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| 25.08.2010 |
„Burn-out“ – das Syndrom der LeistungsträgerDas „Burn-out-Syndrom“, das „Ausgebranntsein“, wurde erstmals im Jahr 1974 von dem Psychoanalytiker Herbert Freudenberger beschrieben. Das Risiko des „Ausgebranntseins“ tragen insbesondere Leistungsträger. Da beständige Anspannung ohne entsprechende Phasen der Entspannung praktisch jeden Menschen, vom Kleinkind bis zum Hochbetagten, treffen kann, ist das Burn-out-Syndrom ubiquitär zu beobachten. Dennoch sind es gerade die Menschen in hoher Verantwortung mit einem besonderen Leistungsanspruch und besonderer Motivation, die gefährdet sind, „auszubrennen“. Hierzu zählen in |
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| 05.08.2010 |
Vergütung: PKV nähert sich dem GKV-NiveauAb dem 01. 04. 2010 gelten für die im PKV-Basistarif versicherten Patienten erheblich reduzierte Faktoren. Diese haben die KBV und der PKV-Verband als Vertreter der Ärzte abweichend von der GOÄ festgelegt. Der Hintergrund ist, dass die PKV das Vergütungsniveau an das der gesetzlichen Krankenversicherung anpassen möchte. Die Ärzteschaft befürchtet, dass dadurch die mit der Bundesärztekammer anstehenden Verhandlungen zur Novellierung der GOÄ negativ beeinflusst werden. Als 2007 die Bundesregierung im Vorfeld der Einführung des einheitlichen PKV-Basistarifs (PKV = Private Krankenversicher |
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| 27.07.2010 |
Verschwiegenheitspflicht des Arztes auch bei minderjährigen PatientenDer behandelnde Arzt ist laut Landgericht Köln auch bei seinem minderjährigen Patienten zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn dieser eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten ausdrücklich untersagt, keine besonderen medizinischen Risiken bestehen und er die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vermittelt. Auch bei minderjährigen Patienten ist der behandelnde Arzt grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 17.09.2008 entschieden. Im konkreten Fall musste eine Gynäkologin die Eltern ihrer minderjährigen Patientin nicht über eine be |
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| 16.07.2010 |
Ärzte- und Gesundheitswesen: Aktuelle RechtsprechungSchnell gelesen: Die Honorarprivilegierung von Berufsausübungsgemeinschaften ist laut BSG zulässig. Laut dem EuGH dürfen staatliche Behörden Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für die Verschreibung preisgünstigerer Arzneimittel zu schaffen. Die Vereinbarung muss jedoch auf objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, und die ihr zugrunde liegenden therapeutischen Bewertungen müssen öffentlich gemacht werden. Das BSG entschied am 17. 03. 2010, dass die Honorarprivilegierung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG, ehemals Gemeinschaftspraxis) zulässig |
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| 05.07.2010 |
Neue Rechtsprechung im Ärzte- und GesundheitswesenSchnell gelesen: Laut BSG dürfen neu gegründete Vertragsarztpraxen in ihrer Aufbauphase nicht von kassenärztliche Vereinigungen rechtswidrig benachteiligt werden, wie z. B. durch Honorarkürzungen. Die KBV ist grundsätzlich laut BSG nur gegen Entscheidungen des GBA klagebefugt, wenn sie in eigenen Rechten betroffen ist. Die Kassenärztliche Vereinigung hat nicht per se das Recht, Honoraransprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufzurechnen. Eine MVZ-Zulassung kann laut LSG Hessen nicht problemlos in ein anderes MVZ übertragen werden Neu gegründete Vertragsarztpraxen d&u |
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| 24.06.2010 |
Bestechung auf Rezept?Zuwendungen von Apothekern, Pharmaunternehmen oder Herstellern von Medizinprodukten an Ärzte sind strafrechtlich nicht unbedenklich. Das gilt zumindest dann, wenn der Arzt als Gegenleistung den Zuwendenden künftig – zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verordnung von Medikamenten – bevorzugen soll, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Beide Seiten können sich in diesem Fall wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einer aktuellen Entscheidung klargestellt. Diese Entscheidung bietet aus Sicht der betrof |
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| 08.04.2010 |
Altersgrenze 68 Jahre zulässigEs ist zulässig, das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom 12. Januar 2010 (Az.: C-341/08) entschieden. Bis vor Kurzem enthielt das SGB V eine Regelung, nach der sowohl Vertragsärzte als auch Vertragszahnärzte ihren Beruf nur bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres ausüben durften, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendeten. Zum 1. Oktober 2008 wurde diese Regelung rückwirkend abgeschafft. Im konkreten Fall war die Zahnärztin seit 1974 zur vertragsärztlichen Versorgung zugel |
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| 22.03.2010 |
Bayerische Ärzteversorgung – Neuerungen zum AltersruhegeldDie Bayerische Ärzteversorgung bietet als berufsständisches Versorgungswerkder selbständigen und angestellten Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Bayern den Mitgliedern ein umfangreiches Leistungsspektrum. Hierzu gehören neben Ruhegeldern bei Berufsunfähigkeit oder Frühinvalidität, Witwen- und Waisenrenten auch freiwillige Leistungen wie z. B. Beihilfen für Rehabilitationsmaßnahmen. Hauptaufgabe der Bayerischen Ärzteversorgung ist die Altersversorgung ihrer Mitglieder. Das Altersruhegeld der Bayerischen Ärzteversorgung ist für den einzelnen Arzt in der Regel der zentra |
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| 11.03.2010 |
Vorsicht bei Partnerschaftsgesellschaften – Haftung bei FehlernIst ein Partner in einer Partnerschaftsgesellschaft mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so kann er auch für vor seinem Eintritt in die Partnerschaft begangene berufliche Fehler eines anderen mit dem Auftrag befassten Partners haften; selbst wenn er sie nicht mehr korrigieren kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19. November 2009 (Az.: IX ZR 12/09) entschieden. Im konkreten Fall machte eine in einer Partnerschaftsgesellschaft firmierte Anwaltskanzlei Provisionsansprüche aus den Jahren 1997 und 1998 für ihren Mandanten geltend. Die Kanzlei erhob vor dem Landgericht (LG) Koblenz Stufenklage hinsichtlic |
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| 25.02.2010 |
Gesundheitszentren: Leistungsstark durch SynergienGesundheit bleibt für die nächsten Jahrzehnte ein wirtschaftlicher Megatrend. Allerdings verändert sich dagegen das Profil der medizinischen Versorgung in immer kürzeren Zyklen. Bis vor einigen Jahren bestand das Leitbild des freiberuflich in eigener Praxis tätigen Arztes an einem Standort. Dieser besaß das Monopol für die ambulante Versorgung, die hausund fachärztlich flächendeckend sichergestellt werden sollte. Die Zukunft sieht anders aus; die Versorgungslandschaft hat sich durchgreifend verändert: unterschiedlichste Versorgungsund Praxismodelle stehen für den Arzt zur Verfügung |
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