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Christopher Beyer

Köln
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Brinkmann Rechtsanwälte
Rechtsberatung für Krankenhäuser und Ärzte mit Schwerpunkt im Forderungseinzug für Heilberufe, Arzthaftungsrecht, Vertragsrecht und Berufsrecht.

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Veröffentlichungen auf SCOOP.de

10.02.2012

Aufwandspauschale für Krankenhäuser auch bei Zwischenrechnungsprüfungen

Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Anspruch eines  Krankenhauses auf die Aufwandspauschale für die Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auch dann besteht, wenn die Prüfung eine Zwischenrechnung betrifft. Weder aus dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift (§ 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V), noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebe sich eine Einschränkung. Zweck dieser Norm sei es gewesen, die Krankenhäuser vor einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von bürokratisch aufwändigen Prüfungen zu entlasten, was in gleicher

31.01.2012

Arzthaftungsrecht: Verjährung von Ansprüchen; Verhandlungen mit dem falschen Ansprechpartner

Der fünfte Senat des OLG Koblenz (AZ.: 5 Z 601/10) hat sich in dem vorgenannten Beschluss zur Verjährung von Ansprüchen einer Patientin gegenüber deren Ärztin wegen eines Behandlungsfehlers geäußert. Der Senat stellt grundsätzlich darauf ab, dass zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 1991, 815 ff.) das Wissen gehört, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirlicht habe. Demnach beschloss das OLG Koblenz unter Bezugnahme auf die höchstric

28.01.2012

Zur Fallzusammenführung bei Komplikationen

Das Sozialgericht Landshut und das Sozialgericht Köln haben in ihren Urteilen entschieden, dass den Krankenkassen die materielle Beweislast für das Vorliegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation obliegt. Allein die Darlegung eines Kausalzusammenhangs oder die lapidare Feststellung des MDK, dass ein medizinischer Zusammenhang mit dem Erstaufenthalt erkennbar sei, reichen nicht aus. (SG Landshut, Urteil vom 26.05.2011, S 1 KR 223/09) (SG Köln, Urteil vom 16.08.2011, S 29 KR 1075/10)

20.01.2012

Untersagung eines Heimbetriebs wegen Missachtung der Grundsätze in der Pflege

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Beschluss vom 17.02.2011 (AZ.: 12 A 241/10) entschieden, dass die Untersagung eines Heimbetriebs nach § 19 Abs. 1 HeimG eine gebundene Entscheidung ist und folglich nicht im Ermessen der Behörde steht. Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsuntersagung ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung lässt sich aus dem HeimG nicht entnehmen. Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die Nichteinhaltung der Anforderungen aus § 11 Abs.

16.01.2012

Über die Höhe der Behandlungskosten bei einem Eilfall nach § 25 SGB XII

Das Sozialgericht Köln hat in seinem Urteil vom 07.09.2011 (AZ.: S 21 SO 24/11) entschieden, dass der Anspruch auf Erstattung einer Fallpauschale nur so lange besteht, bis der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Hilfefall erlangt. Ab diesem Zeitpunkt scheidet ein Anspruch nach § 25 SGB XII aus. Da im Rahmen des DRG-Vergütungssystems keine einzelnen Leistungen und Behandlungstage, sondern die gesamte Behandlung unter Berücksichtigung verschiedener Parameter als bestimmte Fallpauschale klassifiziert und entsprechend abgerechnet wird, hat das Krankenhaus einen Anspruch auf Bezahlung der Fallpauschalen und gesetzlichen Zu

12.01.2012

Rückwirkender Versicherungsschutz geht stets zu Lasten des Patienten

Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 29.06.2011(AZ.: 25 O 348/10)  entschieden, dass ein Krankenhaus nicht darauf verwiesen werden kann einen (erneuten) Liquiditionsversuch bei einer Krankenkasse zu unternehmen, wenn der Versicherungsschutz rückwirkend eingetreten ist und das Krankenhaus zuvor schon eine Kostenübernahmeanfrage bei der Krankenkasse gestellt hatte, welche seinerzeit negativ beschieden wurde. Das Landgericht Köln begründete seine Entscheidung damit, dass es nicht zu Lasten des Krankenhauses gehen kann, die Behandlungskosten bei ungeklärtem Versicherungsstatus auf unbestimmte Zeit vorf

07.01.2012

Plankrankenhaus darf Privatkrankenanstalt betreiben

Ein Plankrankenhaus darf laut Beschluss des BGH vom 21.04.2011 als Alleingesellschafter eine Privatkrankenanstalt betreiben und ist in seiner Preisgestaltung frei. Errichtet der Träger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gelände des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt für Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn Sie ihre Patienten mit Hilfe der operativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzten des Plankrankenhauses behandelt. Zur Begründung führte der BGH aus, dass die aufgrund

04.01.2012

Örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bei Streitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts ergibt befindet sich gem. § 57 Abs. Satz 1 SGG dort, wo die Klägerin zur Zeit der Klageerhebung ihren Sitz, Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Eine andere Zuständigkeit ergibt sich auch nicht gem. § 57a Abs. 3 SGG wegen eines landesrechtlichen  Sicherstellungsvertrages zwischen den Krankenhäusern und Krankenkassen. Die Regelung des § 57a Abs. 3 SGG betrifft nur die unmittelbare gerichtliche Überprüfung einer vertraglichen Vereinbarung oder Entscheidung auf Landesebene im Rechtsstreit zwischen den an der Entscheidung bzw. dem Vertrag unmittelbar

29.12.2011

Ersatzfähigkeit eines psychisch vermittelten Schadens des Lebensgefährten eines durch ärztlichen Kunstfehler verstorbenen Patienten

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 16.09.2010 (AZ.: 5 W 30/10) festgestellt, dass ein Schmerzensgeldanspruch auch für den Lebensgefährten eines Verstorbenen bestehen können. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum so genannten „Schockschaden“ beschränken sich zwar auf nahe Angehörige, nicht aber auf Verwandte eines bestimmten Grades. Hierzu zählen aber ohne weiteres auch Lebensgefährten. Diese sind dem geschützten Personenkreis hinzuzurechnen. Hinsichtlich der Darlegung des psychisch vermittelten Schadens aufgrund des Todes eines nahen Angehör

25.12.2011

Kodierfehler bei einer nicht prüfungsrelevante Nebendiagnose führt nicht zum Verlust der Aufwandspauschale

Ein Kodierfehler bei einer nicht prüfungsrelevante Nebendiagnose führt nicht zum Verlust der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V ((SG Dresden, Urteil vom 16.09.2010, AZ.: S 16 KR 504/08). Der Anspruch auf den Erhalt einer Aufwandspauschalespauschale besteht auch dann, wenn die gutachterliche Stellungnahme des MDK zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nebendiagnose nicht richtig kodiert wurde, diese jedoch nicht im Zusammenhang mit der Zielsetzung der Verminderung des Rechnungsbetrages steht. In dem zu entscheidenden Fall des SG Dresden war für die Frage der Abrechnungsreduzierung allein die schweregraderhöhe

Über uns

Wir sind eine überwiegend wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei im Herzen Kölns mit 10 Rechtsanwälten und über 100 Mitarbeitern. Unser Tätigkeitsfeld haben wir in verschiedene Fachbereiche aufgeteilt, um anhand der Spezialisierungen eine bestmögliche Rechtsberatung zu gewährleisten.
Im Fachbereich Medizinrecht beraten wir unsere Mandanten bei allen Fragen und Problemen, die der medizinische Beruf mit sich bringt. Sei es die geplante Aufnahme eines Kollegen in die Praxis, die Erstellung von Verträgen oder Fragen zur Finanzierung notwendiger Behandlungsgeräte, unser kompetentes und freundliches Team steht ihnen jederzeit zur Verfügung.

Forderungseinzug für Heilberufe

Eine Spezialisierung unseres Fachbereiches liegt im anwaltlichen Einzug nicht bezahlter Rechnungen. Durch eine flexible und speziell auf die Bedürfnisse der Heilberufe abgestellten Software sind wir in der Lage, auch große Forderungsvolumina effektiv und schnell abzuarbeiten, ohne dass die Qualität hierunter leidet.
Von der anwaltlichen Mahnung über die telefonische Ansprache Ihrer Schuldner, bis hin zu Klageverfahren, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren, bieten wir das gesamte Spektrum des Inkassos aus einer Hand. Wobei wir uns der sozialen Stellung unserer Mandanten und den Besonderheiten des Arzt-Patientenverhältnisses stets bewusst sind.
Ähnlich wie Inkassounternehmen, arbeiten wir im Falle der Nichteinbringlichkeit einer Forderung mit zuvor individuell vereinbarten Negativpauschalen im gesetzlichen Rahmen. Auf diese Art ist gewährleistet, dass das Kostenrisiko für unsere Mandanten übersichtlich bleibt. Nur für Klageverfahren berechnen wir die vollen RVG-Gebühren, da das Gesetz dies verlangt.
Bei Forderungsrealisierung trägt Ihr Schuldner unsere Kosten. Wir berechnen keine Erfolgsprovision. Die eingezogenen Gelder werden zu 100 Prozent an Sie ausbezahlt, inklusive der Verzugszinsen und Mahnkosten.
In unserem Fachbereich Medizin werden ausschließlich Forderungen aus Heilberufen verfolgt. Dieses besondere Fachwissen, gepaart mit anwaltlicher Seriosität und einer innovativen IT-Landschaft , gewährleistet ein Höchstmaß an Effektivität.