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Versorgungsstrukturgesetz: Ambulante spezialfachärztliche Behandlung am Krankenhaus - § 116b neu gefasst

3,56 €

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Zusammenfassung

Der bisherige § 116b SGB V bot Krankenhäusern einen Weg zur Teilnahme an der ambulanten fachärztlichen Versorgung. Dieser aber war problematisch. Das soll nun anders werden: Zum 1. Januar 2012 wurde diese Vorschrift im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) weitgehend neu gefasst und die ambulante spezialfachärztliche Versorgung als dritter Versorgungsbereich neben der ambulanten und der stationären Versorgung im Gesundheitswesen geschaffen. Für Kliniken und Chefärzte werden die Spielregeln geändert. Allerdings bedarf es noch erheblicher Vorarbeiten, damit der neue dritte Sektor richtig „ins Laufen“ kommt.
(Beitrag aus „Chefärzte Brief“ -Ausgabe 1/2012-)

Schlagwörter Versorgungsstrukturgesetz, § 116b SGB, Bedarfsprüfung, GKV-VStG, Gesundheitswesen, Anzeigeverfahren, Kooperationsverpflichtung, Direktabrechnung,Übergangsregelung, Antragsverfahren, Vertragsärzte, Nebenbeschäftigung
Stand 24. Januar 2012
Umfang 4 Seiten
Format und Größe PDF, 569.30 KB
Dokumenten-Index 2558
Lizenzbedingungen Standardlizenz
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Anbieter IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG

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