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Zusammenfassung
In schwierigen Zeiten stehen sowohl Schuldnern als auch mittelständische Unternehmen rasch mit dem Rücken zur Wand. Insolvente Unternehmer starten hier oftmals noch den Versuch, durch vorübergehende Maßnahmen wie Sondervereinbarungen mit Betriebsrat oder Mitarbeitern, den Betrieb zu erhalten. Oder sie wählen den Weg über die Kurzarbeit oder Entlassungen. Diese Möglichkeiten sind Privatpersonen verwehrt. Daher gelingt es nicht allen, die wirtschaftliche Durststrecke zu überwinden. Ist dies der Fall, werfen sich für die Betroffenen Fragen auf: „Wer ist überhaupt dazu berechtigt, eine Insolvenz zu beantragen?“ Oder: „Ist man dazu sogar verpflichtet?“ Die größte Frage lautet allerdings: „Wie ist überhaupt der ganze Ablauf eines Insolvenzverfahren?“
Insolvenz bezeichnet dabei grundsätzlich das rechtliche Verfahren, das bei Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen oder Unternehmen durchgeführt wird. Seit 1999 gibt es für alle Betroffenen die Möglichkeit der sog. Restschuldbefreiung, seit 2009 die zusätzliche Möglichkeit des vereinfachten Entschuldungsverfahrens. Von den im Insolvenzverfahren nicht bezahlten Schulden wird jeder befreit, der sechs Jahre lang unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Treuhänders versucht, so viel Geld wie möglich an die Gläubiger zurück zu zahlen. Allerdings sind rechtlich auch sog. Nullrunden erlaubt. Was bedeutet, dass der Schuldner auf Grund seiner angespannten Situation keinen Cent innerhalb der Wohlverhaltenszeit an das Insolvenzgericht bezahlt.
Die Vorteile eines Insdolvenzverfahrens liegen darin, dass der Gerichtsvollzieher während dieser Zeit den Besitz des Schuldners (Geld, teure Elektrogeräte etc.) nicht pfänden darf. Im Gegenzug aber hat der Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Teil des Einkommens (bei einem Schuldner ohne Unterhaltspflichten sind das zurzeit alle Beträge unter 990 Euro) an den Treuhänder abzuführen. Dieser verteilt das eingegangene Geld einmal jährlich an die Gläubiger. Bei einem korrekten Ablauf des Verfahrens werden die verbliebenen Schulden dann nach 6 plus einem Jahr (Widerrufsverfahren) gestrichen.
Damit dient das Insolvenzverfahren dazu, das vorhandene Vermögen eines Schuldners zu einer gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Ist ein Schuldner allerdings nachweislich mittellos, dann verfehlt das Insolvenzverfahren seinen Zweck. In einer solchen Situation ist es deshalb ausreichend, wenn für den Schuldner lediglich eine sorgfältige Ermittlung der Vermögensverhältnisse erfolgt. Grund dafür ist, dass das Insolvenzverfahren nicht nur einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und seiner Gläubiger bieten soll. Vielmehr geht es darum, dass das Verfahren sozial gerecht sein sowie die allgemeinen Interessen des Wirtschaftsverkehrs berücksichtigen muss.
Die Broschüre erläutert daher alles, was private Schuldner bzw. Freiberufler über das Insolvenzverfahren wissen müssen. Sie gibt darüber hinaus Antworten über die jeweiligen Prinzipien der Anspruchsberechtigten, gibt Auskunft darüber, was im Angesicht einer drohenden Insolvenz unternommen werden muss, welche Alternativen im Fall einer Insolvenz durch die Überschuldung noch offen stehen und erläutert die einzelnen Faktoren, wie das Verhalten in der Insolvenz die Abläufe entsprechend beeinflussen kann. Weiter geht der Ratgeber auf die Abläufe im Einzelnen ein und bespricht die wichtigsten Stationen bis zum Schlusstermin.
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| Schlagwörter |
Insolvenz, Insolvenzverfahren, Entschuldung, Entschuldungsverfahren, eidesstattliche Versicherung, Zahlungsunfähigkeit, Regelinsolvenzverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren, Nachlassinsolvenz, vereinfachtes Insolvenzverfahren, Gläubigerbegünstigung, Insolvenz für Steuerschuldner |