Häusliche Krankenpflege: Darauf müssen Sie beim Verordnen achten!
Die neu gefasste Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege ist seit 10. Februar 2010 in Kraft. Im Wesentlichen geht es um präzisierende und der Rechtsprechung angepasste Änderungen des Leistungsverzeichnisses.Die ständige Krankenbeobachtung ist jetzt bereits verordnungsfähig, wenn sie notwendig ist, um bei lebensbedrohlichen Zuständen sofort eingreifen zu können. Bisher konnte die spezielle Krankenbeobachtung nur bei akuten Verschlechterungen einer Krankheit verordnet werden, um die Vitalfunktionen zu kontrollieren. Hintergrund für diese Anpassung ist eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG). Soweit die Richtlinien nur eine spezielle Krankenbeobachtung bei akuten Verschlechterungen einer Krankheit zur Kontrolle der Vitalfunktionen als verordnungsfähig erklärten sowie die Überwachung eines Beatmungsgerätes, sei dies eine unzulässige Einschränkung.
Darüber hinaus hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Handhabung von Kompressionsverbänden geändert. Diese Änderungen hat allerdings das Bundesgesundheitsministerium beanstandet, weshalb diese vorläufig noch nicht in Kraft getreten sind.
Für das Verordnen von häuslicher Krankenpflege ist ausschließlich Vordruckmuster 12 zu verwenden. Das Ausfüllen dieses Musters ist für Hausärzte mit der Berechnung der Versichertenpauschale abgegolten und damit nicht gesondert nach der EBM-Nr. 01420 berechnungsfähig.
A&W-Tipp
Wenn Sie Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen, beachten Sie die neugefasste Richtlinie „Häusliche Krankenpflege“ des Gemeinsamen Bundesausschusses. Beachten Sie, dass die Änderungen zum Anziehen und Ablegen von Kompressionsverbänden noch nicht in Kraft getreten sind aufgrund der Beanstandung des Bundesgesundheitsministeriums.




