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Zusammenfassung
In den §§ 2 und 4 Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung vom 29. September 2009 trifft der Gesetzgeber Regelungen zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Vorgeschrieben ist, dass die Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur Anwendung kommenden Medizinprodukten unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu erfolgen hat. In diesem Beitrag erläutern wir, was chirurgisch tätige Zahnärzte bei der Praxishygiene beachten sollten.
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| Schlagwörter | MPG, Medizinproduktegesetz, Aufbereitung, Siegelgeräte, Desinfektion, Lagerung, Revalidierung, Aufbereitungsraum, Hygieneunterweisung |
| Stand | 24. August 2010 |
| Umfang | 4 Seiten |
| Format und Größe | PDF, 63.25 KB |
| Dokumenten-Index | 2066 |
| Lizenzbedingungen | Standardlizenz |
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| Anbieter | IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG |