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Bayerische Ärzteversorgung – Neuerungen zum Altersruhegeld

Schlagwörter: Ärzteversorung, Altersruhegeld, Versorgungswerk, Rentenversicherung, Regelaltersgrenze, Rente, Altersvorsorge, Ruhestand

Rödl & Partner

Dr. Lars Lindenau

Beraterprofil

Die Bayerische Ärzteversorgung bietet als berufsständisches Versorgungswerkder selbständigen und angestellten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Bayern den Mitgliedern ein umfangreiches Leistungsspektrum. Hierzu gehören neben Ruhegeldern bei Berufsunfähigkeit oder Frühinvalidität, Witwen- und Waisenrenten auch freiwillige Leistungen wie z. B. Beihilfen für Rehabilitationsmaßnahmen.
Hauptaufgabe der Bayerischen Ärzteversorgung ist die Altersversorgung ihrer Mitglieder. Das Altersruhegeld der Bayerischen Ärzteversorgung ist für den einzelnen Arzt in der Regel der zentrale Bestandteil seiner Altersabsicherung.

Seit 1. Januar 2010 ist die Bayerische Ärzteversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung gefolgt und hat die Regelaltersgrenze für alle Mitglieder, die nach 1946 geboren wurden, sukzessive angehoben. Für Ärzte der Jahrgänge 1947 bis 1958 steigt sie jährlich um einen Monat an. Für einen Arzt des Jahrgangs 1948 liegt somit die Altersgrenze bei 65 Jahren und zwei Monaten; beim Jahrgang 1958 liegt sie bereits bei 66 Jahren.

Für die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1963 gilt eine zweimonatige Anhebung der Altersgrenze pro Jahr. Ärzte, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren wurden, erreichen die neue Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze entsteht nach § 35 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung der Anspruch auf das Altersruhegeld.

Nach wie vor haben die Versicherten die Möglichkeit, ein vorgezogenes Altersruhegeld ab dem 60. Lebensjahr zu beziehen. Lediglich für Ärzte, die nach dem 31. Dezember 2011 der Bayerischen Ärzteversorgung beitreten, wurde diese Altersgrenze auf 62 Jahre angehoben. Der Anspruch auf vorgezogenes Ruhegeld ist unabhängig davon, ob der Arzt seine Praxis weiterführt oder seine berufliche Tätigkeit aufgibt.

Anders als in der Deutschen-Rentenversicherung ist dem Arzt möglich, während des Bezugs von vorgezogenem Ruhegeld weiterhin unbeschränkt beruflich tätig zu sein. Der Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld ist unwiderruflich und mit weitreichenden Konsequenzen verbunden. Dies bedingt, dass eine derartige Entscheidung gründlich durchdacht und gewissenhaft geplant sein muss.

Ein wichtiges Kriterium ist die zukünftige Rentenhöhe. Für jeden Monat des Vorziehens des Ruhegeldes wird der Rentenanspruch, der sich mit Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze ergeben würde, gekürzt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, die eine Verringerung des Anspruchs um 0,49 Prozent pro Monat zum Inhalt hatte, gelten seit dem 1. Januar 2010 folgende Abschläge: 

Für das Vorziehen vom  auf das Abschlag
pro Monat
 67. Lebensjahr 66. Lebensjahr 0,46 %
66. Lebensjahr 65. Lebensjahr 0,42 %
65. Lebensjahr 64. Lebensjahr 0,39 % 
64. Lebensjahr 63. Lebensjahr 0,36 %
63. Lebensjahr 62. Lebensjahr  0,34 %
62. Lebensjahr 61. Lebensjahr 0,32 %

61. Lebensjahr

60. Lebensjahr 0,30 %

Mit der Entscheidung für das vorgezogene Ruhegeld verzichtet der Arzt in der Regel auf weitere Anwartschaften. Dem Rentenbezug folgt unmittelbar das Ende der Beitragspflicht in der Bayerischen Ärzteversorgung; es werden also keine Pflichtbeiträge mehr auf das ärztliche Einkommen erhoben. Freiwillige Mehrzahlungen sind begrenzt möglich.

Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Liquidität sollten in die Entscheidung des Arztes für oder gegen ein vorgezogenes Ruhegeld einbezogen werden. Mit dem Wegfall der Rentenbeiträge und dem Rentenbezug kommt es zunächst zu einer spürbaren Verbesserung der Liquidität. Dieser Effekt wird
im Nachhinein durch eine höhere Steuerbelastung wegen des Wegfalls von Sonderausgaben und der Besteuerung der Rente geschmälert. Letzteres ist insbesondere für jene Ärzte von Bedeutung, die weiterhin beruflich tätig sind und über laufende Einkünfte verfügen.

Ein weiteres Entscheidungskriterium bildet die nachgelagerte Besteuerung der Renten, die vom Gesetzgeber im Jahr 2005 eingeführt wurde. Diese beinhaltet ein stetiges Ansteigen der Besteuerung,
je später mit dem Rentenbezug begonnen wird. Eine Rente, die 2010 beginnt, wird zu 60 Prozent der Besteuerung unterworfen Bei einer Rente, deren erstmalige Auszahlung fünf Jahre später erfolgt, beläuft sich der Besteuerungsanteil bereits auf 70 Prozent.

Abschließend ist noch zu erwähnen, dass derjenige, der ein vorgezogenes Altersruhegeld bezieht, hinsichtlich der gesamten Rentenzahlungen erst ab dem 80. Lebensjahr von demjenigen übertroffen wird, der bei gleicher Anwartschaft mit dem Rentenbezug bis zur Regelaltersgrenze ohne Abschläge gewartet hat.

Die freie Wahl des Rentenbeginns nach Vollendung des 60. Lebensjahres bietet dem einzelnen Arzt ein flexibles Instrument zur Gestaltung seiner Altersversorgung. Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das vorgezogene Altersruhegeld zwangsläufig zu niedrigeren monatlichen Bezügen führt. So sollten Steuer- und Liquiditätsvorteile nicht überbewertet werden.

Der Arzt sollte die Entscheidung über den Beginn der Altersversorgung unter anderem danach ausrichten, ob er mit der jeweils zu erwartenden Rente langfristig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Eine entsprechende Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der persönlichen Interessen, der Vermögenssituation und der familiären Verhältnisse ist deshalb für eine zielgerichtete Entscheidung
unablässig.

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