Altersgrenze 68 Jahre zulässig
Es ist zulässig, das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 12. Januar 2010 (Az.: C-341/08) entschieden. Bis vor Kurzem enthielt das SGB V eine Regelung, nach der sowohl Vertragsärzte als auch Vertragszahnärzte ihren Beruf nur bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres ausüben durften, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendeten. Zum 1. Oktober 2008 wurde diese Regelung rückwirkend abgeschafft.
Im konkreten Fall war die Zahnärztin seit 1974 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und vollendete im April 2007 ihr 68. Lebensjahr. Sie erhielt einen Beschied des zuständigen Berufungsausschusses für Zahnärzte, wonach ihre Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zum 30. Juni 2007 endete.
Diesen Bescheid beanstandete die Zahnärztin vor dem Sozialgericht Dortmund, das dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der Altersgrenze mit europäischem Recht in Form einer Richtlinie vorlegte. Der EuGH hat daraufhin entschieden, dass die Altersgrenze für Zahnärzte keine Diskriminierung darstelle, wenn diese Begrenzung in geeigneter und widerspruchsfreier Weise einem Ziel des Gesundheitsschutzes oder der Beschäftigungspolitik diene.
Wenn die Höchstgrenze nur das Ziel habe, die Gesundheit des Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragsärzten, die das Alter überschritten haben, zu schützen, entspreche sie jedoch nicht der europäischen Richtlinie. Grund dafür sei, dass die Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnärztesystems gilt. Die Maßnahme sei dann widersprüchlich und könne daher nicht als für den Gesundheitsschutz erforderlich angesehen werden.
Mit europäischem Recht vereinbar sei die Altersgrenze auch dann, wenn sie der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte diene und sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sei.
Der EuGH erkannte das Alter von 68 Jahren als hinreichend weit fortgeschritten an, um als Endpunkt der Zulassung von Vertragszahnärzten zu dienen. Wenn das entscheidende nationale Gericht zu der Auffassung gelange, dass ein nicht legitimes Ziel mit der Altersgrenze für Vertragsärzte verfolgt werde, dürfe es
die Höchstgrenzejedoch nicht anwenden.
Hinweis:
Diese Entscheidung ist für die deutschen Vertrags(zahn)ärzte nur noch in schwebenden Verfahren relevant, könnte aber Auskunft über die Tendenz von Gerichten bei der Entscheidung über andere Merkmale geben, deren positive oder negative Berücksichtigung in bestimmten Fällen eine Ungleichbehandlung bedeuten.




