkeit erfolgt, müsste sich die Haftung aus § 130 HGB analog ergeben. Dies lehnt das Saarländische OLG jedoch in seiner Parallelentscheidung vom 22.12.05 (8 U 91/05-25, a.a.O.) ab.  

 

Beachte: Diese Entscheidung kommt zunächst etwas überraschend: Wenn der Scheinsozius haftungsrechtlich wie ein echter Sozius zu behandeln ist, so müsste er vordergründig konsequent wie der echte Sozius, der nach Begründung einer Verbindlichkeit beitritt, für die Altverbindlichkeit nach § 130 HGB analog haften.  

 

Das Saarländische OLG (a.a.O.) lehnt die Haftung des Scheinsozius nach § 130 HGB analog mit folgender Begründung ab: Entscheidend für die Haftungsfrage ist die Sicht des Gesellschaftsgläubigers. § 128 HGB schützt den Gläubiger (hier: den Mandanten) in seinem Vertrauen auf die Zusammensetzung der Sozietät. Die Sozietät hat durch die Aufnahme des Juniorpartners auf den Briefkopf einen Rechtsschein erzeugt, an dem sie sich gegenüber den Gläubigern festhalten lassen muss. § 130 HGB schützt den Gläubiger hingegen vor dem Zugriff des neu eingetretenen Gesellschafters auf das Gesellschaftsvermögen und ist ein Pendant für den bei der Personengesellschaft fehlenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Da aber ein Scheinsozius in Wirklichkeit kein Gesellschafter ist, besitzt er auch keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Eine Haftung nach § 130 HGB zum Schutz des Gläubigers ist damit also nicht erforderlich.  

 

Beispiel: Haftung des neuen Gesellschafters

Die Steuerberater A und B haben sich im Jahr 1999 zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät zusammengeschlossen. Im Jahr 2005 hat die Sozietät eine Auszahlung aus einem Treuhandkonto für einen Mandanten von 1 Mio. EUR vorgenommen. Die Auszahlung erfolgte nicht an die von dem Mandanten M bestimmte Person, sondern an einen Dritten. Die falsche Auszahlung beruhte auf leichter Fahrlässigkeit des A.  

 

Zum 1.1.06 ist Steuerberater C in die Sozietät aufgenommen worden. Im Jahr 2007 meldet sich M und verlangt die Auszahlung aus dem Treuhandkonto. Jetzt erst fällt der Fehler auf. Der Auszahlungsempfänger ist inzwischen insolvent. Wer haftet M auf Auszahlung bzw. Schadensersatz?  

 

Lösung: Nach dem Sachverhalt haftet die Sozietät dem M, da der Auftrag nicht nur dem A, sondern der Sozietät erteilt wurde. Für die Verbindlichkeit der Sozietät gegenüber M haften analog § 128 HGB die Gesellschafter A und B. Ob auch C dem M persönlich haftet, hängt letztlich von mehreren Faktoren ab:  

 

  • Eintritt in bestehende Sozietät oder Einzelpraxis: C ist nicht in eine Einzelpraxis eingetreten, sondern in eine schon bestehende Sozietät. Demnach kommt eine Haftung nach § 130 HGB analog grundsätzlich in Betracht.

 

  • Eintrittsdatum: C ist erst nach dem 7.4.03 in die Sozietät eingetreten. Es besteht also kein Vertrauensschutz des C auf die frühere Rechtsprechung, wonach der neu eingetretene Partner für die Altverbindlichkeiten der Sozietät nicht haftete.

 

  • Berufliche Fehler: Im Beispiel handelt es sich nicht um eine Partnerschaftsgesellschaft, sondern um eine Sozietät in der Rechtsform der GbR. Auf die Frage, ob die falsche Auszahlung ein Fehler bei der Berufsausübung war oder nicht, kommt es daher nicht an. Hätte eine Partnerschaftsgesellschaft bestanden und die falsche Auszahlung wäre ein Fehler bei der Berufsausübung gewesen, hätte C wegen der Haftungskonzentration nach § 8 Abs. 2 PartGG nicht gehaftet. Bei der hier bestehenden GbR kommt dem C das Privileg des § 8 Abs. 2 PartGG nicht zugute.

 

  • Echter Sozius oder nur Scheinsozius: C ist nicht nur scheinbar beigetreten und als Scheinsozius im Briefkopf aufgenommen worden, sondern echter Sozius geworden. Als solcher hat er einen von den Gläubigern der Gesellschaft nicht kontrollierbaren Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsprechung des Saarländischen OLG, das die Anwendbarkeit des § 130 HGB analog für Scheinsozien verneint, kommt C also nicht zugute.

 

Ergebnis: C haftet dem M persönlich auf Auszahlung bzw. Schadensersatz.  


Beitrag aus PFB-04-2007

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