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Neue Kennzeichnungspflichten: Gläserne Praxis durch neue Arzt- und Betriebsstättennummern?

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) hat eine Vielzahl neuer Betätigungsfelder für Vertragsärzte eröffnet. So können Vertragsärzte nunmehr Filialen eröffnen, andere Ärzte anstellen, Vertragsarztsitze „wie ein MVZ“ erwerben, überörtliche Berufs- bzw. Teilberufsausübungs­gemeinschaften gründen oder auch zugleich am Krankenhaus arbeiten. Aufgrund der neu gewonnenen Flexibilität bedurfte es jedoch auch einer Anpassung der Abrechnungsmodalitäten. Zum 1. Juli 2008 werden nunmehr - mit leichter, auf Umsetzungsschwierigkeiten zurückzuführender Verspätung - mit den neuen Arzt-, Betriebsstätten- und Nebenbetriebsstättennummern neue Kennzeichnungspflichten eingeführt. Diese ermöglichen eine deutlich verbesserte Kontrolle der ärztlichen Tätigkeit.  

Arzt-, Betriebs- und Nebenbetriebsstättennummer

Der Bundesmantelvertrag und die entsprechenden, bisher lediglich im Entwurf vorliegenden Richtlinien sehen vor, dass die bisherige Arztnummer ab dem 1. Juli 2008 durch zwei jeweils neunstellige Nummern ersetzt wird. Zunächst erhält jeder Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, eine lebenslange Arztnummer (LANR). Die LANR wird an Vertragsärzte, angestellte und ermächtigte Ärzte, Ärzte in MVZ, am Notfalldienst teilnehmende Ärzte usw. vergeben. Über die LANR werden zum Beispiel der Arztfall und Genehmigungen zur Erbringung qualitätsgesicherter Leistungen gesteuert (vgl. §§ 1a, 21 und 37a BMV-Ä). Bei der neunstelligen Nummer lässt sich anhand der ersten sechs Ziffern die persönliche Identität erkennen, die siebte Ziffer fungiert als „Prüfziffer“ und die letzten beiden Ziffern stehen für eine bestimmte Facharztgruppe.  

Die Betriebs- und Nebenbetriebsstättennummern (BSNR, NBSNR) ordnen die erbrachte Leistung der Arztpraxis bzw. dem Ort der Leistungserbringung zu. Darüber hinaus dienen BSNR und NBSNR zur Abbildung des Betriebsstättenfalles, die BSNR überdies zur Abbildung des Behandlungsfalls (vgl. §§ 1a, 21 und 37a BMV-Ä).  

Was ist die Betriebsstätte?

  • Betriebsstätte des Vertragsarztes oder des MVZ ist der Vertragsarztsitz.
  • Bei ermächtigten Ärzten ist auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen.
  • Betriebsstätte einer Berufsausübungsgemeinschaft sind die örtlich übereinstimmenden Vertragsarztsitze der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft.
  • Bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist der gewählte Hauptsitz die Betriebsstätte.

Was ist eine Nebenbetriebsstätte?

Nebenbetriebsstätten sind zulässige weitere Tätigkeitsorte neben der Hauptbetriebsstätte, an denen ein Vertragsarzt, angestellter Arzt, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder ein MVZ zusätzlich an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (zum Beispiel ausgelagerte Praxisstätten oder eine Filiale).  

Die BSNR bzw. die NSBNR wird für jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte des Vertragsarztes bzw. des MVZ vergeben und ist bei der Abrechnung zu verwenden. Sie wird sich voraussichtlich bei einem Wechsel in der personellen Zusammensetzung der Arztpraxis nicht ändern. Es handelt sich ebenfalls um neunstellige Ziffern, von denen die ersten zwei Ziffern die Zuordnung zu einer bestimmten KV widerspiegeln, die weiteren fünf Ziffern die Betriebsstätte kennzeichnen und die letzten beiden Ziffern wie bei der LANR für eine bestimmte Fachgruppe stehen.  

Konsequenzen aus der Kennzeichnungspflicht

Mit dieser neuen ab dem 1. Juli gültigen Nummernsystematik ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung der ärztlichen Leistungen und Verordnungen verbunden. Die Kennzeichnung ist von jedem Arzt - auch von den angestellten Ärzten - vorzunehmen. Mit anderen Worten: Die vertragsärztlichen Leistungen müssen zukünftig unter Angabe der Arztnummer sowie differenziert nach Betriebsstätte und Nebenbetriebsstätte in der Sammelerklärung angegeben werden.  

Dadurch wird es zukünftig möglich sein, für jeden Vertragsarzt festzustellen, in welchem Umfang er welche Leistungen an welchem Ort erbracht hat. So wird beispielsweise überprüfbar, ob ein Arzt in der Hauptbetriebsstätte in dem gemäß § 17 Abs. 1a BMV-Ä erforderlichen zeitlichen Maß von mindestens 20 Wochenstunden tätig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, zum Beispiel weil er überwiegend privatärztlich tätig ist und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen Partner abgedeckt wird, könnte dies zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und in Extremfällen sogar zum Entzug der hälftigen Zulassung führen. Auch für Vertragsärzte, die ausgelagerte Praxisräume betreiben und dort spezielle Leistungen wie zum Beispiel ambulante Operationen oder bestimmte medizinisch-technische Leistungen vorhalten, können sich Probleme ergeben, da der Erstkontakt mit dem Kassenpatienten in diesen Fällen zwingend in der Praxis erfolgen muss.  

Fazit

Die neu gewonnene Flexibilität in der vertragsärztlichen Versorgung zieht zugleich eine größere abrechnungstechnische Transparenz nach sich. Diese ist einerseits zu begrüßen, da sie eine umfassende Übersicht über die ärztliche Leistungserbringung ermöglicht. Andererseits drohen jedoch auch weitere Prüfungen der ärztlichen Leistungserbringung. Abzuwarten bleibt, wie die zuständigen Gremien mit den zukünftig zur Verfügung stehenden Informationen umgehen werden.  


Beitrag aus AEWD-03-2008

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