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Zusammenfassung
Die Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente – und nachfolgend deren gerichtliche Geltendmachung – erfordert neben der Antragstellung als solche auch die Angabe des „richtigen“ Grundes für die Berufsunfähigkeit. Fehlt eine bzw. die zutreffende Begründung, ist der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente unzureichend und kann keine Rentenzahlung zur Folge haben. Erschließt sich der Grund erst im Rentenverfahren, kann dies nur als neuer Antrag auf Rentengewährung gewertet werden, der Rentenzahlungen auch erst ab diesem Zeitpunkt auslösen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. November 2009 (Az: 17 A 629/05) entschieden. Einzelheiten zu der Entscheidung erhalten SIe in diesem Beitrag.
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| Schlagwörter | Berufsunfähigkeitsrente, Altersvorsorge, Versicherung, Vorsorge, Rente, Berufsunfähigkeit, Versorgungswerk, OVG, Oberverwaltungsgericht, Urteil |
| Stand | 20. Januar 2010 |
| Umfang | 2 Seiten |
| Format und Größe | PDF, 46.79 KB |
| Dokumenten-Index | 1864 |
| Lizenzbedingungen | Standardlizenz |
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| Anbieter | IWW Institut für Wirtschaftspublizistik GmbH & Co. KG |