Rechtsanwalt
Kanzlei am Ärztehaus
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Zusammenfassung
Die Zahnärztekammern sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die landesspezifischen Heilberufsgesetze ermächtigt, Beiträge von ihren Kammerangehörigen zu erheben. In nunmehr zugegangenen Bescheiden der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wurden zusätzliche Kammerbeiträge - zudem mitunter rückwirkend - für Zweigpraxen (auch: Filialen) und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften erhoben. Dieser Beitrag befasst sich mit der Zulässigkeit derartiger „Extra-Beiträge“ und zeigt, wie Sie darauf reagieren können.
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| Schlagwörter | Kammerbeiträge, Berufsrecht, Arztrecht, Zahnärztekammer, Zweigpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Beitragspflicht, Niederlassung, |
| Stand | 17. Februar 2009 |
| Umfang | 2 Seiten |
| Format und Größe | PDF, 48.13 KB |
| Dokumenten-Index | 1545 |
| Lizenzbedingungen | Standardlizenz |
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| Anbieter | IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG |