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Zusammenfassung
Erben, Vererben und Verschenken 2010
Erben ist schöner als sterben
Die tägliche Praxis zeigt immer wieder, dass ein gar nicht so kleiner Anteil der Bevölkerung wegen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommener Fachberatung seine ver-mögensmässige Situation im Hinblick auf den Todesfall entweder gar nicht oder nur sehr unzureichend geregelt hat. Des Öfteren werden dann beim Nachlassgericht Privattesta-mente geöffnet, die formunwirksam sind. Auch wenn die gesetzlich vorgeschrieben Form eingehalten ist, führt manchmal der nicht fachgerecht niedergeschriebene Inhalt zu großen Auslegungs- und damit automatisch zu Folgeproblemen. Zudem kommt es vor, dass zwar notariell beurkundete Testamente oder Erbverträge vorhanden sind, welche aber schon einige Jahre alt sind und nicht mehr an geänderte Vermögens- und Fami-lienstände angepasst wurden. So zum Beispiel an das aktuell geltende Erbschaftsteuergesetz 2010!
Diese teils auf Unwissenheit und teils auf Nachlässigkeit beruhenden Unzulänglichkeiten können fatale Folgen auf die Vermögens-, Familien- und Wohnungssituation der hinter-bliebenen Angehörigen haben. Von daher ist es stets empfehlenswert, gelegentlich zu überprüfen, ob es Ihnen und Ihren Angehörigen eigentlich voll und ganz bewusst ist, wer im Todesfall von wem zu welchen Bruchteilen und auf welcher Rechtsgrundlage beerbt werden würde und wie die Abwicklung der Nachlass-Angelegenheit vonstatten gehen könnte. Sollten Sie hier nicht voll im Bilde sein, so empfiehlt es sich in jedem Falle, eine fachmännische Beratung in Anspruch zu nehmen bzw. unbedarfte Angehörige eventuell darauf anzusprechen, dies in Erwägung zu ziehen.
Oder kennen Sie zum Beispiel nachfolgendes Urteil?
Pflichtteilsanspruch verfällt nach drei Jahren
Erben mit Anspruch auf einen Pflichtteil sollten möglichst schnell handeln. Der Pflichtteils-anspruch endet genau drei Jahre, nachdem der Berechtigte von dem Eintritt des Erbfalls erfahren hat. Wer erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen Pflichtteil einfordert, hat keine Chance: Er gilt de facto als enterbt - so ein Urteil des OLG Koblenz, Az. 2 W 377/04.
Auch liegt die optimale Lösung heute nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht 2009 in der Schenkung fest. Denn im Rahmen der Freibeträge kann alle 10 Jahre eine Teilschenkung vorgenommen werden. Konsequenz: Vermögen kann so legal weitestgehend steuerfrei übertragen werden. Für Schenkungen gelten die Freibeträge alle 10 Jahre neu. Das be-deutet, einem Kind kann alle 10 Jahre bis zu 400.000 (bislang 205.000) Euro vermacht wer-den, ohne dass Schenkungsteuer fällig wird. Und noch ganz wichtig: Erfolgt die Schen-kung unter Vorbehalt des wirtschaftlichen Eigentums, sprich des Nießbrauchs, bleibt der Schenker weiterhin "Herr" über Einnahmen und Ausgaben.
Beratungsbedarf kann in fast jeder Familie und bei fast jeder Einzelperson bestehen, wo-bei insbesondere kinderlose Personen und kinderlose Paare sich deswegen an ausgebil-dete Fachleute wenden sollten. Dort erfahren Sie dann alle wichtigen Punkte und Hin-weise über die gesetzliche Erbfolge, über letztwillige Abänderungsmöglichkeiten durch Testament oder Erbvertrag, über die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge sowie die Ab-wicklungsmöglichkeiten durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Je nachdem, welchen Schwerpunkt Sie in Bezug auf Ihr Beratungsgespräch wünschen, wird empfoh-len, sich deswegen an einen Notar, einen Rechtsbeistand oder einen Steuerberater Ihrer Wahl zu wenden.
I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Vorwort: Erben ist schöner als sterben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Bundeskabinett beschließt Erbrechtsreform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Der Erbfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Bausteine des Erb- und Schenkungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Ausgleichungspflicht, Güterstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Modell Gütertrennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Modell modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft . . . . . . . 10
Vermögen richtig übertragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Erbfall, Erbschaft, Erbteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Erbfolge nach dem Gesetz oder nach dem Willen des Erblassers . . . . . . . 14
Die Regelung durch den Gesetzgeber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Großer und kleiner Pflichtteil bei Zugewinngemeinschaft . . . . . . .. . . . . . 17
Die gesetzliche Erbfolge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Gesetzliche Erbfolge ist vielen nicht bekannt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Der Anspruch auf den Pflichtteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Pflichtteil durch Ausschlagung der Erbschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Warum und wann kommt ein Pflichtteilsentzug in Betracht? . . . . . . . . . . . . . 25
Der gesetzlich geregelte Pflichtteilsentzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Besondere Schenkungskonstellationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Was ist bei einer Nachlass-Spaltung zu beachten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Verjährung im Pflichtteilsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Die neue Erbschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Die neuen Steuerklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
Bewertung von Grundvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Neufassung: Pflichtteilsrecht wird erheblich eingeschränkt . . . . . . . . . . . . . 36
Erbschaftsteuer: Viel Zeit zum Trauern bleibt hier nicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Das Ende der Steueroasen und Auswanderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Bewertung von Grundvermögen nach tatsächlichem Wert . . . . . . . . . . . . . 37
Rechtssichere Verfügungen als Hausbesitzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Verhindern Sie Teilungsstreitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Gewinner und Verlierer der neuen Reform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Schon zu Lebzeiten das Erbe regeln: Das Testament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Das Berliner Testament . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Bausteine für Ihre persönliche Testamentsgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Zweiseitig bindend und unwiderruflich: Der Erbvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Anfechtung von Erbverträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Das Vermächtnis, die Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
Erbschaftsteuer-Ersparnis durch Kettenschenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Das Vererben ohne Testament: Der Erblasser und die Lebensversicherung . . . 56
Die Ex-Frau als Bezugsberechtigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Wertpapiere und Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Gemeinschaftskonten und -depots: Vorsicht vor tückischen Steuerfallen . . . . . 60
Vermögensübertragungen an den Ehegatten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Schenken und Vererben: Die richtige Wortwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Vermeiden Sie die Fallen bei einer Schenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Streit beim Erben: Nicht immer wird der letzte Wille eingehalten . . . . . . . . 65
Die Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Die Haftung für Steuerschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Verfügungen zu Lebzeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Wenn ein Teil der Altersversorgung der Scheidung zum Opfer fällt . . . . . . . . 73
Bevor der Todesfall eintritt: Die Vollmacht für den Ernstfall . . . . . . . . . . . . . . 74
Keine halbherzigen Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Patientenverfügungen, Vollmachten (Vordrucke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
Schiedsvereinbarung mit Hinweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Hinweise und Beispiele für handgeschriebene Testamente . . . . . . . . . . . . . . 95
Aufstellung von Vermögenswerten und Schulden (Vordruck) . . . . . . . . . . . . . . 99
Zuständigkeiten und Fristen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Erbrechtliche Gesetze in den europäischen Nachbarstaaten . . . . . . . . . . . . . . 114
Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
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| Schlagwörter |
HONORARREFORM, PERSONALWECHSEL, PAUSCHALVERGUTUNGEN, ARZTGRUPPE, FACHANGESTELLTEN, PRAXISORGANISATION, BEHANDLUNGSFEHLER, KASSENABRECHNUNG, FACHGRUPPE, VERTRAGSZAHNARZTLICHEN |